Sparta vereinigt die peloponnesischen Staaten (außer Argos und Achaja) zum peloponnesischen Bunde unter seiner Hegemonie. Die Griechenstädte an der Westküste Kleinasiens stehen unter lydischer (S. 15), seit 545 unter persischer Herrschaft (S. 18). Auch die Inseln Cypern, Chios, Lesbos werden den Persern untertan; Samos erst 522 nach dem Sturz des mächtigen Tyrannen Polykrates.

Athens Emporkommen.

Nach Kodros’ Tode (S. 28) wird das Königtum eingeschränkt, aber nicht beseitigt; Adelsherrschaft der Eupatriden (S. 26). Den Königen treten erwählte Beamte zur Seite; seit 683 werden jährlich neun Archonten erwählt. Der erste, Archon epōny̆mos, führt den Vorsitz und wacht über das Familien- und Erbrecht; der zweite, Basileus, bringt die früher den Königen obliegenden Opfer dar, hütet das heilige Recht und leitet den Areopag; der dritte, Polemarchos, ist Heerführer und Gerichtsherr für die Metöken und Fremden, die andern sechs, Thesmotheten genannt, leiten die bürgerliche Gerichtsbarkeit. Die Oberaufsicht über das gesetzliche Verhalten der Bürger führt der Areopag, der auf dem Areshügel vor der Burg (Akropŏlis) sich versammelnde Gerichtshof, aus früheren Archonten gebildet; er richtet auch über die schwersten Verbrechen, Mord und Brandstiftung.

Um 632.

Aufstand Kylons, der sich, unterstützt von seinem Schwiegervater Theagĕnes von Megara, an der Spitze des über die Bedrückung der Adligen (s. u.) empörten Volkes der Akropolis bemächtigt. Er wird von dem Archon Megăkles, aus dem Geschlecht der Alkmäoniden, vertrieben, seine an den Altären Schutz suchenden Anhänger werden ermordet. Wegen dieses Frevels Verbannung der Alkmäoniden. Der Priester Epimenĭdes aus Phaistos auf Kreta berufen, um die Stadt durch Sühnopfer zu reinigen,

Um 620.

Gesetzgebung Drakons. Die bestehenden Übelstände nicht beseitigt. Die Adelsherrschaft bleibt; geschriebene Gesetze, aber sehr hart; das Recht von den adligen Richtern auch weiterhin nicht selten gebeugt; seit Einführung der Geldwirtschaft Geld nur gegen hohe Zinsen ausgeliehen; daher wachsende Unzufriedenheit der ärmeren Bürger, besonders über das strenge Schuldrecht. Solon, aus Kodros’ Geschlecht stammend, 594 zum ersten Archon erwählt, erhält Vollmacht, durch neue Anordnungen Frieden zu stiften. Er war dadurch zu Ansehen gelangt, daß er die Wiedereroberung der von den Megarern besetzten Insel Salamis bewirkte; auch hatte auf seinen Antrieb Athen am heiligen Kriege teilgenommen, und das delphische Orakel war ihm deshalb günstig gesinnt.

594.

Gesetzgebung Solons. 1. Entlastung der ärmeren Bürger (Seisachtheia): die auf dem Grundbesitz haftenden Schulden werden aufgehoben, alle Schuldsklaven in Freiheit gesetzt, Schuldknechtschaft für die Zukunft verboten Festsetzung eines Höchstmaßes von Grundbesitz, damit das attische Land nicht in den Besitz weniger Reicher komme, Abzahlung anderer Schulden erleichtert durch Herabsetzung des Münzfußes; 100 Drachmen neuen Geldes = 73 älteren; das euböische Talent, der persischen Goldwährung entsprechend tritt an die Stelle des äginetischen (S. 32).[13]

2. Bestimmung der bürgerlichen Pflichten und Rechte nach dem Ertrage des Grundbesitzes. Die Bürger werden in vier Klassen geteilt: 1. Pentakosiomedimnen, deren Güter 500 Scheffel Getreide bezw. Maß Öl und Wein oder mehr bringen; 2. Ritter, 300–500 Scheffel; 3. Zeugiten, d. h. die mit einem Gespann wirtschaften, 150–300 Scheffel; 4. Thēten, die ärmeren. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollten alle Bürger Grundbesitz haben; bei steigender Bedeutung des Geldbesitzes wurde der Ertrag des Getreides in Geld umgerechnet und danach die Klasseneinteilung bestimmt.