Zeugin: Mein Mann hat gesagt, er habe telephonisch mit dem Arzt gesprochen, der die Meinung ausgedrückt hat, die Lebensmittel müssen weg, sie enthalten offenbar Gift.

Vors.: Von dem Geständnis der V. haben Sie also nichts gewußt?

Zeugin: Nichts.

Vert.: Und dieses telephonische Gespräch mit dem Arzt hat gar nicht stattgefunden. Herr Stülpnagel wollte offenbar das Geheimnis der V. nicht preisgeben.

Vors.: Wie stehen Sie denn mit Ihrem Mann?

Zeugin: Wir haben immer sehr gut miteinander gelebt und leben auch heute noch in bester Harmonie.

Die Zeugin erzählt dann vom Verlaufe ihrer Krankheit, die Mitte Juli am stärksten auftrat. Dabei wird die Äußerung der Angeklagten erwähnt: „Essen Sie nur viel von dem Zwieback!“, und der Verteidiger fragt die Zeugin, ob ihr das nicht aufgefallen sei.

Diese an sich sehr überflüssige Äußerung der V., wie im weiteren Verlaufe ihr Hineindrängen in die von ihr vergiftete Familie scheint im gewissen Sinne für den Giftmord charakteristisch zu sein. Von einer anderen Giftmischerin, der Marie Jeanerette, einer früheren Krankenpflegerin und Pseudophilanthropin, wird berichtet, daß sie den Verwandten und Freunden ihrer Opfer deren Tod und die Symptome, unter denen er auftreten würde, voraussagte und damit Beweise für ihre Schuld lieferte. In unserem Falle war die Anwesenheit der Angeklagten in dem Hause ihres Geliebten durchaus nicht notwendig und für die Angeklagte selbst war dieser Verkehr auch gesundheitlich gefährlich. Abgesehen davon kam sie dabei unter die Augen der alten Frau Konegen, einer vierundsiebzigjährigen Frau, der Mutter der Dorothea Stülpnagel. Diese alte Dame war die einzige, welche die Angeklagte durchschaute.

Nun wurde der praktische Arzt vorgerufen, den die Angeklagte während ihrer Schwangerschaft aufgesucht hatte. Unmittelbar nach dem Zeugen tritt die V. in den Saal und sagt erregt zum Vorsitzenden: „Ich bitte dieses Verhör wieder unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu führen.“

Vors.: Aber diese Dinge sind doch schon wiederholt hier erörtert worden. Jetzt ist doch eine geheime Verhandlung wahrhaftig nicht nötig.