Das Standrecht des Dr. Roth
Generalmajor Haas, Oberbefehlshaber der Gruppe West, hatte unter juristischem Beistand durch den späteren bayrischen Justizminister Dr. Roth am 1. Mai folgenden Tagesbefehl erlassen:
I. a 628.
Zur Klärung der Befugnisse der Truppen gegenüber der Bevölkerung wird bekannt gegeben:
1. Wer den Regierungstruppen mit Waffen in der Hand gegenübertritt, wird ohne weiteres erschossen.
2. Für Gefangene, die sonst während des Kampfes gemacht werden und nicht unter Ziffer 1 fallen, hat der Gruppenkommandeur wie im Felde Feldgerichte zu bilden, die über die standgerichtliche Erschießung zu befehlen haben.
Das Urteil ist sofort zu vollstrecken unter Aufnahme einer Niederschrift.
3. In allen übrigen Fällen und wenn in Fall 2 nicht auf Erschießung erkannt ist, ist Ueberweisung der Festgenommenen an das standrechtliche Gericht nötig.
gez. Haas.
Auf Grund dieses Tagesbefehls wurde am 3. Mai der Angestellte am städtischen Schlacht- und Viehhof Josef Boesl (20 Jahre alt) nach einem »standgerichtlichen« Verfahren wegen angeblicher Teilnahme an den Kämpfen in München mit sechs anderen Personen in der Kapuzinerstraße erschossen. Das gegen den Generalmajor eingeleitete kriegsgerichtliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde durch Verfügung des Gerichtsherrn des Württg. Gerichts der 27. Division, Abt. III, vom 16. März 1920 eingestellt.