Auch das staatliche Leben ist durch den Massenstreik mannigfachen Beunruhigungen, unter Umständen sogar geradezu einer Gefährdung ausgesetzt, — ganz abgesehen davon, daß der Staat durch jede gesellschaftliche Krise indirekt mitgetroffen wird.

Einerseits handelt es sich auch dem Staat gegenüber um quantitativ bestimmte Wirkungen, sofern dieser nämlich die streikenden Massen um ihrer Zahl willen nicht mehr in den Schranken von Recht und Ordnung zu halten vermag; andererseits um qualitativ bestimmte Wirkungen, wenn große Streiks "an Stellen, wo sie dem Staat und der öffentlichen Gewalt am empfindlichsten sind", ausbrechen (Verkehrs- und Nachrichtendienst, Militärverproviantierung usw.), infolge der Natur der streikenden Betriebe die eigensten Funktionen des Staates stören und eine "Desorganisation des Staatsmechanismus" einleiten würden.[108]

[108] Auf eine solche Wirkung rechnen Parvus, a. a. O.; Zetkin (vgl. Vorwärts, 23. Aug. 05); Roland-Holst, a. a. O. p. 100 ff.; Kautsky, "Allerhand Revolutionäres" p. 208.

Wenn qualitativ und quantitativ bestimmte gesellschaftliche Wirkungen sich vereinigen, wenn der Massenstreik "der ganzen bürgerlichen Gesellschaft Unbequemlichkeiten und Verluste" zufügt,[109] "die notwendigen Funktionen der Wirtschaft" stilllegt und Störungen im öffentlichen Betrieb bewirkt,[110] den "Lebensprozeß der kapitalistischen Gesellschaft" bedroht, wenn er als "maladie publique",[111] als "nationale Kalamität"[112] auftritt oder auftreten soll, dann wird es sich kaum um den innergewerblichen Massenstreik handeln, dann wird in der Regel ein Klassenstreik vorliegen, oder zum mindesten doch ein solcher gewerblicher Massenstreik, dem wir, eben um dieser Wirkungen willen, eine Grenzstellung anweisen, den wir als Pseudo-Klassenstreik bezeichnen müssen.

[109] Kautsky, a. a. O. p. 690.

[110] Adler (Prot. Parteitg. Wien 05, p. 126).

[111] M. Fazy, Zu den Motionen Scherrer und Sulzer (Amtl. Stenogr. Bulletin der Schweiz. Bundesversammlung, Jahrg. XVI, p. 912).

[112] Kautsky, "Die Soziale Revolution", p. 49 ff.; ähnl. Ulrich, "Die Arbeiterausstände und der Staat", p. 1, 2.

Die gewerblichen und die außergewerblichen Wirkungen des Klassenstreiks treten in verschiedenen Kombinationen auf, je nachdem es sich um Forderungen an die Unternehmer oder um solche an die Öffentlichkeit handelt. (Natürlich versuchen wir hier nur eine Schematisierung des Vorgangs, eine sozusagen geometrische Skizzierung der typischen Grundformen, die unter der vielfarbigen Übermalung durch die stets veränderliche Wirklichkeit noch hervorschimmern.)

Bei wirtschaftlichen Forderungen wird die Druckkraft des Streiks bloß auf die Unternehmer zwar nicht eben bedeutende Erfolge herbeiführen; hingegen vermag vielleicht der zugleich auftretende gesellschaftliche Druck die Öffentlichkeit dermaßen zu beunruhigen, daß sie einzuschreiten versucht, den empfangenen Druck weiterleitet, ihn auf die "widerspenstigen Unternehmer" überträgt. Je weniger die Allgemeinheit unter der Erfüllung der Streikforderung zu leiden hat, je mehr sie den Standpunkt der Arbeiter teilt und den der Unternehmer tadelt (wie dies manchmal großen Monopolisten gegenüber der Fall ist), um so energischer wird sie auch die Erfüllung der proletarischen Wünsche verlangen, so daß also auf den Unternehmern außer dem allerdings nur schwachen gewerblichen Druck ev. indirekt noch der bedeutendere gesellschaftliche Druck lastet. Von der politischen Stärkeverteilung hängt es ab, ob die Unternehmer ev. auch durch gesetzliche Regelung der fraglichen Verhältnisse zur Gewährung der Forderung gezwungen werden können.[113]