Die Sachverständigen Dr. Kronfeld, Gefängnisarzt Dr. Hirsch und Sanitätsrat Dr. Lehnsen stellen an den Angeklagten eine Reihe von Fragen über sein Verhalten und seine Handlungen im hypnotischen Zustand und erklären dazu (am 7. Verhandlungstag):
Dr. Kronfeld: er habe den Angeklagten Hoppe mehrfach und eingehend untersucht und eine gesteigerte Suggestibilität zweifelsfrei festgestellt. Eine zur Verblödung neigende Geisteskrankheit oder sonstige die Verantwortlichkeit des Individuum aufhebende Störungen habe er nicht gefunden; also könne er die Anwendung des § 51 des Str.G.B. nicht befürworten. Dagegen berechtige ihn seine weitgehende Erfahrung mit hypnotischen Fragen und deren Grenzgebieten zu dem Ergebnis, daß bei sehr suggestiblen Personen Situationen eintreten können, in denen Kritik und Überlegung weitgehend ausgeschaltet sind. Besonders leicht träte dieser Fall dann ein, wenn die Suggestion in einer Richtung stattfinde, die dem Interessengebiet des Individuums parallel läuft oder sich mit ihm deckt. In diesem Fall also in der Richtung der Ziele der Arbeiterbewegung. Er müsse demnach dem Angeklagten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zuerkennen und diese darin erblicken, daß dem Angeklagten infolge seiner Suggestibilität und unter dem Einfluß seiner Umgebung freie Besinnung sowohl als freie Bestimmung über seine Handlungen in sehr erheblichem Maße gefehlt habe. – Bezüglich des Angeklagten Fichtmann kam Dr. Kronfeld zum Ergebnis, daß dieser infolge nachweisbarer erblicher Belastung in physischer und psychischer Hinsicht als degeneriert, aber nicht als unzurechnungsfähig anzusehen sei.
Gefängnisarzt Dr. Hirsch sowie der Gerichtsarzt Dr. Strauch widersprachen (am 8. Verhandlungstag) diesem Gutachten: die Suggestibilität des Hoppe sowie die erbliche Belastung des Fichtmann könnten zwar zugegeben werden; aber sie seien nicht so bedeutend, daß man eine Störung der Persönlichkeit anzunehmen brauche. Nach dem Ergebnisse ihrer Untersuchung hielten sie beide Angeklagte für zurechnungsfähig im Sinne des Gesetzes und könnten bei Bejahung der Schuldfragen eine zu berücksichtigende Beschränkung der Willensfreiheit nicht zuerkennen.
Auch Dr. Lehnsen kann dem Fichtmann den § 51 Str.G.B. nicht zubilligen. Über Hoppe sagt er aus, nachdem er einen von diesem geschriebenen Lebenslauf verlesen hat: Hoppes Denkablauf und Darstellungsmöglichkeiten seien völlig klar und absolut logisch. Er könne aus seiner alten praktischen Erfahrung aus dieser und seinen sonstigen Beobachtungen auf einen klaren, überlegten und eher energischen Menschen schließen: und es sei gar nicht erwiesen, daß ein hypnotisch leicht zu beeinflussender Mensch auch im täglichen Leben leicht zu beeinflussen sei. Das seien zweierlei Dinge, und, nachdem im Fall Blau weder eine Affekthandlung noch eine Massenpsychose vorliege, müsse er nach seinem Augenschein urteilen: „Ich kann nicht zugeben, daß hier eine Willensbeschränkung vorliegt!“
Die Eltern des Hoppe sagen übereinstimmend aus (6. Verhandlungstag), ihr Sohn sei immer gutartig, leicht lenkbar und weichherzig gewesen. In seiner Kindheit habe er öfter an Ohnmachtsanfällen gelitten und es sei wohl möglich, daß seine Gesundheit im Grunde weniger kräftig und weniger widerstandsfähig sei, als es den Anschein erwecke. Irgendwelche Neigung zu Gewalttätigkeit oder zu Härte hätten sie niemals feststellen können, eher sei Gutmütigkeit und Freundlichkeit der Grundzug seines Wesens.
Ähnlich äußern sich die Zeugen Heilmann, Hopfe und Holland, die den Angeklagten seit langem kennen und seine Freunde sind. Sie halten es für ausgeschlossen, daß Hoppe irgend jemandem etwas zuleide täte; sie waren Zeugen der mit ihm vorgenommenen hypnotischen Experimente und bestätigen seine Aussagen darüber. Sie glauben aber, daß ihr Freund vielleicht infolge dieser Veranlagung ein unschwer zu beeinflussender Mensch ist.
Lazarettdirektor Richter hatte den Hoppe mehrere Monate als Kranken in seinem Lazarett. Da er hörte, daß der junge Mann Kommunist sei, habe er sich selbst an Hoppe gewandt, ihn beobachtet und sich eingehend mit ihm unterhalten. Er habe aber sofort feststellen können, daß er einen guten, weichherzigen Menschen vor sich habe – und auch späterhin dieses Urteil nur bestätigt gefunden: Hoppe übte auf seine Kameraden den günstigsten Einfluß und auch die Wärter waren mit ihm sehr zufrieden, äußerten sich sogar sehr anerkennend. Er persönlich traue dem Hoppe nicht zu, daß er sich an einer Gewalttat beteiligt habe. Er betone übrigens, daß er selbst Angehöriger der deutschen Volkspartei sei (7. Verhandlungstag).
Der Zeuge Ernst Fothenhauer ist der Mann, der den Hoppe hypnotisiert hat. Er erzählt (4. Verhandlungstag) die schon bekannten Umstände und kommt zu dem Schluß, daß Hoppe sehr wohl unter dem Einfluß Anderer Dinge verrichten könne, für die er nicht verantwortlich ist.
Die Vernehmung des Winkler.
Als letzter Angeklagter wird der Schneider Willi Winkler vernommen. Er sagt am 2. Verhandlungstage aus: