Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 von dem Vorhaben eines Anderen oder Anderer, den Inspektor Karl Blau vorsätzlich zu töten und die Tötung mit Überlegung auszuführen, zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?
Berlin, den 5. Juli 1920.
gez. Joel.
gez. Aschner.
Obmann.
gez. Schröder.
als Gerichtsschreiber.
gez. Joel als Vorsitzender.
Nach zweieinhalbstündiger Beratung hatten die Geschworenen gesprochen.
Der Staatsanwalt beantragte:
für Fichtmann die Freisprechung,
für Hoppe zehn Jahre Zuchthaus,
für Winkler drei Jahre Gefängnis.
Das Urteil wurde nach einstündiger Beratung gefällt; dasselbe erging wie folgt: