Da jedoch bei den sogenannten Standgerichten keine einzige dieser Bedingungen eingehalten worden ist, so waren diese »Standgerichte«, welche ohne Einsetzung durch eine dazu befugte Stelle und ohne irgend welche gesetzmäßige und verwaltungsmäßige Kontrolle tätig waren, nicht nur ungesetzliche, sondern durchaus gesetzwidrige Einrichtungen.

Dem somit bewiesenen Satz, daß die gesamten bayrischen Standrechtsurteile völlig ungesetzlich waren, haben sich, wie oben gezeigt, auch die maßgebenden Behörden angeschlossen.

Gesamtzahl der in München willkürlich Getöteten

Für die bayrischen Standgerichte waren also keinerlei gesetzliche Grundlagen vorhanden. Es ist auch von Regierungsseite nie versucht worden, das Vorgehen der Truppen als legal zu rechtfertigen. Trotzdem ist gegen keinen der Soldaten, die an den 184 »standrechtlichen« Erschießungen mitgewirkt haben, irgendeine Anklage erhoben worden. Im Fall Lacher dagegen, wo Rotgardisten ein ungesetzliches Standrecht eingesetzt hatten, wurden Gefängnisstrafen im Gesamtbetrag von über 50 Jahren verhängt.

Auch die Erschießungen wegen angeblicher oder tatsächlicher Beteiligung am Kampf waren natürlich, da sie von solchen »Standgerichten« angeordnet wurden, völlig ungesetzlich.

Faßt man die im Stadtbezirk »standrechtlich« Erschossenen 186 Mann und die 184 tödlichen »Unglücksfälle« zusammen und rechnet man dazu die 53 in Gräfelfing erschossenen Russen, die 20 in Starnberg, die 4 in Possenhofen, die 3 in Großhesselohe bezw. Grünwald und die 3 in Großhadern Erschossenen, ferner die in Schleißheim, Harlaching, Schäftlarn und Großföhren Erschossenen (je einer), so kommt man auf eine Gesamtzahl von 457 in München willkürlich Getöteten. Auch diese Zahl ist, da sie größtenteils auf amtlichen Angaben beruht, sicher zu klein. Im obigen Text (vergl. S. 50) habe ich jedoch nur die amtlich als tödlich verunglückt Bezeichneten als ermordet gerechnet.

Dabei hatte sich der die Operation gegen München leitende General von Oven in Ingolstadt dem Ministerpräsidenten Hoffmann gegenüber verpflichtet, daß er willkürliche Erschießungen nicht dulden würde. Vielmehr sollten alle Gefangenen, auch die Russen der Roten Armee vor ein Gericht gestellt werden. (Persönliche Mitteilung des jetzigen Abgeordneten Hoffmann.)

Die Rechtslage der Hinterbliebenen

Trotz der Rechtswidrigkeit der Tötung ist die Rechtslage der Hinterbliebenen so ungünstig wie möglich. In allen Fällen, in denen wegen derartiger Erschießungen Anzeige gemacht wurde, wurde die Untersuchung durch die Militärgerichte und die Militärbehörde geführt. Abgesehen von den Mördern der katholischen Gesellenvereinsmitglieder, von denen zwei wegen Diebstahls und zwei wegen Totschlags verurteilt wurden, haben diese Behörden keinen einzigen Täter ermitteln können. In zahllosen Fällen, in welchen Mordanzeigen unter genauer Angabe der Persönlichkeiten der Täter, der Tatumstände und unter Anbietung von Beweisen gemacht wurden, geschah nichts. In einigen Fällen, wie z. B. der Ermordung von Gustav Landauer, wurde der betreffende Täter mit der Begründung freigesprochen, er hätte geglaubt auf Befehl zu handeln.

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche war von vornherein dadurch ungeheuer erschwert, daß drei Kontingente, das bayrische, preußische und württembergische (Reichswehr gab es damals noch nicht) in Frage kamen, daß also die Ersatzansprüche zivilrechtlicher Art sich naturgemäß gegen denjenigen Fiskus richten müssen, welchem der Täter wirklich oder mutmaßlich angehörte.