Wie ich bereits erwähnt, ist die Regierungsform unter den Betschuana's eine im gewissen Sinne constitutionelle; alle wichtigen Verfügungen und Beschlüsse müssen von dem Pitscho (der öffentlichen Versammlung) besprochen werden, doch sind in der Regel, namentlich da, wo der König die Häuptlinge beeinflußt, diesen oder jenen für sich zu gewinnen weiß—alle Beschlüsse eine im Vorhinein heimlich abgemachte Sache. Wie bei anderen Banthuvölkern ist auch bei den Betschuana's der König (Morena oder Koschi) der Oberste bei allen öffentlichen Functionen; unter ihm stehen die Unterhäuptlinge des eigenen Stammes oder die Flüchtlinge, die seinen Schutz angefleht, sowie die Häuptlinge anderer Betschuanastämme, welche die Erlaubniß erhalten hatten, sich auf seinem Gebiete niederzulassen, z.B. Chatsitsive und die Häuptlinge der Manupi und der westlichen Baharutse. Diese Häuptlinge und Unterhäuptlinge wohnen in eigenen Dörfern, die mehr oder minder von einander entfernt liegen, oft jedoch an einander grenzen und Theile der Residenz bilden. In jedem dieser Dörfchen ist nahe an dem Gehöfte des Häuptlings ein kleiner mit Pfählen umfriedeter, runder Raum, welcher die Stelle der Kotla vertritt, und in welchem die in der Kotla zur Sprache kommenden Gegenstände vorberathen werden. Beruft der König die Unterhäuptlinge und das Volk zu einer wichtigen Berathung, so legt der königliche Bote je einen Baumzweig in die kleinen Kotla's—es ist das Zeichen des Aufruf's.
Eine Berathung über Krieg wird im Plenum außerhalb der Stadt gehalten—um nicht so leicht wie in der Kotla belauscht zu werden, eine solche Zusammenkunft wird Letschulo genannt, ebenso wie die von den Linjaka's anläßlich der Regenbeschwörung veranstalteten Jagden. Bei diesen Berathungen, an welchen die Einwohner der einzelnen Dörfer sich unter der Führung ihrer Unterhäuptlinge betheiligen, wird sehr viel gesprochen, Kleinigkeiten bis zur Erschöpfung ventilirt und dem Redeschwall keine Zügel angelegt.
[Korngefäße der Bamangwato's.]
Hat sich die Versammlung als Gerichtsbehörde constituirt, so wird in der Regel darauf Rücksicht genommen, ob der Schuldige eine bei Hofe beliebte Person sei oder nicht, im ersteren Fall geht oft auch ein Mörder straflos aus. Hat Jemand sich eines Diebstahls schuldig gemacht, so eilt des Königs Bote durch die Stadt und verkündet denselben, sowie die königliche Androhung der über den Dieb verhängten Strafe. In der Regel wirkt die bloße Androhung und im Dunkel der Nacht beeilt sich der Dieb das gestohlene Gut auf einem öffentlichen Orte zu deponiren. Oft aber werden die Linjaka's zur Hilfe gerufen, um einen Dieb zu eruiren, sie benützen in solchen Fallen verschiedene Kunstgriffe oder werfen blos die Würfel, im ersteren Falle gelingt es ihnen zuweilen, den Dieb ausfindig zu machen. Eine oft gebrauchte List ist folgende: Nach eingehender Untersuchung des Falles werden die der That Verdächtigen durch des Königs Boten in die Kotla vorgeladen. Der Linjaka setzt sie in einem Kreise um sich und nachdem er bei den Worten »der die Kuh etc. gestohlen, muß noch heute sterben,« mehrmals im Kreise herumgegangen, läßt er einen Topf mit warmem Mais- oder Kornmehlbrei herbeibringen. Er schöpft nun einen Holzlöffel voll dieses Breies und spricht dazu. »Der Dieb, der diesen Brei verschlingt, wird noch heute sterben,« und wiederholt diese Worte, so oft er jedem der Umstehenden einen Löffel voll in den Mund schiebt.
[Staatskleid eines Bamangwato's.]
Nachdem er seine Arbeit gethan, beobachtet er Jeden genau, wirft dann die Elfenbeinwürfel und mit den Worten: »Ich habe den Dieb gefunden,« erhebt er sich, um den Kreis der Angeklagten zu umgehen. Er befiehlt hierauf Allen den Mund zu öffnen und siehe da, Alle bis auf Zwei haben den Brei geschluckt, diese Zwei jedoch, das sind die Diebe, die aus Furcht vor dem Tode den Brei im Munde behielten um ihn im günstigen Momente heimlich ausspeien zu können. Der eruirte Dieb muß doppelt bis vierfach das Gestohlene ersetzen. Einem wiederholt ertappten Diebe werden die Finger, einem unverbesserlichen Gewohnheitsdiebe die ganze Hand verbrüht. Der Mord wird in der Regel mit dem Tode bestraft, doch ist es auch zulässig, sieh durch ein Blutgeld von der Strafe loszukaufen, wobei die Gegenstände (Rinder etc.) welche der zuerkannten Geldstrafe gleichkommen, an die nächsten Angehörigen des Getödteten abzugeben sind.