Schlacht bei Warschau gegen die Polen.
Um sich die weitere Hilfe des Kurfürsten von Brandenburg zu sichern, gesteht Karl Gustav diesem in dem Vertrage zu Labiau die Souveränität (lehnsfreie Herrschaft) über Ostpreußen und Ermeland zu. Allein es erklären sich gegen Schweden: Rußland, Dänemark, der Kaiser Leopold I. und bald auch der Kurfürst von Brandenburg, dem Polen im Vertrage zu Wehlau 1657 ebenfalls die Souveränität über Ostpreußen (ohne Ermeland) zusichert. Die Schweden werden bald aus Polen zurückgedrängt, nur Polnisch-Preußen bleibt von ihnen besetzt. Karl Gustav greift Dänemark an und erzwingt durch schnelles Vordringen (Übergang über die gefrorenen Belte, Januar 1658) den
1658.
Frieden zu Roeskild: Dänemark tritt den südlichen Teil der skandinavischen Halbinsel (Schonen, Halland, Blekingen), das Stift Dronthjem und die Insel Bornholm an Schweden ab.
Noch in demselben Jahre zweiter Angriff Karl Gustavs, aber die belagerte Hauptstadt Kopenhagen verteidigt sich tapfer. Eine holländische Flotte (die Holländer Handelsrivalen der Schweden) kommt zu Hilfe; kaiserliche, polnische und brandenburgische Truppen vertreiben die Schweden aus Holstein und Schleswig. Die Brandenburger besetzen unter Führung des Kurfürsten die Insel Alsen. Karl X. hebt die Belagerung von Kopenhagen auf, stirbt bald darauf zu Gotenburg. Ihm folgt sein minderjähriger Sohn Karl XI. (1660–1697).
1660.
Friede zu Olīva (Kloster bei Danzig).
Johann Kasimir entsagt allen Ansprüchen auf den schwedischen Thron, sowie auf Livland und Estland; der Herzog von Kurland wird als polnischer Vasall wieder eingesetzt. Die Souveränität Preußens wird von Schweden und Polen bestätigt.
Gleich darauf Friede zu Kopenhagen mit Dänemark; der Roeskilder Frieden bestätigt, aber Dronthjem und Bornholm an Dänemark zurückgegeben.
In Dänemark wird gleich nach dem Frieden von dem der Adelsherrschaft überdrüssigen dritten Stande (Bürger) und der Geistlichkeit dem Könige Friedrich III. (1648–1670) eine ganz unumschränkte Gewalt übertragen. Im Anschluß daran erklärt das Königsgesetz 1665 Dänemark für ein Erbreich in männlicher und weiblicher Linie; es gilt aber nicht für die Herzogtümer Schleswig-Holstein, welche auch ihren eigenen Landtag behalten. Das Herzogtum Oldenburg 1667 nach dem Aussterben der dort regierenden Linie (S. 216) mit Dänemark vereinigt.