Böhmen (mit seinen Nebenländern Mähren, Schlesien, Lausitz) und die Schweiz bleiben außerhalb der Kreisverfassung; das Ordensland Preußen steht unter polnischer Oberhoheit (S. 217).

Wenig erfolgreiche Teilnahme Maximilians an den italienischen Kriegen (S. 285, 239); Mailand kommt an Frankreich, die Schweiz wird tatsächlich unabhängig vom deutschen Reiche, da den Eidgenossen (seit 1501 dreizehn Orte, außerdem die »zugewandten Orte«) Freiheit von Reichssteuern und vom Reichskammergericht zugestanden wird (S. 260).

Bildung der habsburgischen Hausmacht. Durch Verträge und Heiraten gewinnt Maximilian seinem Hause die Herrschaft über Spanien mit seinen Nebenländern, sowie über Böhmen und Ungarn.

Maximilian I., Maria Ferdinand, Isabella,
Kaiser, v. Burgund, K. v. Aragon, K. v. Kastilien,
†1519. †1482. †1516. †1504
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Philipp der Schöne, Johanna die Wahnsinnige,
Erzhz. v. Österr., †1506. K. v. Aragon u. Kast., †1555.
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Karl V. (I.), †1558, Ferdinand I., †1564,
Gem. Isabella v. Portugal Gem. Anna von Ungarn.
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Philipp II., K. v. Spanien. Maximilian II., Kaiser,
†1598. †1576.

Maximilians Sohn, Erzherzog Philipp, heiratet Johanna, die Erbin der spanischen Monarchie (Aragon, Kastilien, Neapel [s. S. 235] und die amerikanischen Kolonien), nimmt 1504 den Titel König von Kastilien an, stirbt aber, ehe sein Anspruch mit dem Recht König Ferdinan/ds auf die Regentschaft über Kastilien ausgeglichen ist (S. 241).

Philipps ältester Sohn Karl, 1516 König des vereinigten Spaniens, erbt 1519 von Maximilian die habsburgischen Erblande (Österreich, Steiermark, Kärnten, Krain, Vorderösterreich am Oberrhein, Tirol) und die Niederlande, überträgt die ersteren 1521 bezw. 1522 an seinen Bruder Ferdinand. Dieser heiratet Anna, Schwester Ludwigs II., des letzten Königs von Böhmen und Ungarn (dessen Gemahlin Maria ist Ferdinands Schwester) und erwirbt 1526 die Herrschaft über Böhmen und Ungarn (S. 207, 230).

Die Umbildung des Rechts unter dem beherrschenden Einfluß des römischen (S. 224) bewirkt in Deutschland allmählich eine Stärkung der fürstlichen Gewalt. Das römische Recht, das der jetzt allgemein durchgeführten Geld Wirtschaft mehr entspricht als das der früheren Naturalwirtschaft angepaßte deutsche Recht, mißt den Landesherren unumschränkte Gewalt zu (S. 183), schließt das Volk und den Adel von der Teilnahme an der Rechtsprechung und Verwaltung aus und überträgt diese den römisch gebildeten Juristen. So bildet sich im Laufe der Zeit überall der fürstliche Absolutismus aus, wie ihn in Italien Friedrich II. begründete (S. 187). In Deutschland werden die Fürsten nach und nach absolute Territorialherren, deren Selbständigkeit die Kaiser nicht zu bezwingen vermögen. Unter dem Einfluß des römischen Rechts wird auch die Erstgeburtserbfolge und die Aufhebung der Landesteilungen allmählich durchgeführt, z. B. für Brandenburg in der Constitutio Achillea von 1473, für Bayern 1506 usw.

An die Stelle des alten ritterlichen Lehnsaufgebots tritt das Söldnerheer (Landsknechte), das weniger durch den Fahneneid als durch die Soldzahlung an die Fürsten gekettet (vgl. S. 229), die sicherste Stütze des Absolutismus wird. Der Unterhalt dieser stehenden Heere durch Steuern aufgebracht, deren Bewilligung den Landständen (Vertretung der Geistlichkeit, der Vasallen und Städte) vorbehalten bleibt.

Das Rittertum verliert den militärischen Vorrang seit der Einführung der Feuerwaffen an die Landsknechte und die bürgerliche Artillerie. Die Burgen gewähren keinen sicheren Schutz mehr. Infolge der veralteten Art der Bewirtschaftung (Dreifelderwirtschaft) ist der Ackerbau unrentabel geworden, zumal im Verhältnis zu den städtischen Erwerbszweigen. Hierdurch und durch die fortgesetzten Erbteilungen der Adelsgüter verschlechtert sich auch die materielle Lage der Ritter. Daher Erhöhung der Leistungen und Abgaben der Bauern, die infolge der Bevölkerungszunahme auch vielfach die Hufen teilen müssen, da sie von jedem gewerblichen Betrieb der Bürger ausgeschlossen sind. In den Städten blühen Handel und Gewerbe. Ansammlung großer Kapitalien in den Händen der patrizischen Geschlechter, z. B. der Welser und Fugger in Augsburg (S. 234). Blüte der Kunst und Literatur. Pflege des Meistergesanges (Hans Sachs in Nürnberg). In den Städten geordnete Verwaltung, Sorge für Unterricht, Arme und Kranke, während der fürstliche Staat für die Volkswohlfahrt wenig leistet, weil es ihm an Beamten fehlt.

Aufblühen der Wissenschaften und Künste in Deutschland, angeregt durch den von Italien aus sich verbreitenden Humanismus (S. 211). Deutsche Humanisten: Johann v. Dalberg, 1483 Kanzler der Universität Heidelberg und Bischof von Worms, Konrad Celtis, 1497 Prof. in Wien, Wilibald Pirkheimer, Ratsherr in Nürnberg, Konrad Peutinger in Augsburg, Johann Reuchlin, Prof. in Tübingen, 1482 mit Graf Eberhard in Italien, 1502 Richter des schwäbischen Bundes (S. 206), gerät 1510 mit den Dominikanern von Köln in Streit über die Religionsbücher der Juden: viele Humanisten nehmen an dem Streit teil, namentlich der Ritter Ulrich von Hutten, als Mitverfasser der Epistolae obscurorum virorum 1516. Erasmus von Rotterdam, bekannt durch seine satirische Schrift Laus stultitiae, gibt 1516 das griechische Neue Testament heraus.