§ 6. Vergleich des Klassenstreiks mit verwandten Aktionsmitteln.

Dem Klassenstreik sind eine Reihe anderer Aktionsmittel des Proletariats verwandt, die ebenfalls auf massenhafter Verweigerung notwendiger Funktionen beruhen oder beruhen können.

Praktisch kommt fast ausschließlich der Entzug wirtschaftlicher Funktionen in Betracht, und zwar vor allem der Entzug wirtschaftlicher Funktionen innerhalb des Produktionskreises; hierbei handelt es sich in erster Linie um die Mittel mit obligatorischer Arbeitsverweigerung. Unter diesen begreift der Normalfall, die offene Arbeitsverweigerung, also der Streik, auch den Klassenstreik in sich. Und zwar gleicht letzterer in seinem gewerblichen Wirkungsvermögen völlig den übrigen großen Streiks, steht hierin also, wie diese, in genauem Gegensatz zum partiellen Streik.

Die gewerbliche Wirkung eines Streiks auf die Unternehmer beruht im allgemeinen auf dem Interesse derselben am Fortgang der Produktion. Dieses Interesse, das den Unternehmer unter Umständen zur Nachgiebigkeit gegenüber den Forderungen seiner Arbeiter bestimmt, ist ein doppeltes. Der Fortgang der Produktion sichert einerseits die Verzinsung des im Betrieb angelegten Kapitals, sowie den Unternehmergewinn (zugleich die Erhaltung der Betriebseinrichtungen in brauchbarem Zustand): positives Interesse, und erschwert andererseits die Verdrängung durch die Konkurrenz (Einführung neuer Verfahren, Abfangen der Kundschaft usw. während des Streiks): negatives Interesse.

Das positive Interesse wird zwar vom Massenstreik, also auch vom Klassenstreik, ähnlich berührt, wie vom partiellen Streik; etwas stärker noch insofern, als beim Massenstreik von einer Aushilfe durch die Streikversicherung viel weniger zu erwarten steht, als bei einem partiellen Ausstand; dafür vermindert sich aber beim Massenstreik (und erst recht beim Klassenstreik) die Rücksichtnahme seitens der Arbeiter auf die wirtschaftlichen Konjunkturverhältnisse,[98] so daß hierbei wohl ausnahmslos auch solche Unternehmungen getroffen werden, denen gerade eine momentane Betriebsstockung zum Vorteil gereicht; ja, auch die dem Unternehmer gewöhnlich aus dem Streik erwachsenden Schwierigkeiten gegenüber Dritten (Nichteinhaltung von Lieferfristen, Konventionalstrafen usw.) verringern sich, je größere Dimensionen der Streik annimmt, je mehr er als Kasus angesehen werden darf.[99]

[98] Es kann beim Kl.-str. um so weniger Rücksicht auf die wirtschaftliche Konjunktur genommen werden, je mehr Rücksicht auf den politisch günstigen Moment genommen werden muß (vgl. Hanich, Prot. Parteitg. Wien 1894, p. 65); eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Konjunktur wird überdies um so schwerer, je größer der Streik ist, da sich bei starker gewerblicher und geographischer Differenzierung der Beteiligten kaum ein Zeitpunkt finden läßt, wo sich alle fraglichen Gewerbe und Plätze annähernd gleicher Prosperität erfreuen.

[99] Schon die gewöhnlichen Streiks, bes. Angriffsstreiks, pflegen als Casus angesehen zu werden (vgl. ab-Yberg, p. 95).

Erscheint hiernach schon das positive Interesse des Unternehmers normalerweise durch den Massenstreik eher weniger bedroht, als durch den partiellen Streik, so tritt eine völlige Umkehrung des Verhältnisses bezüglich des negativen Interesses ein. Die Unternehmerkonkurrenz spielt nämlich eine um so kleinere Rolle, je größere Dimensionen der Streik annimmt; denn je vollständiger die Einbeziehung aller miteinander konkurrierender Unternehmungen, um so geringer für jede einzelne die Gefahr der Konkurrenzstärkung während der Arbeitsunterbrechung.[100] Den kräftigeren Unternehmungen kann der Massenstreik durch die Beseitigung schwächerer Konkurrenten[101] sogar noch direkten Vorteil bringen. — Das Konkurrenzmoment als Faktor des Entgegenkommens, als Faktor des Streikerfolges, verliert also mit Ausdehnung des Streiks immer mehr an Bedeutung[102] und verschwindet überhaupt völlig, sobald die Gesamtheit der konkurrierenden Betriebe stillliegt.[103]

[100] Ähnlich liegen die Verhältnisse beim partiellen Streik gegen Monopolisten (vgl. Düwell, "Zur Frage des Generalstreiks").

[101] Da diese sich ev. schon an den positiven Beeinträchtigungen durch den Streik verbluten; um die großen Unternehmer empfindlicher zu treffen, schlug daher Ellenbogen (Prot. Parteitg. Wien 1894, p. 54) vor, den Kleinbetrieb von einem ev. Wahlrechtsstreik ausdrücklich auszunehmen.