[662] Es ist schon behauptet worden, daß die Arbeiter sich der schweren Waffe des Klassenstreiks überhaupt "nur in Notfällen, wenn ihre Lebensinteressen berührt werden, bedienen". Aber wenn auch "die ungeheuren Opfer, die jeder Generalstreik mit sich bringt für alle, die ihn beschließen müssen", "der beste Schutz gegen willkürlichen frivolen Gebrauch" sein mögen (Olberg, "Der italienische Generalstreik", p. 22), so ist doch noch nicht erwiesen, daß die Arbeiter sich dieser Opfer vorher immer so genau bewußt wären oder die Konsequenzen des Ausstandes richtig vorher beurteilten.

2. Einen weiteren wichtigen Faktor bildet das Maß der vorhandenen Streikfreiheit. Prinzipiell ist die Arbeitsniederlegung allerdings überall rechtlich zulässig.[663] Doch bestehen durch spezielle Streikverbote[664] und durch Verleihung von Beamtenqualität an gewisse Arbeiterkategorien[665] eine Reihe wichtiger Ausnahmen, und es ist offenbar eine Tendenz zu weiteren Streikrechtsbeschränkungen vorhanden, Beschränkungen, die der sozialen Bedeutung der einzelnen Betriebsgruppen, also den durch ihre Ausschaltung drohenden qualitativ-bestimmten Wirkungen entsprechen.[666] Diese Tendenz zeigt sich in staatlichen[667] und privaten[668] Vorschlägen, in parlamentarischen[669] und literarischen[670] Äußerungen. — Immerhin befindet sich auch ein Klassenstreik unter Ausschluß der kriminalrechtlich gebundenen Arbeiter durchaus nicht in allen Fällen auf dem vielgerühmten "Boden der Legalität",[671] selbst wenn er durch die Vermeidung aller Gewalttätigkeiten die Klippen anderer Gesetzesverletzungen glücklich umschiffte. Ist doch ein Klassenstreik mehr, als eine private Interessenkollision; er hat vielmehr fast stets einen revolutionären Beigeschmack. Dies folgt schon aus der Verletzung des Rechtsgefühls breitester Massen durch eine solche Häufung von Kontraktbrüchen.[672] Mehr ergibt sich dies noch aus dem Bestreben, die Empörung einer ganzen Gesellschaftsklasse gegenüber allen übrigen Klassen drastisch zum Ausdruck zu bringen. Er könnte also unter Umständen die Verhängung eines Ausnahmezustandes, die zeitweilige Ausschaltung des Koalitionsrechts herbeiführen.[673]

[663] Eine Ausnahme bildet vielleicht Rußland, wo der Streik als Kriminalverbrechen betrachtet wird oder wurde (Bericht der Delegation ... usw., p. 32).

[664] Seit 1903 wird in Holland der Streik der Eisenbahner und der Arbeiter in öffentlichen Verkehrsanstalten als politisches Delikt betrachtet und mit Gefängnis bestraft (vgl. Allg. Ztg. 2.-4./4. 03; Herkner, "Die Arbeiterfrage", p. 505; Roland-Holst, "Der Kampf und die Niederlage der Arbeiter in Holland"). — In Rußland "ist mit Gesetz vom 2./12. 1905 die Beteiligung an Streiks bei Unternehmungen, die allgemeine oder staatliche Bedeutung haben, sowie in staatlichen Betrieben unter Strafe gestellt" (vgl. Philippowich, Grundriß, 2. Band, 2. Teil, p. 47); ferner sind am 15./4. 06 besondere Strafen für Beteiligung am Landarbeiterstreik oder Aufreizung zu demselben festgesetzt worden (vgl. Miscellen in Zeitschrift f. Sozialwissenschaft. IX. Jahrg. 1906, p. 525).

