Gerichtsassessor Siemens
als beisitzende Richter,

Staatsanwaltschaftsrat Dr. Ortmann
als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Landgerichtsassistent Schröder
als Gerichtsschreiber,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte Kaufmann Erwin Hoppe wird wegen Beihilfe zum Totschlag zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, von denen 8 Monate durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, der Angeklagte Schneidergeselle Willi Winkler wird wegen Beihilfe zum Totschlag zu drei Jahren Gefängnis, von denen gleichfalls acht Monate durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sind, verurteilt.

Der Angeklagte Lederarbeiter Max Fichtmann wird freigesprochen.

Die durch das Verfahren gegen den Angeklagten Fichtmann entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt. Die übrigen Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten Hoppe und Winkler zu tragen.

Gründe.

Nach dem Spruch der Geschworenen sind die Angeklagten Hoppe und Winkler schuldig, zu Berlin Anfang August 1919 mehreren anderen Tätern durch Rat oder Tat wissentliche Hilfe dazu geleistet zu haben, daß sie zu Berlin in der Nacht vom 2. zum 3. August 1919 einen Menschen, den Inspektor Blau, vorsätzlich töteten, indem sie die Tötung nicht mit Überlegung ausführten. Dem Angeklagten Hoppe sind mildernde Umstände versagt, dem Angeklagten Winkler solche zugebilligt worden. Die beiden Angeklagten waren daher Hoppe, gemäß §§ 212, 49, Winkler gemäß §§ 212 und 213, 49 St.G.B. zu bestrafen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, daß die aus politischen Motiven begangene Tötung des Inspektors Blau eine ungemein brutale Tat und im höchsten Grade gemeingefährlich ist. Es war daher strenge Ahndung erforderlich, zumal die Angeklagten keine Reue zeigen. Andererseits war zu erwägen, daß die jugendlichen und unerfahrenen Angeklagten durch politischen Fanatismus irregeführt und hierdurch zu ihrer Tat mißleitet worden sind.