Nach Artikel 2 des bayrischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 23. Februar 1879 (Ges.- und Verordnungsblatt, 1879, Seite 63 und 1899, Seite 401) konnte dabei der Klageweg gegen den Fiskus nur beschritten werden, wenn zuvor die höchste zuständige Verwaltungsbehörde (damals das bayrische Militärministerium) um Abhilfe angegangen worden war und innerhalb sechs Wochen das Abhilfegesuch entweder nicht oder abschlägig beantwortet hatte. Für den Ersatzanspruch kommt nach Bayrischem Rechte der Artikel 60 des bayrischen Ausführungsgesetzes zu B.G.B. vom 9. 6. 1899 und das bayrische Landesgesetz vom 6. Dezember 1913 über die Haftung des Militärfiskus für Handlungen von Militärpersonen (Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 13, Seite 905) in Betracht. Nach diesen Bestimmungen konnte der in § 839 B.G.B. bezeichnete Anspruch nur dann gegen den Fiskus gerichtet werden, wenn eine Amtspflichtverletzung der in Frage kommenden Militärpersonen festgestellt werden konnte. Nicht dagegen, wenn eine rechtswidrige Handlung nur bei Gelegenheit der Amtsausübung begangen wurde. Die Feststellung einer Amtspflichtverletzung durch die Gerichte und eine Klage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung ist nach bayrischem Landesrecht wiederum nur möglich, wenn zuvor der bayrische Verwaltungsgerichtshof eine »Vorentscheidung« darüber gefällt hat, daß die betreffende Militärperson in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig einem Dritten unter Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnis oder Unterlassung einer ihr obliegenden Amtspflicht zugefügt hat. (Vgl. Artikel 7 Abs. II d. Bayer. Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. August 1878, Ausgabe von Prof. Dr. Ant. Dyroff.)
Infolge dieser überaus komplizierten Rechtslage und des Umstandes, daß als Gegner im Zivilprozeß gerade diejenigen Militärfisci figurierten, welche zugleich die Untersuchung der Sache hatten und begreiflicher Weise mit dem Material zu ihrer eignen Haftbarmachung nicht herausrückten, ist in Bayern keine einzige Haftbarmachung des Fiskus wegen rechtswidriger Erschießung in den Maitagen gelungen.
Eine weitere Komplikation ergab sich daraus, daß es zweifelhaft war, welchen Fiskus die Haftung nach Aufhebung des bayrischen Militärfiskus und Organisation der Reichswehr eigentlich zu treffen habe, da die fraglichen Staatsverträge sich wohlweislich über diesen Punkt ausschwiegen.
Die Auffassung des Reichswirtschaftsgerichts
In Hinblick auf diese Schwierigkeiten suchen nun die betreffenden Hinterbliebenen sich dadurch zu helfen, daß sie sich wegen Entschädigung an die nach dem Reichsgesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 vorgesehenen Feststellungsausschüsse wenden. (§ 6 des Reichsaufruhrschädenges.)
Gemäß § 1 dieses Gesetzes bestehen Ersatzansprüche gegen das Reich wegen der Schäden an beweglichem und unbeweglichem Eigentum sowie an Leib und Leben, die im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht wurden. Auf Grund dieser Bestimmung haben die drei Münchener Ausschüsse zur Feststellung von Aufruhrschäden einer großen Anzahl von Hinterbliebenen die nach dem Aufruhrgesetz zuständigen Renten zuerkannt. Diese sämtlichen Bescheide sind auf Beschwerde der Fiskusvertreter von dem nach § 7 des Aufruhrschadengesetzes als Beschwerdeinstanz zuständigen Reichswirtschaftsgericht unter Abweisung der Schadenersatzansprüche aufgehoben worden. Die dürftigen Begründungen besagten, daß die Erschießung keine offene Gewalt im Sinne des § 1 sei, weil die Täter wenigstens amtliche Befugnisse wahrzunehmen glaubten und keine durch Abwehr offener Gewalt unmittelbar verursachten Schäden, weil durch die Verhaftung der Erschossenen der Kausalzusammenhang nach § 1 unterbrochen sei, d. h. wie das Reichswirtschaftsgericht sich sehr gewunden ausdrückt, weil durch die Verhaftung der Erschossenen diese dem Kreise der Maßnahmen entrückt waren, welche der unmittelbaren Abwehr der von den Aufrührern geübten offenen Gewalt dienen sollten. (Vergl. Seite 36.)
Die grundlegende Entscheidung hat das Reichswirtschaftsgericht am 24. August 1921 in der Sache der Wwe. Josefa Fichtner von Perlach und 12 Genossen unter XVII A.V. 747/21 gefällt. Seitdem ist eine große Reihe gleichartiger Entscheidungen ergangen, welche die fraglichen Ansprüche einfach schematisch abweisen.
In diesen Bescheiden weist das Reichswirtschaftsgericht regelmäßig, was der reinste Hohn ist, darauf hin, daß die Betroffenen ja die Haftung des Militärfiskus auf Grund des § 839 und der landesrechtlichen Ausführungsgesetze über die Haftung des Militärfiskus in Anspruch nehmen können, wenn sie glauben, eine Amtspflichtverletzung von Militärpersonen feststellen zu können.
Das Resultat war in allen fraglichen Fällen bisher, daß die Hinterbliebenen der widerrechtlich Erschossenen der Armenpflege zur Last gefallen sind.