Dem Ministerium sowohl, als den künstlerischen Ausschüssen steht es frei: Wahlcandidaten, auch von andern Bühnen, vorzuschlagen.

Eine Dauer der Amtsführung kann im Voraus nicht vorgeschrieben werden, ein Theaterdirector kann so wenig, als ein Staatsminister, auf Lebenszeit oder auf eine bestimmte Anzahl von Jahren eingesetzt werden. Es muß ihm freistehen, den Posten aufzugeben, wenn er Muth, Kraft und Lust dazu verliert, — was in diesem Amte schneller, als in jedem anderen geschieht, — aber es muß auch möglich sein, ihn des Postens zu entheben, wenn er stumpf wird, ohne es zu merken, oder er dem Vertrauen der Kunstgenossenschaft und der Regierung nicht entspricht.

Diese Enthebung darf aber nur — um Gewaltsamkeit oder Intrigue zu entwaffnen — in derselben Weise, wie die Wahl geschehen, durch Beschluß des Ministeriums und der zwei Drittel Mehrheit der Stimmberechtigten.

Der austretende Director — wenn nicht Straffälligkeit ihn aus der Genossenschaft entfernt — nimmt seine frühere Stellung im Personale, oder diejenige ein, welche auf diesen Fall mit dem Ministerium verabredet worden. Es leuchtet ein, daß das Ministerium überhaupt in jedem einzelnen Falle mit dem gewählten Director über die Bedingungen der Annahme übereinkommen muß. Dazu ist aber die dringende Warnung auszusprechen: den Director der Residenztheater in keiner Weise bei den Einnahmen zu betheiligen. Er darf niemals persönlichen Gewinn, sondern nur die Ehre und Würde des Institutes im Auge haben.

Die Stellung des Directors wird sich erst übersehen lassen, wenn die ganze Organisation des Theatervorstandes klar ist.


Der Kapellmeister in der Direction hat die Verantwortung für das gesammte Musikwesen des Theaters zu übernehmen. Ihm sind die übrigen Orchesterdirigenten, so wie der Chorlehrer untergeben, mit deren Beirath er über Anstellungen, Verabschiedungen und Pensionirungen im Orchester, über Wahl, Reihefolge und Ausführung der Musikwerke Vorschläge zu machen, und sobald diese durch die Direction zum Beschluß erhoben worden, für Betreibung des Studiums und für die Vollkommenheit der Ausführung zu sorgen hat.

Der Kreis dieser Wirksamkeit wird bereits an vielen Bühnen von dem Kapellmeister beherrscht, darum würden die in Amt befindlichen fast überall für die neue Organisation passen. Es gälte nur: den Umfang ihrer Machtvollkommenheit und also ihrer Verantwortlichkeit zweifellos festzustellen und da, wo die musikalischen Angelegenheiten in verschiedenen Händen liegen, sie in einer einzigen zu centralisiren. Wo zwei gleichberechtigte Kapellmeister im Amte sind, müßte der eine dem anderen untergeordnet oder die Directionsgewalt jährlich abwechselnd in ihre Hand gelegt werden, bis ein Personenwechsel über diese Auskunft hinweghilft. Denn unverrückt muß an dem Grundsatze festgehalten werden, daß die Verantwortung überall in eine einzige Person auslaufe, damit die so geregelten einzelnen Kreise schnell und gelenkig für den allgemeinen Zweck bewegt werden können.

Diese Einrichtungen dürfen natürlich nur in Uebereinkunft mit dem Director getroffen werden, weil derselbe sich mit dem musikalischen Mitdirector in grundsätzlicher Uebereinstimmung fühlen muß. Wenn daher die Stelle des Kapellmeisters neu zu besetzen ist, so muß der Director sich mit der Aufstellung der Candidaten, welche das Ministerium oder der musikalische Ausschuß, neben den von ihm selbst vorzuschlagenden, präsentiren will, einverstanden erklären.

Die Ernennung eines neuen Kapellmeisters geschieht durch Wahl der musikalisch Betheiligten mit zwei Drittel Stimmenmehrheit und Bestätigung der Regierung. Stimmberechtigt sind — in Analogie mit der Wahl des Directors — die Sänger und Sängerinnen der Oper, die übrigen musikalischen Vorstände und die Ausschüsse des Orchesters[5] und des Chors.