[12. Kapitel.]
Die Organisation des Staatswesens beim Ausgang der Jagiellonen.
Da die Organisation des Staates in der 1569 erlangten Form im wesentlichen bis zu seiner Auflösung bestehen blieb, so ist es notwendig, nochmals einen Blick darauf zu werfen.
Der Staat zerfiel staatsrechtlich in zwei Reiche, Polen und Litauen, und zwei Lehensfürstentümer, Preußen und Kurland. Verwaltungsrechtlich zerfiel er in drei Provinzen: 1. Großpolen mit zwölf Wojewodschaften, zu denen auch die masowischen und preußischen gerechnet wurden, 2. Kleinpolen mit elf Wojewodschaften, zu denen die kleinrussischen gehörten, und 3. Litauen mit elf Wojewodschaften, zu denen auch Livland gezogen wurde.
Die ausführende Gewalt lag rechtlich in der Hand des Königs, tatsächlich aber in der Hand der Beamten. Die Behörden zerfielen in drei Kategorien: 1. senatorische Ämter, 2. Hofämter, 3. Landschaftsämter. Sie wurden auf Lebenszeit verliehen und ihre Inhaber, sogar die Minister, waren nur dem Reichstage verantwortlich.
I. Zum Senat gehörten außer den Bischöfen die Wojewoden und die Kastellane, kraft Amtes auch die königlichen Minister.
Letztere waren: 1. Der Großmarschall der Krone und der von Litauen, die ersten Würdenträger des Staates, die für die Sicherheit des Königs und für die Hofhaltung zu sorgen hatten. Ihnen standen zwei Hofmarschälle zur Seite. 2. Die beiden Großkanzler, Bewahrer der großen Staatssiegel und Vorsteher der königlichen Kanzlei, zugleich auch Minister für auswärtige Angelegenheiten. Ihre Stellvertreter waren die beiden Unterkanzler, zugleich Bewahrer der kleinen Staatssiegel. 3. Die beiden Großschatzmeister, Finanzminister, deren Stellvertreter die Hofschatzmeister waren. Die Hofschatzmeister erhielten Ministerrang und senatorische Würde jedoch erst 1775, kurz vor der Auflösung des Staates. 4. Seit 1768 auch die Hetmane (siehe unten).
Den Wojewoden, in jeder Wojewodschaft einem, war die Führung des allgemeinen Aufgebotes in ihrer Wojewodschaft, die Aufsicht über die Märkte und die Judengerichtsbarkeit geblieben, den Kastellanen, deren Zahl in jeder Wojewodschaft verschieden war, die Führung des allgemeinen Aufgebots ihrer Bezirke. Alle anderen Funktionen waren, wie wir gesehen haben, auf die Starosten übergegangen.
II. Aus der Zahl der Hofämter sind hervorzuheben: 1. die beiden Großsekretäre, fast immer geistlichen Standes, die ersten Hofbeamten, den Kanzlern in ihren Funktionen verwandt, sie auch zeitweise vertretend; 2. die vier Referendare, in jedem Lande je einer geistlichen und je einer weltlichen Standes, die Beschwerden und Bitten entgegenzunehmen und dem Könige vorzutragen hatten; 3. die beiden Kronhetmane und die beiden Feldhetmane, die Feldherren des Reiches, erst unter Kasimir Jagiellończyk eingeführt, während bis dahin die Kanzler zugleich Feldherren waren; 4. die Hofschatzmeister (siehe oben); 5. der Kronkämmerer und der litauische Kämmerer, Vorsteher der königlichen Wohnung; 6. dann die übrigen Hofwürdenträger, der Großbannerträger, Schwertträger, Stallmeister, Küchenmeister usw., die nur bei Hoffestlichkeiten in Funktion traten, und 7. die Militärbeamten, wie der Feldschreiber, seit 1637 der Artilleriegeneral und andere.
III. Die Landschaftsämter waren, wie wir aus der Entwicklung bereits wissen, fast durchweg zu reinen Titularämtern geworden. Doch wurden zu ihnen auch die Burggerichtsstarosten gezählt, von denen einige sogar mehrere Wojewodschaften unter ihrer Gerichtsbarkeit hatten, weswegen sie Generalstarosten hießen: die Generalstarosten von Großpolen und Podolien, später auch von Krakau. Daneben gab es noch andere Starosten, die nur Pächter der Krongüter waren. Neben den Burgstarosten hatten noch der Landrichter, der Instruktionsrichter (podsędek) und der Landschreiber sowie der erste landschaftliche Würdenträger, der Kämmerer, ritterliche Funktionen.
Auch die Rechtspflege hatte ihre Umwandlung vollendet, wenngleich nicht im Sinne der für die Staatsreform aufgestellten Forderungen. An Stelle der allen Thinggerichte (wiece) war eine Anzahl abgestufter kollegialer Gerichte getreten, und zwar: