1. Als unterste Gerichte die Burggerichte (Grodgerichte) und die Land-Adelsgerichte (ziemstwo). Dem Grodgericht stand der Burgstarost vor mit Vizeburgrichtern (podstarości), Notaren (rejent) usw. Es hatte vor allem Kriminalsachen, daneben aber auch Zivilsachen abzuurteilen. Die Land-Adelsgerichte bestanden aus dem Landrichter, dem Instruktionsrichter und dem Schreiber. Ihnen fielen namentlich die Rechtsangelegenheiten der Adelsgüter zu. Bei beiden Gerichten wurden Gerichtsbücher geführt, in die nicht nur Verträge eingetragen wurden, sondern auch öffentliche Akte, wie Reichs- und Landtagsbeschlüsse, Konföderationen, Proteste der Abgeordneten usw., die durch diese Eintragung die Kraft eines Rechtsdokuments erhielten. Hierdurch sind die Grodbücher und Ziemstwobücher eine wichtige Quelle für die innere Geschichte Polens geworden.
2. Das Assessorengericht unter dem Kanzler mit den Referendaren, königlichen Sekretären und Notaren diente als höchste Instanz in städtischen Angelegenheiten und als Appellationsgericht von den Obergerichten des deutschen Rechts.
3. Das Relationsgericht unter dem König mit den Ministern und Senatoren urteilte die Sachen ab, die das Assessorengericht nicht zum Austrag brachte oder die der König sich vorbehalten hatte.
4. Das Reichstagsgericht, der Ersatz des wiec, tagte während des Reichstages unter dem König und den Senatoren, seit 1588 verstärkt durch vom Reichstagsmarschall ernannte Landboten, als Oberinstanz für Zivilangelegenheiten, als Gericht für politische Verbrechen und für Dinge, die an Ehre oder Leben eines Edelmannes gingen. Stephan Báthory setzte an seine Stelle für Zivilangelegenheiten die Obertribunale für Polen und für Litauen.
5. Das Marschallgericht unter den Groß- oder Hofmarschällen und Würdenträgern hatte am Aufenthaltsort des Königs über Vergehen wider die königliche Person oder die öffentliche Sicherheit mit dem Recht über Leben und Tod und sofortiger Vollstreckbarkeit des Urteils zu richten.
Das Prozeßverfahren war nicht genau festgelegt, sondern beruhte auf Gewohnheit. Für den Adel gab es Todesstrafe nur bei Verbrechen gegen König und Vaterland, sonst gewöhnlich Geldstrafe. Für die nichtadligen Stände bestand die Tortur. Die Ausführung der Urteile war dem Burgstarosten übertragen. Für das Zivilverfahren wurden Gebühren erhoben, die teils in die Staatskasse flossen, teils den Richtern zukamen.
Auch im Heerwesen war die Reform bekanntlich nicht gelungen. Das allgemeine Aufgebot (pospolite ruszenie) aller grundbesitzenden Edelleute bestand weiter. Es betrug im 17. Jahrhundert über 300 000 Mann, die alle fünf Jahre durch Lustration festgestellt wurden. Aus uns sattsam bekannten Gründen erfolgte die Aufbietung, die der König nur gemeinsam mit dem Reichstag vornehmen konnte, so selten als möglich. Daneben bestand die Wehrkraft des Landes aus dem stehenden Viertelheer, aus für besondere Zwecke für bestimmte Zeiten angenommenen Soldtruppen, aus den Kontingenten der beiden Lehensfürstentümer, aus den Hoftruppen und den Bannern der Magnaten und Bischöfe, die oft Tausende von Truppen als stehende Leibwache hielten. Der Dienst geschah überwiegend zu Pferde, erst Stephan Báthory führte das Fußvolk ein. Man unterschied Schwerbewaffnete (Husaren und Panzerreiter) und Leichtbewaffnete (Janitscharen, Ulanen, Dragoner).
Eine besondere militärische Organisation bildeten die Kosaken in der Ukraine am unteren Dnjestr, Bug und Dnjepr, von denen später im Zusammenhange die Rede sein wird.
Die Staatseinkünfte waren sehr beschränkt, da ja auch die Reform des Finanzwesens mißlungen war. Sie bestanden außer den Einkünften der königlichen Güter noch aus der Grundsteuer von zwei Groschen von der Hufe, den Abgaben der Städte, der Judensteuer, den Einnahmen aus Bergwerken, Salinen und der Münze, und dem erst 1717 in eine feste Steuer umgewandelten freiwilligen „subsidium charitativum” der abgabenfreien Geistlichkeit. Wo diese Einnahmen nicht reichten, da mußte der König sich vom Reichstage für besondere Zwecke erst Sondersteuern bewilligen lassen.
Der Reichstag bestand aus dem Senat und der Landbotenkammer. Er wurde mit Gebet und Predigt eröffnet. Darauf wählten die Landboten den Reichstagsmarschall und nahmen die Wahlprüfungen vor. Alsdann vereinigten sich beide Kammern zum Handkuß beim König, und der Kanzler trug die Vorschläge der Regierung vor, die Gegenstand der Beratung sein sollten. Diese Gegenstände wurden von jeder Körperschaft gesondert beraten, vom Senat unter Vorsitz des Königs, von der Landbotenkammer unter Vorsitz des Reichstagsmarschalls. Durch Deputationen wurde der Verkehr zwischen beiden hergestellt, nach Bedarf auch gemeinsam beraten. Zur Gültigkeit der Beschlüsse war „communis consensus” sowohl des Senats mit der Landbotenkammer, als auch in dieser der einzelnen Landschaften erforderlich. Hieraus hat sich das „liberum veto”, die Zerreißung der Reichstage, die Anwendung von Gewalt bei den Abstimmungen entwickelt. Die Feststellung der Übereinstimmung erfolgte durch den König. Den Schluß der Tagung bildete wieder eine gemeinsame Sitzung mit Handkuß beim König.