Das Ergebnis vierwöchiger Ermittlung war demnach folgendes:

1. die Identifizierung der Leiche und die Erkennung des Todesfalls als Verbrechen,

2. die Verhaftung eines Mannes, der mit Blau in Beziehung stand und Anlaß zu haben schien, diese Tatsache zu verheimlichen.

Die Umgebung, in der die Ereignisse dieses Prozesses spielen, bringt es mit sich, daß jede Aussage zweifelhaft wird. Schon ist es fast unmöglich, Beteiligte und Zuschauer scharf zu trennen, noch schwerer scheint es, den Wahrheitsgehalt einer Mitteilung klar zu bekommen; unvermeidlich wird man in Voreingenommenheit und Konstruktion verfallen.

Es ist nun leichter, einen Standpunkt als Standpunkt zu wechseln, als in der Dauer schwieriger Diskussionen alle Parteilichkeit zu vermeiden: es ergreife also der Staatsanwalt das Wort.

Der Ablauf eines Schwurgerichtsverfahrens bis zur Verhandlung ist etwa folgender:

Zuerst erfolgen Nachforschungen der Kriminalpolizei und Feststellung verdächtiger Personen. Die Schwere der Beschuldigung wie der belastenden Anzeichen und die Wahrscheinlichkeit der Flucht oder Verdunklung bedingen den vorläufigen Haftbefehl.

Die körperliche Folter ist der modernen Gerichtsbarkeit nicht gestattet; falls man nicht die endlos sich dehnende Untersuchungshaft mit ihrer oft völligen Absperrung, die Tage und Nächte währenden Befragungen mit ihren Bluffs und Tricks für solche halten mag. Denn das Prinzip der Untersuchung ist sich natürlich gleichgeblieben: hat man erst einen, der sicher wenigstens etwas weiß, so läßt man ihn erst, wenn er sichtlich alles gestand. Bald oder später, einmal wird jeder mürbe.

So addieren sich zu neuen Tatsachen Geständnisse, deren Auswertung wieder Tatsachen fördert; bis ein zweiter Beteiligter festgestellt ist, ein dritter, und schließlich das Bild der Geschehnisse sich entschleiern läßt.

Das Resultat dieser Ermittlungen wird in der Anklageschrift zusammengefaßt und dem Beschuldigten zugestellt, dessen Anwalt in einer Schutzschrift dazu Stellung nimmt.