Von diesen Vertrauensmännern des Personals hat der Director sich die Regisseure zu seinen künstlerischen Mitarbeitern zu wählen. Im Fall längerer Krankheit oder Abwesenheit eines derselben ernennt der Director aus den übrigen Ausschußmitgliedern einen Stellvertreter. Die Entfernung eines Regisseurs von seinem Posten muß natürlich in der Gewalt des Directors stehen, doch hat er sich mit dem übrigen Ausschusse deshalb zu benehmen.
In ähnlicher Weise, d. h. unter Beirath der betreffenden Ausschüsse, werden alle Vorstände zweiten Ranges eingesetzt: Orchesterdirigenten, Chordirector, Ballettmeister. Diese können natürlich nicht aus Vertrauensmännern ernannt werden, welche das Personal bezeichnet, weil sie oft von andern Theatern berufen werden müssen, immerhin aber wird es wichtig sein, daß die Direction verpflichtet sei: sich der Zustimmung des betreffenden Ausschusses zu versichern, damit das unentbehrliche Moment des ausgesprochenen Vertrauens zu allen Vorständen die ganze Bühnenverfassung durchdringe.
Der, nach Wahl zweier Regisseure mindestens aus drei Personen bestehende Ausschuß der darstellenden Künstler wird in dieser Zahl jährlich neu gewählt, wenn nicht der Austritt eines oder beider Regisseure eine Ergänzungswahl nöthig macht.
Der Ausschuß der drei Künstler ist, wie bei den andern Genossenschaften, Vorstand der Almosen-, Pensions-und Wittwenkassen u. s. w., zugleich aber übt er die Vertretung des Kunstpersonals der Direction gegenüber. Er wird dadurch zum Mittelgliede der Ausgleichung für die entgegenstehenden Interessen, die sich so oft in der Theaterpraxis geltend machen. In vielen Streitfällen, welche nach dem Buchstaben der Theatergesetze nicht, sondern nur nach dem Urtheile Sachverständiger zu entscheiden sind, bei Beschwerden über parteiische Rollenvertheilung, über Beeinträchtigung künstlerischer Rechte, welche durch kein geschriebenes Wort zu sichern sind, hingegen auch bei bestrittenen Ansprüchen der Direction wird das Hinzutreten des Ausschusses zu denjenigen Vorständen, in deren Gebiet der Fall schlägt, eine Jury bilden, welche dem Ausspruche eine größere Unparteilichkeit verleihen muß. Alle Gesetze, Ordnungs- und Strafverfügungen, Entlassungen wegen Dienstvergehungen oder gröblicher Vernachlässigung — welche auch lebenslänglich Angestellten nicht erspart werden dürfen — werden, unter Mitwirkung des Ausschusses erlassen, eine gerechtere Anerkennung erlangen und verdienen. Der Ausschuß, die Interessen des Personals vertretend und zugleich auf der Schwelle der Direction stehend, wird das Gleichgewicht zwischen dem allgemeinen und dem Einzelinteresse am sichersten halten können. Und was noch überaus wichtig ist, der Ausschuß wird eine Vorbereitungsstufe abgeben für die Directionstalente, die rascher als bisher in die künstlerischen Aemter eintreten werden, wenn sie sich auszeichnen, weil die kräftigere Bewegung, welche die Selbstregierung in den Genossenschaften hervorbringen muß, die abgenutzten Vorstände nicht lange an der Spitze dulden, überhaupt die Hemmnisse der Anciennetät, des Rollenmonopols u. s. w. beseitigen wird.
Vor Allem aber muß diese allgemeine Betheiligung an der künstlerischen Selbstregierung das eine wichtigste Lebenselement der Schauspielkunst stärken, das der künstlerischen Gesinnung, des Gesammtgeistes. Das selbstsüchtige Sonderinteresse einzelner Talente, durch hervorragende Fähigkeiten und durch geschickte und dreiste Ausbeutung der bisherigen Verhältnisse, fast an allen Hofbühnen zu einer Gewalt gelangt, die das allgemeine Gedeihen schlechterdings unmöglich macht, dieser Krebsschaden des heutigen Theaterwesens, der die beste Lebenskraft der Institute zur Beute der Eitelkeit und Eigensucht weniger Bevorrechteter macht, kann nur durch die Gesundheit und Kräftigung der gesammten Körperschaft geheilt werden. Entweder werden die Theatermatadore durch eine edlere Richtung der Bühne zu einer edlen Hingebung an die Herrschaft des Gemeinwesens der Kunst bewogen, oder ihre Anmaßung wird durch die gehobene Gesinnung der Kunstgenossen beschämt und niedergehalten werden. Dies wird um so eher geschehen, als das Sonderinteresse sich nicht mehr in dem Mißbrauch der Hofgunst nähren wird, die Direction dagegen, auf bestimmte Staatsgrundsätze gestützt und dem Lande verantwortlich, das allgemeine Interesse dem einzelnen gegenüber energischer wird vertreten können und müssen.
Bei einer solchen Bühnenverfassung wird die Direction — aus dem besonnenen Vertrauen der Genossenschaft hervorgegangen, deren beste Einsicht sie repräsentirt — an und für sich stark sein, aber die Oberbehörde darf sie auch in keiner Machtvollkommenheit beschränken, welche es ihr möglich macht, die ganze Verantwortung für die Leistungen der Bühne zu übernehmen und dem Personal gegenüber die vollkommenste Autorität zu behaupten.
Von der künstlerischen Direction müssen daher alle Anstellungen, Verabschiedungen, Beurlaubungen und Pensionirungen abhängig sein. Dem Ministerium bleibe die Bestätigung, damit Ueberschreitungen im Ausgabeetat oder Uebereilungen vermieden werden. Die Beurtheilung aber und Entscheidung über die Zusammensetzung des Personals muß der Direction durchaus anheim gegeben werden. Ebenso hat sie allein über die Zulässigkeit der Gastspiele zu entscheiden; wobei ihr nur zur Pflicht gemacht werden muß, dem allgemein eingerissenen tief verderblichen Mißbrauche derselben zu steuern, der die Geldmittel der Theater vergeudet, das künstlerische Ensemble untergräbt, das vereinzelte Virtuosenspiel bei den Künstlern und das Vergnügen daran bei dem Publikum hervorruft, auch dessen Neuigkeitsgier und Parteinahme steigert.
Der Direction muß ferner die Entscheidung über Wahl und Reihenfolge der aufzuführenden Werke, die Rollenbesetzung, Ausstattung in Decorationen und Costüm, die Aufstellung des Repertoirs überlassen sein. Daß ein verderblicher Eigenwille sich in den Entscheidungen des Directors geltend machen werde, ist nicht zu fürchten, weil alle Dinge mit den übrigen Vorständen berathen werden müssen, der Director nur der Erste unter Gleichen, er auch der Ueberwachung und zuletzt der Anklage bei der Ministerialdirection von Seiten des Ausschusses ausgesetzt ist.
Mit unbeschränkter Gewalt soll aber der künstlerischen Führung die Kunst zurückgegeben, der Mittelpunkt ihrer Thätigkeit aus dem Bureau wieder auf den Regieplatz in's Proscenium der Bühne, wo er naturgemäß liegt, versetzt werden. Die künstlerische Arbeit sei wieder die Hauptaufgabe der Theaterdirection.