Diese Kniffe der Gerichte sind übrigens keineswegs bayrische Sonderrechte. So lehnte das Oberlandesgericht Hamm eine einstweilige Verfügung zu Gunsten der Hinterbliebenen des angeblich auf der Flucht erschossenen Max Maurer (vergl. S. 60) am 31. Oktober 1921 mit folgender Begründung ab:
»Die Klägerinnen konnten mit ihrem Antrag nur durchdringen, wenn sie glaubhaft machten, daß den Mannschaften des Marineregiments 6 eine vorsätzliche oder fahrlässige Dienstverletzung zur Last fällt, gemäß den Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837. Dieses Gesetz ist weder früher (Entscheidung des Reichsgerichts, Bd. 100, S. 28) noch seit der Revolution abgeändert oder aufgehoben worden. Nach den §§ 1 und 5 des Gesetzes ist das Militär in allen Fällen zum Waffengebrauch befugt, wenn Verhaftete, Arrestanten oder Gefangene, welche ihnen zur Bewachung anvertraut sind, zu entspringen oder beim Transporte zu entfliehen suchen. Im § 10 des Gesetzes heißt es: »Daß beim Gebrauch der Waffen das Militär innerhalb der Schranken seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermutet, bis das Gegenteil erwiesen ist.« Diese Vermutung gilt, wie mit dem Reichsgericht anzunehmen ist, als Beweisregel des militärischen Rechtes, solange, bis sie durch den Nachweis des Gegenteils entkräftet ist. Der Behauptung des Beklagten gegenüber, daß der Ehemann und der Vater der Klägerinnen bei seinem Abtransport nach Gladbeck in der Nähe von Bottrop einen Fluchtversuch gemacht habe und dabei erschossen worden sei, war also von den Klägerinnen glaubhaft zu machen, daß ihr Ehemann und Vater ohne einen Fluchtversuch unternommen zu haben erschossen worden sei. Dieses konnte aber nicht für glaubhaft gemacht erachtet werden. Die Klägerinnen haben sich zur Glaubhaftmachung auf die Bekundung des Zeugen Sprenger bezogen, nach welcher Militärpersonen, welche Maurer festnahmen, erklärt haben, die Frau Maurer solle sich nur nicht so anstellen, der Mann komme nicht wieder. Aus dieser Aeußerung der Marinemannschaften wollen die Klägerinnen entnehmen, daß diese von vornherein die Absicht gehabt haben, ihren Ehemann und Vater ohne weiteres zu erschießen. Dadurch sei, so machen die Klägerinnen geltend, die Behauptung des Beklagten, daß Maurer bei einem Fluchtversuch erschossen sei, widerlegt. Dem kann aber nicht beigetreten werden. Die Erklärung der Marinemannschaft, der Mann komme nicht wieder, von der gar nicht feststeht, in welchem Sinne sie abgegeben ist, beweist allein nichts gegen die Richtigkeit dieser Behauptung. Auch die Schußverletzungen, welche die Leiche des Maurer nach dem Attest des Dr. med. Farrenkopf zu Bottrop aufwies, sprechen nicht gegen diese Behauptung des Beklagten. Außer mehreren Schüssen im Rücken hat Maurer allerdings einen Halsschuß in der Höhe des Kehlkopfes ungefähr 2 cm links von der Mittellinie erhalten. Es sei aber nicht ausgeschlossen, daß er sich auf der Flucht umgesehen und dabei diesen letzten Schuß bekommen hat. Kann hiernach die Behauptung des Beklagten, daß Maurer einen Fluchtversuch gemacht habe und hierbei erschossen worden sei, nicht für durch die Klägerin widerlegt erachtet werden, so wird diese Behauptung im Gegenteil durch die übereinstimmende Bekundung des Obermaschinisten Fuchs, des Gefreiten Gaul und des Gefreiten Kruppe bestätigt. Nach diesen Bekundungen hat auf dem Transport nach Gladbeck in der Nähe von Bottrop, als der Gefreite Gaul kurze Zeit zurückblieb, Maurer diese Gelegenheit benutzt, um über das Feld davon zu laufen. Der Gefreite Kruppe hat ihm dreimal »Halt« zugerufen und dann, da Maurer weiterlief, mit dem Gefreiten Gaul zusammen eine Reihe von Schüssen auf ihn abgegeben, bis er zusammenbrach.
Bei dieser Sachlage konnte jedenfalls nicht für glaubhaft erachtet werden, daß den oben genannten Marinemannschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 30. März 1837 eine Dienstverletzung zur Last fällt.
Der Antrag der Klägerinnen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 91 Z.P.O. den Klägerinnen aufzuerlegen.
gez. Eickenbusch, gez. Frencking, Graul, Kalthoff, Gernheim.
(Aktenzeichen 3 U 43—210 L G Hamm.)«
Die Begründung lautet also folgendermaßen: Wenn jemand von Soldaten erschossen wird, so ist nach dem Gesetz vom 20. März 1837 prinzipiell anzunehmen, daß die Soldaten dazu ein Recht hatten. Die Soldaten brauchen dies gar nicht zu beweisen, sondern die Hinterbliebenen müssen beweisen, daß die Soldaten bei der Erschießung ihre Befugnis überschritten haben und daß ein Fluchtversuch nicht vorgelegen hat, was natürlich so gut wie unmöglich ist. Die hier vorliegenden Beweise, die den »Fluchtversuch« widerlegen, werden nicht anerkannt. Der Ausspruch: »Ihr Mann kommt nicht wieder«, und der Schuß von vorn in den Hals beweisen nichts gegen den Fluchtversuch.
Nach diesem Preußischen Gesetz vom 20. März 1837, das nach dem Reichsgericht zu Recht besteht, ist also durch das Zeugnis der Täter der Beweis der Rechtmäßigkeit der Tötung einwandfrei erbracht. Man ist es zwar in Deutschland gewohnt, daß die Mörder strafrechtlich nicht gefaßt werden. Bisher hatten aber wenigstens einige Zivilgerichte die Objektivität, den Angehörigen der Opfer eine zivilrechtliche Entschädigung zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts wird selbst diese Möglichkeit so gut wie beseitigt.
REGIERUNGSÄUSSERUNGEN ZU DEN POLITISCHEN MORDEN
Die Stellung des Reichsjustizministers
Prof. Dr. Radbruch hatte in der Reichstagssitzung vom 5. Juli 1921 unter Berufung auf die Broschüre »Zwei Jahre Mord« sich für eine Bestrafung der politischen Morde eingesetzt. Als er selbst Reichsjustizminister geworden war, schrieb er dem Autor dieser Zeilen folgenden Brief: