Nun erkundigte sich der Vorsitzende, ob der Zeuge etwas von dem Verhältnis zwischen Stülpnagel und der V. gewußt habe.
Zeuge: Erst durch den Brief bekam ich die erste Mitteilung, aber geglaubt habe ich nicht daran.
Vors.: Beide waren eben gute Schauspieler.
Angekl.: Bei mir war es nicht Schauspielerei, daß ich das Liebesverhältnis verschwiegen habe, sondern weibliche Scham, doch das können Sie nicht verstehen.
Nun muß von einem Brief gesprochen werden, den die V. dem Stülpnagel ins Sanatorium sandte, und dessen Übermittlung der Zeuge besorgt hat.
Vert.: Glauben Sie, daß der erwähnte Brief den Zweck hatte, Herrn Stülpnagel in seiner Aussage zu beeinflussen?
Der Zeuge schweigt nachdenklich, aber die V. springt erregt auf: Schuld an dem Brief (dessen sie selbst belastende Wirkung sie gleichzeitig unnötigerweise zugibt, bloß um ihrem augenblicklichen Zornimpuls freien Lauf lassen zu können) trägt nur das schlechte Gesetz, das dem Untersuchungshäftling verbietet, mit seinem Verteidiger zu sprechen. Diesen Brief bedauere ich, weil er eine Unanständigkeit gegen den Untersuchungsrichter darstellt, dem ich dankbar sein muß.
Im weiteren Verlaufe sucht der Verteidiger nachzuweisen, daß es die Angeklagte war, die „das Rad aufgehalten hat“, das heißt, daß sie aus eigenem Antrieb dafür gesorgt hat, daß die vergifteten Lebensmittel wieder aus dem Hause Stülpnagel verschwinden.
Vert.: Es ist nämlich außerordentlich wichtig, festzustellen, an welchem Tag der Arzt seinen Besuch bei S. gemacht hat. Es war nämlich das der Tag, an dem die Angeklagte das dringende Ersuchen gestellt hat, die vergifteten Lebensmittel beiseite zu räumen und nicht zu verwenden, und sie behauptet, die erste gewesen zu sein, die darauf gedrängt hat. (Zu Dr. Markus): Haben Sie jemals den Rat erteilt, daß die Lebensmittel beiseite geschafft werden?
Arzt: Ich kann mich absolut nicht daran erinnern.