Freikorps Lützow O. U., München, den 7. Mai 1919.

III Br. B. Nr. 0595

Abschrift von Abschrift.

Generalkommando v. Oven.

Ia/119/V/19 K. H. Qu. den 5. Mai 1919.

Betr. Verfahren gegen die Bevölkerung.

1. Wer mit der Waffe in der Hand betroffen wird, wird auf der Stelle erschossen.

2. Wer festgenommen ist, kann nur noch gerichtlich abgeurteilt werden; zuständig ist das standrechtliche Gericht.

3. Das standrechtliche Gericht wird seinen Sitz im Gebäude des Amtsgerichts haben.

4. Jedes andere Verfahren gegen Festgenommene ist unzulässig, insbesondere die Aburteilung durch militärische Feldgerichte. Wo derartige militärische Feldgerichte gebildet sind, sind sie sofort aufzuheben; etwa von ihnen gefällte Urteile dürfen nicht vollstreckt werden; mit dem Beschuldigten ist nach Ziffer 2 zu verfahren.