[10] Unter Naturrecht oder Vernunftrecht versteht man die Gesamtheit derjenigen Rechtsgrundsätze, die durch die philosophische Untersuchung vom Begriff und Wesen des Rechts und der Rechtsverhältnisse gewonnen werden und als den Menschen sozusagen angeborenes, ihr natürliches Recht gelten sollen. Es werden daher vielfach Rechtsphilosophie und Naturrecht als Gleiches bezeichnende Begriffe gebraucht.
[11] Vgl. Fr. Engels, „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats. Im Anschluß an Lewis H. Morgans Forschungen”. 1. Aufl. S. 93.
[12] Um das Jahr 450 v. Chr.
[13] Neuere Untersuchungen haben festgestellt, daß das Aufkommen des Ahnenkultus bei allen Völkern mit dem Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht zusammentrifft.
[14] Übrigens brauchen auch die Römer das Wort familia nicht bloß zur Bezeichnung der einzelnen, unter einem Oberhaupt stehenden Hausgenossenschaft, sondern bereits ebenfalls für den mehr oder minder gelockerten Geschlechtsverband. In einer Stelle des römischen Juristen Ulpian, die Lassalle zitiert, wird ausdrücklich zwischen der „familia” im engeren Sinne (jure proprio) und der familia im weiteren Sinne (communi jure) unterschieden, zu welch letzterer alle diejenigen gehören „... die aus demselben Haus und derselben gens hervorgegangen sind.” Für Lassalle ist die betreffende Stelle ein weiterer Beweis, daß das römische Intestaterbe — kein Familienerbe gewesen sei. „Denn,” sagt er u. a., „man wird doch ... das Erbrecht der Gentilen nicht als ein ‚Familienrecht’ ausgeben wollen!”
[15] Auch gegen die Art, wie in Preußen bei der Aufhebung von Grundsteuerfreiheiten usw. Entschädigungen von der Volksvertretung erpreßt wurden, sagt Lassalle manches kräftige Wort. „Wenn eine Staatsregierung”, schreibt er mit Bezug auf einen, 1859 von der preußischen Regierung eingebrachten und solche Entschädigungen stipulierenden Entwurf — „die unbegreifliche Schwäche hat, einen solchen Vorschlag zu machen, so verzichtet sie dabei grundsätzlich auf das Souveränitätsrecht des Staates, und wenn eine Kammer pflichtvergessen genug sein könnte, aus Rücksicht auf diese Schwäche auf einen solchen Vorschlag einzugehen, so würde sie wenigstens weit logischer handeln, gleich geradezu die Hörigkeit des Volkes von den adeligen Grundbesitzern neu zu proklamiren.” Was hätte er wohl gesagt, wenn ihm jemand erwidert hätte, noch nach dreißig Jahren werden in Preußen solche „Schwächen” und solche „Pflichtvergessenheit” berechtigte nationale Institutionen sein! Freilich, Lassalle war damals noch naiv genug, zu schreiben, daß, als in England die Kornzölle aufgehoben wurden, die Tories nicht die „Schamlosigkeit” gehabt haben, „sich aus ihren jetzt unspekulativ gewordenen Güterankäufen ein Ersatzrecht gegen den öffentlichen Geist zu drehen!” Hätte er dreißig Jahre länger gelebt, so würde er erfahren haben, daß was den Tories 1846 fehlte, weiter nichts war, als das richtige „praktische Christentum”.
Aber welche Ironie der Geschichte, daß die Aufgabe, die Neuauflage des „Systems der erworbenen Rechte” zu besorgen, gerade Lothar Bucher zufallen mußte. Bucher schrieb 1880 im Vorwort zur zweiten Ausgabe, nur seine Berufstätigkeit habe ihn verhindert, den Nachweis zu versuchen, wie das „System in den Gesetzberatungen der letztverflossenen zehn Jahre hätte benutzt oder erprobt werden können”. Tatsächlich schlagen die meisten der dafür in Betracht kommenden Gesetze der Ära Bismarck dem Geist dieses Buches direkt ins Gesicht.
[16] Man muß sich freilich das Verhältnis nicht gar zu mechanisch vorstellen. Nach dem Gesetz der Wechselwirkungen können die religiösen, Rechts- usw. Anschauungen, kurz das, was man unter dem Begriff des Volksgeistes zusammenfaßt, ihrerseits wiederum einen großen Einfluß auf die Gestaltung der Produktionsverhältnisse ausüben, innerhalb gewisser Grenzen z. B. ihre Fortentwicklung hindern oder verlangsamen. Schließlich sind es doch immer die Menschen, die ihre eigene Geschichte machen. Aber es handelt sich hier um die letzten Ursachen, die der geschichtlichen Entwicklung zugrunde liegen.
[17] In einem Briefe vom 11. September 1860 nennt er es „ein Meisterwerk”, das ihn „zur höchsten Bewunderung hingerissen” habe.
[18] Daß die Führer der Italiener Becker sehr gut kannten, geht aus einem Briefe Mazzinis an Becker vom Juni 1861 hervor. Vgl. die Veröffentlichungen R. Rüeggs aus den Papieren Joh. Ph. Beckers im Jahrgang 1888 der „Neuen Zeit”, S. 458 usf.