7. Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung mit Überlegung ausführte?
nein.
8. Im Falle der Verneinung der Frage zu 7:
Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 in gemeinschaftlicher Ausführung mit mehreren Anderen vorsätzlich einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, getötet zu haben, indem er die Tötung nicht mit Überlegung ausführte?
nein.
9. Im Falle der Verneinung der Frage zu 7 und Bejahung der Frage zu 8:
Sind mildernde Umstände hinsichtlich der Tat zu 8 vorhanden?
10. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 7 und 8:
Ist der Angeklagte Erwin Hoppe schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?
nein.