In der Begründung heißt es: »Dieser Befehl wurde von Generalmajor Haas, dessen Stabschef Major Seiser und von Hauptmann d. R. Roth, Bezirkshauptmann bei der Polizeidirektion in München als juristischem Berater entworfen, beraten und gutgeheißen und vom Kommandeur verantwortlich gezeichnet. In seiner Ziffer 2 hatte dieser Befehl keine Stütze in den bestehenden Gesetzen« ... »Der Kampf der alten Regierung gegen die Räteregierung war ein Bürgerkrieg. Im Nationalitätenkrieg gelten geschriebene und ungeschriebene Gesetze, den Bürgerkrieg dagegen charakterisiert eine gewisse Gesetzlosigkeit.....

Jedenfalls befanden und fühlten sich die Regierungstruppen gegenüber den Rätetruppen in einem fortdauernden Zustand der Notwehr, auf Grund dessen schließlich jede Tat eine Entschuldigung hätte finden können. Um die Rechte der Regierungstruppen zu umschreiben und nicht jeden Exzeß zu dulden, erging der Befehl; ein Befehl, der Exzesse verhindern, nicht sie fördern wollte, der auf keinen Vorgang Bezug nehmen konnte und für einen gesetzlosen Zustand erst eine feste Form schaffen mußte. Wenn dieser Befehl allein aus der Not geboren zu der voreiligen Füsilierung geführt hat, so ist dies entfernt nicht in der Absicht dessen gewesen, der ihn verantwortlich gezeichnet hat, auch konnte dieser Erfolg nicht vorausgesehen werden.... Wenn trotzdem Fehlgriffe in Gestalt übereilter Urteile und allzu rascher Vollstreckung derselben vorgekommen sind, so kann dem Beschuldigten hieraus kein Vorwurf, auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit der Verhinderung der Vollstreckung der Urteile gemacht werden, weil er von dieser überhaupt nichts erfuhr. Sich die Bestätigung jedes Todesurteils vorzubehalten, war bei den bestehenden Zuständen rein unmöglich und ein derartiger Befehl wäre von den Truppen gar nicht respektiert worden. Ausschreitungen waren leider in jenen kritischen Tagen nicht selten, aber sie hatten ihren Grund in der allgemeinen krankhaften Erregung aller; den Einzelnen dafür verantwortlich zu machen, hieße keineswegs der Gerechtigkeit dienen....«

Der Vater des Erschossenen wandte sich am 3. Juli 1919 mit einer Eingabe an das Generalkommando Oven. Dieses teilte ihm am 11. Juli 1919 mit, daß die Eingabe dem bayrischen Ministerium für militärische Angelegenheiten zur Begutachtung weitergeleitet wurde. Das Abwicklungsamt des früheren bayrischen Ministeriums für militärische Angelegenheiten teilte am 18. Oktober 1919 auf Anfrage des Vaters mit, daß die Erhebungen betreffend der Erschießung seines Sohnes Josef Boesl noch nicht zum Abschluß gebracht seien. Am 6. Dezember 1919 wurde von der gleichen Stelle mitgeteilt, daß sein Sohn von einem Standgericht des 1. Württg. Freiwilligen-Regts. wegen Beteiligung am Kampfe gegen die Regierungstruppen zum Tode verurteilt worden sei und daß das Urteil von diesem Regiment vollstreckt wurde. Seine Gesuche seien daher an das Abwicklungsamt Württemberg abgegeben worden. Das Kriegsministerium Stuttgart teilte mit Postkarte vom 10. Dezember 1919 mit, daß das Schreiben des Vaters vom 6. Dezember 1919 dem Wehrkreiskommando übergeben worden sei. Das Wehrkreiskommando teilte unterm 17. Dezember 1919 mit, das Schreiben sei dem Gericht der früheren 27. Division in Ulm zur zuständigen Verfügung übergeben worden. Eine Eingabe des Vaters an den Reichswehrminister vom 22. Mai 1920 wurde an das Heeresabwicklungsamt Preußen, Verpflegungsabteilung abgegeben, das dem Vater sachliche Belehrung erteilte. Ein weiteres Schreiben des Vaters vom 11. Juli 1920 an das Reichsabwicklungsamt wurde nach dessen Mitteilung an das Heeresabwicklungsamt-Hauptamt zur weiteren Bearbeitung geleitet. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg teilte ihm unterm 7. Dezember 1920 auf den Schadensersatzantrag vom 10. Mai 1920 wörtlich mit: »Eine Rechtsverpflichtung der Heeresverwaltung zum Schadenersatz liegt nicht vor. Das Heeresabwicklungsamt Württemberg bedauert, dem dortigen Gesuch nicht entsprechen zu können. Eine Wiederholung des Gesuches wäre zwecklos; die Auflösung der Abwicklungsstellen des alten Heeres ist außerdem zum 31. Dezember d. Js. angeordnet.«

Diese Behandlung der Hinterbliebenen ist typisch für die ganzen Münchener Fälle.


Der Ingenieur August Dorfmeister wurde am 2. Mai 1919 im Krüppelheim in der Harlachingerstr. erschossen. Nach den Feststellungen des Tumultschadenausschusses ist laut Bericht des Kriegsgerichtsrates bei der Reichswehrbrigade 13. Abteilung Ulm, »wahrscheinlich« von einem Standgericht verurteilt worden, das auf Grund des Befehls des Generalmajors Haas eingesetzt war. Der Beschluß des Tumultschadenausschusses stellt fest, daß dieser Befehl ungesetzlich war, und daß dem Toten irgendwelche Beteiligung an den Kämpfen oder Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung seiner politischen Ziele nicht nachgewiesen worden seien.

Die in erster Instanz zuerkannte Rente wurde vom Reichswirtschaftsgericht nach ständiger Praxis gestrichen. Klage zum ordentlichen Gerichte ist anhängig.

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Unbekannt eingestellt.

Ein Befehl des General v. Oven

Einen Beweis dafür, daß sogar dem Militär die Rechtswidrigkeit der standrechtlichen Erschießungen bekannt war, bildet der folgende Befehl vom 5. Mai 1919: