Das Ergebnis dieser Kämpfe war der Beschluß, der das Schicksal des armenischen Volkes besiegelte: Die allgemeine Deportation.
II. Die allgemeine Deportation.
1.
Die Massenverhaftung der Intellektuellen in Konstantinopel.
Am 22. April bestätigte der Minister des Innern die Mitteilungen, die die Botschaft über den Ausbruch der Unruhen in Wan erhalten hatte, — mit der Bitte um vorläufige Geheimhaltung. An dem darauffolgenden Sonntag, dem 25. April, erfuhr das überraschte Konstantinopel, daß in der Nacht vom Sonnabend auf den Sonntag die politischen und geistigen Spitzen der armenischen Gesellschaft in der Hauptstadt verhaftet worden seien. In der Nacht vom Sonntag auf den Montag wurde die Razzia erneuert. Gegen 600 armenische Intellektuelle, die führenden Männer der Nation, Deputierte, Parteiführer, Schriftsteller, Journalisten, Geistliche, Ärzte wurden in den Tagen darauf ohne Verhör und Urteil aus den Gefängnissen in das Innere von Kleinasien nach Ajasch und Tschangri abtransportiert[7]. Gerüchte von geplanten Attentaten zirkulierten in der Stadt, die aber von der Regierung selbst dementiert wurden. Von den Vorgängen in Wan war noch nichts bekannt. Am 29. April wurde die Bevölkerung von Konstantinopel aufgefordert, alle Waffen abzuliefern, was ohne Zwischenfall geschah.
Offiziell teilte Talaat Bey, der Minister des Innern, der Botschaft durch ihren ersten Dragoman mit, „die Regierung sei jetzt entschlossen, dem bisherigen Zustand ein Ende zu bereiten, wonach jede Religionsgemeinschaft ihre besondere ‚Politik‘ mache und hierzu besondere politische Vereinigungen gründen und unterhalten könne. In der Türkei solle künftig nur ‚osmanische‘ Politik gemacht werden. Unter den hiesigen (Konstantinopeler) Armeniern befänden sich eine Reihe von politisch nicht ganz sicheren Persönlichkeiten; sie seien natürlich gerade unter den tätigen Mitgliedern der Klubs und Redaktionen zu suchen. Die Besorgnis sei nicht von der Hand zu weisen, daß im Falle einer ungünstigen Wendung des Krieges diese Elemente die Gelegenheit zur Unruhestiftung ergreifen könnten. Der Augenblick schien günstig, alle diese Verdächtigen aus der Hauptstadt zu entfernen. Unter den Verschickten gäbe es sicher viele, die in keiner Weise schuldig seien. Dies leugne die Regierung nicht, und er — Talaat — werde aus eigenem Antrieb und ohne daß es hierzu einer Intervention bedürfe, diesen die Erlaubnis zur Rückkehr erteilen.“[8]
So wurde im voraus einer Intervention von deutscher Seite vorgebeugt. Beschuldigungen gegen die allgemein als loyal bekannten und geachteten Intellektuellen, zum Teil persönliche Freunde der jungtürkischen Führer — Zohrab hatte Halil Bey in den Tagen der Gegenrevolution das Leben gerettet —, wurden nicht erhoben. Die Verhaftung wurde als Vorbeugungsmaßregel charakterisiert und eine richterliche Untersuchung in Aussicht gestellt, um etwa Verdächtige zu ermitteln.
Ein Zusammenhang der Verhaftungen mit den Vorgängen in Wan wurde nicht konstruiert. Der Plan der Vernichtung der armenischen Nation, der man in ihren geistigen Führern das Haupt abschlug, ehe man den Leib der Todesfolter unterwarf, mußte im Dunkel bleiben, bis die Vorbereitungen für die Gesamtdeportation getroffen waren. Der Einmarsch der russischen Truppen in Wan scheint den letzten Widerstand im Komitee gebrochen zu haben. Die radikalen Elemente des Komitees triumphierten. Der Beschluß der Deportation wurde auf die ganze armenische Bevölkerung der Türkei ausgedehnt.
Am 27. Mai erschien das „Provisorische Gesetz über die Verschickung verdächtiger Personen“. Artikel 2 lautet:
„Die Kommandanten der Armeen, Armeekorps und Divisionen können, wenn militärische Bedürfnisse es fordern, die Bevölkerung von Städten und Dörfern, die sie der Schuld des Verrats oder der Spionage für verdächtig halten, dislozieren und in anderen Orten ansiedeln.“
Schuldbeweise sind für die Strafe der Verschickung nicht erforderlich. Verdacht genügt. So wurde es in Konstantinopel, so im ganzen Reich gehalten.