b) Form.
Wie jeder Streik bedeutet der Klassenstreik nicht nur eine rein passive Arbeitsruhe, sondern auch eine ostentative Arbeitsverweigerung. Die Form des Klassenstreiks hängt also von der Ausgestaltung der Arbeitsverweigerung ab.
Bei friedlicher Form gelangt die Arbeitsverweigerung nur durch die sich auf der Straße zeigende Masse der Feiernden zum Ausdruck, die sich prinzipiell in den Schranken der Gesetzlichkeit, "in den Grenzen der Mäßigung, Gesittung und Vernunft" halten oder doch halten wollen.[24]
[24] Vgl. Turati, a. a. O.; Bernstein, a. a. O. p. 36; Eckstein, "Was bedeutet der Generalstreik", p. 358; systematische Anwendung des Streikrechts, nicht verhüllte Gewalt, fordert Jaurès, "Aus Theorie und Praxis", p. 99 ff., gewaltlose Demonstration Bernstein ("Pol. M-str. und pol. Lage", p. 40).
Bei gewaltsamer Form zeigt sich die Arbeitsverweigerung in absichtlicher Verletzung des Rechtszustandes, in absichtlicher Vollführung von Akten der physischen Gewalt. Die "bewaffnete Hand",[25] "Feuer und Schwert",[26] der "ökonomische Furor"[27] sind hierbei die normalen Attribute des Klassenstreiks.
[25] Vgl. "Der Generalstreik", Leitart. des "Weckruf" vom 28. Mai 04.
[26] "Und arbeiten wir überhaupt nie mehr für die Ausbeuter! Brennen wir sie von dem Lande weg, auf dem wir leben wollen" (Conrad Froehlich, "Der Weg zur Freiheit", p. 10).
[27] Beim Generalstreik in Triest: Demolieren von Gebäuden, Umstürzen von Gaslaternen, Einschlagen von Fensterscheiben, Ermordung eines Polizeikommissärs, vgl. "Weckruf" Nr. 7, April 1905; ähnlich auch "Weckruf" Nr. 14, Dez. 04 (beide cit. vom Sekretariat des Schweiz. Gewerbevereins, a. a. O. p. 11, 12).
Eine dritte Richtung schließt "rohe Gewalt" zwar aus,[28] doch soll sich im übrigen hierbei die Form der Arbeitsverweigerung nach den besonderen Umständen richten. Rechtsverletzungen werden weder gesucht noch gemieden, spielen überhaupt eine ganz sekundäre Rolle. Das Proletariat dürfe sich nämlich "nicht blenden lassen durch das Wörtchen Gesetzlichkeit",[29] brauche in der Notwehr "die Gesetze des Klassenstaats" nicht mehr zu respektieren,[30] sondern "wenn die herrschenden Klassen den Boden der Gesetzlichkeit zertrümmern", dann sei das Proletariat "im Recht, zu sagen: ich stelle mich auf den granitenen Boden meiner Macht".[31]
[28] Friedeberg, "Parlamentarismus und Generalstreik", p. 31.