Sie hat es verstanden, um ihre Person einen gewissen Nimbus zu verbreiten und damit hat sie auch hier operiert. Sie geberdete sich unnahbar, trat wie eine Fürstin auf, und zeigte damit von allem Anfang an die Rolle, die sie hier zu spielen gedachte. Das große Publikum unterliegt sehr leicht den Einflüssen solcher Äußerlichkeiten. Ich erinnere nur an das Beispiel eines Breitwieser (gefährlicher Mörder und Räuber), wo das Urteil der Menge getrübt war, weil er es verstanden hat, sich mit einem Nimbus zu umgeben. Die Angeklagte hat von Anfang an hier Theater gespielt. Ihre Verantwortung lag nicht darin, was sie gesagt hat, sondern wie sie es gesagt hat. Im Fakultätsgutachten ist (am Schluß) diese Seite ihres Wesens klar gekennzeichnet. Da heißt es, daß M. V. die Prozeßlage verzweifelnd beurteile, das heißt, sie glaubt, daß sie verurteilt werden wird. Und diese Person tritt hier mit Allüren auf, kommandiert, begehrt auf, schafft dem Vorsitzenden an, was er zu tun hat, greift in die Verhandlung ein, als ob sie sie leiten würde. Das ist Theaterspiel einer Person, die mit ein bißchen Galgenhumor, aber auch gewiß mit einer angeborenen Frechheit auftreten will. (Bei diesen Worten fährt die V. auf, als ob sie etwas sagen wollte, setzt sich aber auf einen Wink ihres Verteidigers wieder nieder.) Sie betrieb hier Milieumalerei, sprach von den Entbehrungen der Haft, von Hunger und Kälte, aber die große Pose, mit der sie alles vortrug, erwies sich als Schauspielerei, als der furchtbar magere Sachverhalt (hier verspricht sich der Staatsanwalt psychoanalytisch: denn die V. war wirklich nur Haut und Bein) bekannt wurde. Sie sprach auch von ihrem ungeheuer empfindlichen Schamgefühl, das ihr nicht erlaubt, vor der breiten Öffentlichkeit das Innere ihrer Seele zu enthüllen. Aber aus den Berichten des Gefängnispersonals habe ich erfahren, wie es um dieses Schamgefühl bestellt ist. Sie gebraucht geradezu unqualifizierbare Schimpfworte, wie ich sie in meiner 25jährigen Praxis mit einem Publikum minderer Sorte noch nicht gehört habe. Schauspielerei ist auch der Hinweis auf ihre politische Überzeugung, denn in ihren Gedichten trieft es geradezu von der entgegengesetzten politischen Richtung, dynastischem Gefühl usw.
Man kann ruhig behaupten, daß sie auf die Urteilslosigkeit der Menge spekuliert. Sie ist Giftmischerin. Die Verteidigung wird Sie, meine Geschworenen, auf das Wort Hysterie verweisen. Das hysterische Wesen der Angeklagten ist ihr Verteidigungsmittel, das sie geschickt zu benützen versteht. Die Verteidigung rühmt auch ihre persönlichen Eigenschaften, nennt sie taktvoll, klug, vornehm, ich sage einfach, sie ist eine Giftmischerin. Das scheinen Gegensätze zu sein, die sich nicht miteinander vertragen. Aber wenn man in der Geschichte der Giftmorde nachblättert, so wird man finden, daß sich unter den Giftmischern Personen von hohem Rang und Intelligenz befinden.
Nun will ich etwas, bevor ich auf ihre Beziehungen zu Stülpnagel eingehe, über ihre Glaubwürdigkeit sagen. Selten ist eine solche Unsumme von Lügen, Verdächtigungen, Verleumdungen von einem Beschuldigten zusammengetragen worden. Auch ihre Verantwortung, schließlich das Märchen mit dem Traumzustand, ist ein Hohlgespinst. Nur glatte Berechnung hat sie dazu gebracht, sich mit Stülpnagel einzulassen, und es ist zu bezweifeln, daß nach anderthalb Jahren Verkehr sich diese Liebe in einer so folgenschweren Eifersuchtsszene auflehnen sollte. Nehmen Sie an, eine Frau würde durch einen Mann in einen derartigen Konflikt geraten, daß sie glaubt, ihm unbedingt etwas antun zu müssen, was ja vorkommt. Sie wird sich aber dann ganz anders verhalten, als es die Angeklagte nach jener Szene mit Stülpnagel getan hat. Sie haben sich noch einmal und mehrmals miteinander amüsiert. Sieht das nach jenem Seelenzustand aus, wie ihn die Angeklagte schildert? Ich glaube nicht.
