Die Schulbehörde bezeichnet die V. als sehr intelligent, sehr wissensdurstig. Die Berufskolleginnen seien ihr niemals so nahe gekommen, um ein klares Bild von ihrem Innenleben gewinnen zu können. Auch sonst wird keine Freundin oder sonst ein Mensch namhaft gemacht, der der V. menschlich wirklich nahe gestanden sei, ihre Mutter vielleicht ausgenommen.

Sie hat kaum mit anderen Menschen als den Piffl verkehrt. Diese wurden das Objekt ihrer Giftpläne; das Zentrum ihres Giftkomplexes, obgleich, darin kann man ihr glauben, der Hausherr als Mann sie nicht sehr gereizt hat. Ähnlich wie hier ist es dann auch mit dem Tatbestand des zweiten Prozesses. Sie hat nicht etwa einen weiten Freundeskreis, aus dem sie die Menschen auswählt, die sich für ihre Pläne aus irgendeinem Grunde geeignet zeigen oder ihr Vorteile versprechen, sondern sie zieht eben die Menschen zur Vergiftung heran, die sie gerade neben sich hat.

Nun wird Marie Pichlmayer vernommen, die Köchin bei Piffls war. Sie berichtet über die Erkrankungen, die sich bei der Familie Piffl nach dem Genusse von Powideltascherln und der Maisspeise eingestellt haben. Die V. habe die Küche nur passiert, sich in derselben aber während der Zeit, in der die Zeugin im Hause Piffl diente, niemals längere Zeit aufgehalten. Sie entlastet also, soweit es auf sie ankommt, die Angeklagte, jedenfalls ein Zeichen einer guten Gesinnung, und dies um so mehr, als aus der Verhandlung hervorgeht, daß man die Köchin stark im Verdacht hatte, die Vergiftungen verschuldet zu haben. Erst nach einer sehr umfangreichen Untersuchung hatte man den Verdacht aufgegeben, da er ein völlig negatives Resultat ergeben hatte.

Nun schildert Frau Antonie Piffl, wie der Verkehr mit der V. entstand, wie die Beziehungen der Familie zu ihr immer freundschaftlicher wurden und sagt: „Wir haben sie immer sehr lieb gehabt, sie war wie das Kind im Hause.“

Vors.: Hat die Angeklagte ein besonderes Interesse an Ihrem Mann gezeigt?

Zeugin: Anfangs nicht.

Den ersten Verdacht gegen die V. hätte sie gefaßt, als ihr in Erinnerung kam, daß sie bei ihr das Buch „Psychologie des Giftmordes“ gesehen habe. Sie dachte nun daran, wie sich die V. in die Familie eingedrängt habe, teilte nun eines Morgens ihrem Manne ihre Bedenken mit.

Man beschloß, die V. auf die Probe zu stellen. Nachdem sich die Frau P. überzeugt hatte, daß sich das Buch noch in der Tasche der Angeklagten befand, fragte man sie plötzlich in Gegenwart des Herrn Piffl: „Kennen Sie das Buch ‚Psychologie des Giftmordes‘“? Sie erwiderte ganz unschuldig: „Nein. Was ist denn das?“ Ich und mein Mann wechselten einen Blick und waren ganz entsetzt.

Der Präsident fragte nun die Zeugin, ob sie glaube, daß die V. Gelegenheit hatte, sich in der Speisekammer der Familie P. zu beschäftigen. Die Zeugin erwidert, M. V. habe offenbar den Speisekammerschlüssel, der eines Tages spurlos verschwunden sei, heimlich an sich genommen.

Die Angeklagte springt erregt auf und ruft, zum Staatsanwalt gewendet: „Bitte, Herr Staatsanwalt, mich auch wegen Diebstahls und Einbruchs anzuklagen!“ Die Angeklagte weiß natürlich genau, daß der Staatsanwalt dies nicht tun kann. Selbst wenn man ihr beweisen könnte, was an sich sehr plausibel ist und durch die Ergebnisse des zweiten Prozesses fast zur apodiktischen Sicherheit wird, daß sie den Eingang in die Speisekammer auf irgendeine Weise „gefunden“ hat, so wäre das doch nie als Einbruch und ebensowenig als Diebstahl anzusehen, als man einen Raskolnikoff, der mit einem Beil, das ihm nicht gehört, gemordet hat, des Diebstahls wegen belangen wird. Der Präsident geht darauf gar nicht ein, bittet sie bloß, sich zu beruhigen. Sie versucht eine zweite Attacke: „Es ist mir zu Ohren gekommen, daß man mich für eine Serbin hält. Ich fühlte mich stets als Wienerin. Mein Großvater war Hauptmann bei der Wiener Bürgergarde und die Wiener von damals würden sich keinen Serben als Hauptmann genommen haben.“