Beim Angeklagten Hoppe kommt jedoch strafschärfend hinzu die große verbrecherische Energie, die er bei der Durchführung der Tat bewiesen hat. Beim Angeklagten Winkler ist strafmildernd zu berücksichtigen, daß er offenbar ganz erheblich unter dem Einfluß des ihm geistig bedeutend überlegenen Angeklagten Hoppe gestanden hat. Auch ist er noch völlig unbescholten. Ebenso war dem Angeklagten Hoppe zugute zu rechnen, daß er bisher verhältnismäßig unbedeutend vorbestraft ist.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hielt das Gericht die erkannten Strafen für eine ausreichende und angemessene Sühne.
Der Angeklagte Fichtmann ist nach dem Spruch der Geschworenen nicht schuldig und war daher freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 497, 499 St.P.O., die über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf § 60 St.G.B.
gez. Joel Siemens.
Der beisitzende Richter L.G.R. Geh. J.R. Bienutta ist beurlaubt und daher verhindert seine Unterschrift beizufügen.
Dies wird gemäß § 275 St.P.O. bescheinigt.
gez. Joel
L.G.R.
Siegel
Ausgefertigt
Berlin, den 30. Juli 1920.