Sollen die Brauereien und Schenken nach ungereinigten Fässern durchsucht werden.
Soll es verboten sein, Schweine, Hunde, Katzen, zahme Tauben oder Kaninchen in irgendeinem Teile der Stadt zu halten, oder Schweine in den Straßen und Gassen frei laufen zu lassen, und sollen solche Schweine von dem Büttel oder sonst einer Amtsperson eingesperrt, der Besitzer aber bestraft werden nach den Verordnungen des Stadtrats, und sollen die Hunde durch die dafür bestimmten Hundefänger getötet werden.
Verfügungen betreffend liederliche Personen und unnütze Gesellschaften. Bettler
Angesehen, daß über nichts mehr geklagt wird als die Menge der Landstreicher und herumziehenden Vagabunden, die überall um die Stadt ihr Unwesen treiben und viel dazu tun, um die Seuche zu verbreiten und trotz aller Verordnungen nicht weggeschafft werden können, so wird hiermit verfügt, daß Polizeidiener und andere, die es angeht, besonders Bedacht darauf nehmen, daß keinem herumziehenden Vagabunden das Betreten der Straßen in der Stadt erlaubt werde, und zwar unter keinem Vorwand, was immer, und soll die festgesetzte Strafe nach der ganzen Strenge des Gesetzes ihnen gegenüber zur Anwendung kommen.
Belustigungen
Sollen alle Belustigungen wie Bärenhetzen, Kartenspiele, das Singen von Moritaten u. dgl., die einen Auflauf von Menschen verursachen, aufs strengste verboten sein, und sollen die Übertreter von jedem Ratsherrn in seinem Bezirk schwer bestraft werden.
Über Festessen
Sollen alle öffentlichen Festessen, besonders jene der städtischen Innungen, in Gast- und Bierhäusern und allen sonstigen Orten für öffentliche Zusammenkünfte, bis auf weiteres verboten sein, und soll das hierdurch ersparte Geld zum Wohle der von der Seuche betroffenen Armen verwendet werden.
Schenken
Soll das unmäßige Zechen in Gasthäusern, Bierhäusern, Kaffeehäusern und Kellern aufs Ernstlichste getadelt werden, als das allgemeine Laster unserer Zeit und bestes Mittel, die Seuche zu verbreiten. Und soll es keiner Person oder Gesellschaft erlaubt sein, ein Gasthaus, Bierhaus oder Kaffeehaus zu betreten oder darin nach neun Uhr abends zu verweilen, gemäß dem alten Gesetz und Gebrauch dieser Stadt, bei gesetzlicher Strafe.