[665] Streiken Beamte und Angestellte der Verwaltung, so liegt bei Außerachtlassung der Kündigungsfrist Amtspflichtverletzung vor (vgl. Bundesrat Brenner, Bulletin der Schweiz. Bundesversammlung, p. 910). Des Vergehens der Amts- und Dienstpflichtverletzung "machen sich auch schuldig ... Angestellte und Arbeiter, welche die Pflicht übernommen haben, öffentliche Betriebe von Staat und Gemeinde zu bedienen, wenn sie vorsätzlich oder rechtswidrig ihrer Dienstpflicht zuwiderhandeln" (Vorschlag des Züricherischen Regierungsrates an den Kantonsrat, betr. Revis. des Strafgesetzbuches [Streikinitiative], cit. in der N. Z. Z. vom 18. Juni 07). Den italienischen Eisenbahnern ist gerade deshalb, um ihnen den Streik unmöglich zu machen, die Beamtenqualität verliehen worden, sodaß jede Dienststörung für sie die Entlassung zur Folge hat (vgl. die "Hilfe", 1905 Nr. 16, p. 2, politische Notiz). Ausnahmsweise stellt in Frankreich die Halbbeamtenstellung kein Streikhindernis dar (z. B. drohten die französischen Marinearbeiter zur Verhinderung eines ihnen unerwünschten Lohnsystems erfolgreich mit dem Streik [vgl. Soz. Prx. XIV, Nr. 50, Sp. 1317]).

[666] Bei einer fortschreitenden derartigen Rechtsentwickelung wäre also der Streik der gesellschaftlich entbehrlichsten Arbeiter am relativ zulässigsten und durchführbarsten; der Klassenstreik, mehr und mehr auf die quantitative Wirkung beschränkt, müßte seinen Zweck hauptsächlich in der Demonstration suchen.

[667] Der schwedische Gesetzentwurf gegen gemeingefährliche Streiks bedrohte den Kontraktbruch des staatlichen und privaten Eisenbahnpersonals, der Arbeiter in staatlichen und kommunalen Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungs- und Reinhaltungswerken und den der festangestellten Feuerwehrleute mit Entlassung und Gefängnis, falls der Kontraktbruch "Schaden an einer Person oder groben Eigentumsschaden oder Hinderung oder Stillstand im Betrieb" verursachen würde (vgl. Axel Hirsch, "Lagförslaget mot allmänfarliga sträjker, p. 196). Ähnliches bestimmte ein spanischer Gesetzentwurf (vgl. Herkner, "Die Arbeiterfrage", p. 505). Der Entwurf des deutschen Berufsvereinsgesetzes hatte in § 20, Abs. 4, Ziff. 2 (cit. in der Soz. Prx. 1907, Sp. 635) bestimmt, daß einem Vereine dann die Rechtsfähigkeit entzogen werden kann, wenn er eine Arbeiteraussperrung oder einen Arbeiterausstand herbeiführt, die ... geeignet sind, ... eine Störung in der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser oder Beleuchtung herbeizuführen oder eine gemeine Gefahr für Menschenleben zu verursachen.

[668] Nach dem Vorschlag der "Section des assoc. coop. et ouvrières" des "Musée social" vom 9. Mai 04 (vgl. "Musée social," Juli 1904, p. 318 ff.) sollen die "ouvriers et employés de l'Etat et des Services concédés d'eau, de gaz et de chemins de fer", und soll das "personnel des services publics administrés directement en régie par l'Etat les départements et les communes, et dont l'arrêt même momentané serait une cause de perturbation fâcheuse pour la vie nationale ou locale", veranlaßt werden, auf das Streikrecht zu verzichten, "à titre de clause essentielle du contrat de travail, et de respecter un délai de préavis d'une durée déterminée par le contrat et le règlement".

[669] Nationalrat Sulzer (in der Begründung seiner Motion, vgl. Bulletin der Schweiz. Bundesversammlung, p. 863) z. B. hält den Streik in den öffentlichen Betrieben, spez. in den Bundesbetrieben (Bundesbahnen, Post, Telegraph, Grenzwacht- und Zolldienst, Eidg. Fabrikbetriebe, Waffen-, Munitions- und Pulverfabriken, Alkoholverwaltung) für "absolut unzulässig".

[670] Marazio, a. a. O. p. 116, 117, 159, hält den Streik mit politischem Ziel für ein Delikt, "quando vi partecipano gli operai dei pubblici servizi"; da deren Ausstand "la soddisfazione di grandi bisogni" unmöglich mache, "con danno gravissimo della generalità dei cittadini", so dürfe er nicht geduldet werden.