Aber wenn wir alle diese Lügen und Behauptungen außer Acht lassen, so ergibt sich aus dem, was übrig bleibt, zusammen ein logisches Bild des ganzen, aus dem die ganze Absicht klar hervorgeht. Die Angeklagte hat behauptet, daß sie ihn, Stülpnagel, treffen wollte. Er war aber mittags nie zuhause und hat Sonntags meist Partien gemacht, so daß er also von den vergifteten Lebensmitteln am wenigsten genossen hat. Nein, diese Behauptung muß falsch sein, weil sie zu stark durch die Tatsachen widerlegt wird. Sie hat ihn ja auch in der kritischen Zeit gedrängt, wie der Zeuge Rößler bestätigt hat, früher wegzufahren, auf Urlaub zu gehen. Die Tat muß vorbereitet, vorbedacht gewesen sein. Es muß ein Plan bestanden haben. Auch das Fakultätsgutachten spricht von einer Vorbereitung der Tat. Die Angeklagte muß genau gewußt haben, in welcher Drogerie man Bleiweiß bekommen kann, und hat es sich auch dorther verschafft.
Sie hat auch Kenntnis der Wirkungen des Bleiweißes gehabt. Das geht aus einem bezeichnenden Detail hervor, daß sie nämlich einmal spöttisch bemerkte, daß eine Bleiweißvergiftung, allerdings nur für eine kurze Zeit, die sinnliche Erregung steigert!
Daß sie eine Menge von 600-700 Gramm in die Lebensmittel hineintat, beweist, daß sie keinen Unfall, sondern einen Mord ausführen wollte. Sie hat es darauf angelegt, daß die Frau Stülpnagel selbst die Speisen bereitet hat, an denen sie zugrunde gehen sollte. Das nennt man Tücke.
Man muß Vorsatz und Motivierung voneinander scheiden. Motiviert war die Handlung durch den Gedanken, daß Frau Stülpnagel sterben müsse, damit Ernst St. Witwer werden und sie heiraten könne. Der Vorsatz ging auch dahin, die Buben mitzunehmen –, um einen Unfall vorzutäuschen.
Wenn auf die Unbeholfenheit des Mittels hingewiesen wird, so muß man bedenken, daß M. V. im Jahre 1918 wegen dreier schwerer Giftmord(versuch!)fälle in Untersuchung war und daher äußerste Vorsicht anwenden mußte. Daß sie sich um den erkrankten Mann bemüht hat, ist eine bei allen großen Giftmischerinnen und Giftmischern wiederkehrende Erscheinung und hat mit der Durchführung des Verbrechens nichts zu tun. (Im Gegenteil, es ist, wie er ja selbst zugibt, typisch und außerordentlich wichtig. Giftmord ist eben nicht Raubmord, sondern ein weißes Verbrechen und dabei – ein Verbrechen für Frauen. Das bezeugt schon der geniale Pitaval.) Daß sie sich selbst der Gefahr ausgesetzt hat, beweist, wie hartnäckig ihr Plan war, denn man setzt sich nicht einer schweren Gefahr aus, wenn man nichts Hohes will. (Daß es sich für die Angeklagte um nichts Hohes handelte, bewies der Verlauf der Aussagen und die Art der Beweise.)
Wenn sie vielleicht am 3. Juli tatsächlich den Auftrag gegeben hat, die Lebensmittel zu beseitigen, so war das kein Rücktritt vom Versuch, sondern die Konsequenz des Planes, um die Person nicht zu gefährden, um derentwillen der Mord hätte vollbracht werden sollen.
Der Staatsanwalt wendet sich nun gegen Stülpnagel, den er mit einem Strafverfahren bedroht. Sodann streift er die Frage der triebhaften Handlung und meint, wenn auch im Gutachten die Vermutung ausgesprochen sei, es handle sich um eine triebhafte Handlung, so sei damit nicht gesagt, daß es sich um ein entschuldbares Verbrechen handle. (Welchen Sinn soll aber dieser Trieb haben, wenn er nicht als unwiderstehlicher oder kaum widerstehlicher Trieb gemeint ist?)