Die aus römischer Zeit vorhandenen Städte behalten eine gewisse Bedeutung als Bischofsitze; die Einwohner sind aber meistens Halbfreie oder Unfreie. Die zahlreichen Kirchengüter erhalten allmählich Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Grafen (Immunität); ein von dem Bischof oder Abt erwählter Schutzherr (advocatus, Vogt) übt dann die Gerichtsbarkeit.

Zum Kriegsdienst sind alle Freien verpflichtet (Heerbann); die Vasallen ziehen unter Führung ihres Beschützers (senior) zu Felde, die übrigen unter Führung des Grafen. In Reichsteilen, die früher selbständig waren (Aquitanien, Bretagne, Bayern, Thüringen), hat der Herzog (dux) den Oberbefehl über den Heerbann mehrerer Grafschaften. Bei der jährlichen Heeresmusterung (Märzfeld, später Maifeld) versammelt der König die Großen zu Beratungen (placita) und verkündet mit ihrer Zustimmung Gesetze.

Die wichtigsten Hofämter sind: Seneschall, Marschall (comes stabuli), Kämmerer, Mundschenk, Kanzler, Pfalzgraf (comes palatii oder palatinus). Der Majordomus, ursprünglich Vorsteher der königlichen Hofhaltung, gewinnt allmählich die größte Macht als Stellvertreter des bald hier, bald dort residierenden Königs.

Unter Chlotar II. hat jeder der drei großen Reichsteile einen eigenen Majordomus; unter seinem Sohne Dagobert kommt Pippin (der Ältere) zu besonderem Ansehen in Austrasien. Dessen Enkel Pippin (der Mittlere) macht sich durch den

687.

Sieg bei Testri (unweit St. Quentin) über den Majordomus von Neustrien zum Majordomus des ganzen Frankenreiches.

Sein Sohn Karl Martel gilt, obgleich er noch nicht den Königstitel annahm, als Begründer der Dynastie, welche das entartete Haus der Merowinger verdrängte.

§ 3. Das oströmische Reich.

Nach Attilas Tode (S. 142) Aufhören der Bedrängnis durch die Hunnen. Das wieder erstarkende Reich bewahrt unter despotischen, aber oft von ihrer Umgebung abhängigen Herrschern noch Jahrhunderte lang die griechische Kultur.

527–565