5. Die bisher von den Truppen festgenommenen Personen, die sich noch im militärischen Gewahrsam befinden, sind von den Truppenteilen in Listen aufzunehmen. Diese Liste mit den beizulegenden Tatberichten sind der Stadtkommandantur zu übersenden.

gez. v. Oven,
Generalleutnant.
F. d. R.
V. s. d. G. K.
D. Ch. d. G. St.
gez. v. Unruh,
Major.

Zusatz des Freikorps. Sofort.

Vorstehende Bestimmungen sind den Mannschaften eingehend bekannt zu geben.
A. B. gez. Körner, Rittmeister.

Trotz dieses Befehls sind »standrechtliche« Erschießungen noch am 7., »tödliche Unglücksfälle« noch am 8. Mai vorgekommen.

Die Rechtswidrigkeit der bayrischen standrechtlichen Erschießungen

Durch die Verordnung des bayrischen Gesamtministeriums vom 25. April 1919 wurde für das rechtsrheinische Bayern das Standgericht verhängt und Standgerichte im Sinne des Kriegszustandes wurden eingesetzt. Aber die »standrechtlichen« Erschießungen sind nicht von diesen Standgerichten angeordnet worden.

Von dem gesetzmäßigen bayrischen Standrecht ist nur ein einziges Todesurteil gefällt worden, nämlich gegen Dr. Eugen Leviné.

Denn das bayrische Standrecht beruhte auf dem bayrischen Landesgesetze über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 1161, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 180.) Zu dem Gesetz sind Vollzugsvorschriften über das standrechtliche Verfahren ergangen in einer Ministerialbekanntmachung vom 13. März 1913 (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 97, Webers Gesetzsammlung, Bd. 41, S. 349.), sowie in einer Ministerialbekanntmachung die Vollstreckung der militärgerichtlich und standrechtlich erkannten Todesstrafen betreffend vom 17. März 1913. (Bayr. Justiz-Ministerialblatt, 1913, S. 53.)

Ein gesetzliches standrechtliches Verfahren im Sinne des Kriegszustandsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen lag danach nur dann vor, wenn das standrechtliche Gericht nach Maßgabe des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zusammengesetzt war und das gesetzmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtete. Als Besetzung waren drei Berufsrichter, zwei Militärpersonen und zwei Laienbeisitzer ohne Stimmrecht (die Letzteren als eine Art Kontrollpersonen) vorgeschrieben. Bezüglich des Verfahrens waren Art. 7. des Kriegszustandsgesetzes, die dort angegebenen Vorschriften des bayr. Feuerbachschen Strafgesetzbuches von 1813 (Webers Gesetzsammlung, Bd. 1, S. 414) mit den in Art. 7 und den Ausführungsbestimmungen dazu vorgeschriebenen Abänderungen maßgebend.