1. Milica V. ist nicht geisteskrank, bietet aber Zeichen von Charakterentartung, ein Mißverhältnis zwischen ihrer geistigen Leistungsfähigkeit und ihrem sittlichen Empfinden.

2. Sie war zur kritischen Zeit körperlich leidend, heruntergekommen, stand unter dem Einfluß von schweren Affekten. Eine Trübung oder Aufhebung des Bewußtseins ist jedoch für keine ihrer Handlungen Voraussetzung oder beweisbar.

3. Es liegen Gründe vor, zu vermuten, daß es sich bei der Beschuldigten um triebhafte Momente handelt. Die von ihr im ersten wie im gegenwärtigen Strafverfahren gewählte Art der Verteidigung, sowie alles, was sie zu Protokoll gegeben hat, gestattet darüber keine Feststellung.

Das Beweisverfahren wird hierauf geschlossen.

Am nächsten Verhandlungstage wurden nach längerer Beratung die Schuldfragen, die den Geschworenen vorgelegt werden sollten, wie folgt formuliert:

Erste Hauptfrage: Ist die Angeklagte schuldig, im Mai und Juni 1922 in der Absicht, Dorothea Stülpnagel und deren Söhne zu töten, durch Beimengen von Bleiweiß in eine Anzahl Lebensmittelpakete, die für den Haushalt Stülpnagel bestimmt waren, zur wirklichen Ausführung führende Handlung unternommen zu haben, wobei die Vollbringung des Verbrechens nur wegen Unvermögens, eventuell wegen Zwischenkunft eines fremden Hindernisses, beziehungsweise durch Zufall unterblieb?

Zweite Frage (für den Fall der Bejahung der ersten Frage): Ist der Mord tückischerweise versucht worden?

Dritte Frage (Eventualfrage): Ist die Angeklagte schuldig, durch eine aus Bosheit unternommene Handlung eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen herbeigeführt zu haben?

Vierte Frage: Ist wirklich eine Gefahr für die körperliche Sicherheit entstanden?

Fünfte Frage (für den Fall der Bejahung der ersten und dritten Frage): Hat die Angeklagte gegen Dorothea und Ernst Stülpnagel senior und deren Söhne nicht in der Absicht zu töten, aber doch in anderer feindseliger Absicht so gehandelt, daß eine schwere Verletzung derselben erfolgte?