zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich war, glaubhafte Kenntnis erhalten und es unterlassen zu haben, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, und ist das Verbrechen begangen worden, oder ist der Entschluß, es zu verüben, durch Handlungen betätigt worden, welche einen Anfang oder Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten?

14. Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung mit Überlegung ausführten?

nein.

15. Im Falle der Verneinung der Frage zu 14:

Ist der Angeklagte Willi Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren Anderen durch Rat oder Tat wissentlich Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Karl Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten?

ja mit mehr als sieben Stimmen.

16. Im Falle der Verneinung der Frage zu 14 und Bejahung der Frage zu 15:

Sind mildernde Umstände hinsichtlich der zu 15 bezeichneten Tat vorhanden?

ja.

17. Im Falle der Verneinung der Fragen zu 14 und 15: