531–532.

Das Reich der Thüringer wird von Theoderich, dem ältesten der Brüder, durch den Sieg bei Scheidungen, das der Burgunder von den jüngeren Söhnen Chlodwigs: Chlodomer, Childebert, Chlotar, erobert.

Der nördliche Teil Thüringens (bis zur Unstrut) fällt an die Sachsen als Bundesgenossen der Franken in dem Kriege; in das Maingebiet, welches ebenfalls zum alten Thüringerreich gehörte, ziehen fränkische Ansiedler ein (Ostfranken).

Nach dem Untergang des ostgotischen Reiches Erwerbung der Provence (536); auch die Bayern (entstanden aus Vereinigung der Markomannen und Quaden (S. 131) mit anderen Volks-Stämmen) schließen sich dem Frankenreiche an; sie behalten aber ihr heimisches Herzogsgeschlecht, die Agilolfinger.

558–561.

Das Frankenreich wieder vereinigt unter Chlotar I., Chlodwigs jüngstem Sohn, der seine Brüder überlebt. Nach seinem Tode zweite Teilung, zuerst in vier, dann in drei Reichsteile: Austrasien, Neustrien, Burgund. Es folgt eine Zeit der Zerrüttung; Brunhild, eine westgotische Königstochter, veranlaßt ihren Gemahl Sigibert von Austrasien zum Kriege gegen seinen Bruder Chilperich von Neustrien, der ihre Schwester verstoßen und sich mit Fredegunde vermählt hat. Chilperich ermordet 584, darauf Kampf der Adelsparteien.

613–628.

Zweite Wiedervereinigung des ganzen Frankenreiches durch Chlotar II. von Neustrien, Sohn der Fredegunde. Brunhild gefangen, gemartert und zu Tode geschleift.

Verfassung des Frankenreiches: Das Land ist in Gaue (pagi) eingeteilt, deren Vorsteher die vom König ernannten Grafen (comites) sind; die Gaue zerfallen in Hundertschaften (centenae). Jede Hundertschaft hat ihre Gerichtsstätte, Malberg genannt, wo unter Leitung ihres Vorstehers (centenarius) oder des Grafen die Freien zum Gerichtstag (Ding) erscheinen. Das Volksrecht aufgezeichnet als lex Salica (schon unter Chlodwig) und lex Ripuaria; das Deutsche war Volkssprache, aber nicht Schriftsprache. Altgermanisches Gerichtsverfahren: Eideshelfer, Zweikampf, Gottesurteile durch siedendes Wasser oder glühendes Eisen. Totschlag kann durch Wergeld gesühnt werden. Oberstes Gericht das Hofgericht des Königs.

Stände des Volkes: Freie, Halbfreie oder Hörige (liti) und Unfreie (Leibeigene). Die Mitglieder des königlichen Gefolges (antrustiones) haben das dreifache Wergeld der Freien. Freie, die sich in den Schutz eines Mächtigeren oder des Königs begeben, sind dessen Vasallen. Sie empfangen von ihm Grundbesitz zum Nießbrauch; daraus entwickelt sich in der karolingischen Zeit das Lehnswesen (beneficium oder feudum, das Lehngut, im Gegensatz zum Eigengut, allodium).