Zur Begründung dieser Anschuldigungen mögen hier einige §§. der in Kraft bestehenden General-Instruktion[2] und weiter unten einige Auszüge aus dem amtlichen Berichte des General-Intendanten Agius an den Kolonial-Minister folgen:[3]
Kap. XXV. §. 329. Die Zwangskultur in Cagayan, Neu-Vizcaya, Gapan, Ygorrotes und Abra bleibt bestehn.
§. 331. Die General-Direktion der Regie ist ermächtigt, die Zwangsarbeit auf andere Provinzen auszudehnen, oder da aufzuheben, wo solche eingeführt ist ... sie darf diese Instruktionen ganz oder theilweise umändern,
§. 332 die Preise erhöhen oder herabsetzen.
§. 337. Ansprüche oder Prozesse, die über den Besitz von Tabakländereien vor den gewöhnlichen Gerichten anhängig sind, hindern nicht, dass solche Ländereien zum Tabakbau verwendet werden, im Gegentheil soll der Besitzer verpflichtet sein, sie mit Tabak zu bebauen oder durch einen Stellvertreter bebauen zu lassen; geschieht es nicht, so ernennt der Alkalde oder Richter einen solchen Stellvertreter.
§. 351. Die Kollektoren haben »Denuncias« d. h. Anzeigen, dass zum Tabakbau fähiges Land brach liege, auch Privatländereien betreffend, entgegenzunehmen, und falls der Boden zum Tabakbau geeignet ist, den Besitzer zur Bestellung desselben, vorzugsweise mit Tabak, aufzufordern. Nach Ablauf einer gewissen Frist wird das Land dem Denunzianten übergeben. Durch diese Verfügung geht der Besitz dem Eigenthümer zwar nicht verloren, doch verliert er auf 3 Jahre alle Rechte und allen Niessbrauch.
Kap. XXVII. §. 357. Eine Hauptpflicht der Kollektoren ist die grösstmögliche Ausdehnung des Tabakbaus auf alle geeigneten Ländereien, besonders aber auf den fruchbarsten, zuträglichsten Boden. Ländereien, die obgleich zum Tabakbau passend, vorher mit Reis oder Korn bestellt waren, sollen so weit thunlich durch Waldlichtungen ersetzt werden, um Theuerungen möglichst vorzubeugen und das Interesse der Eingeborenen mit dem der Renta in Einklang zu bringen.
§. 361. Damit die Eingeborenen, ohne die Arbeiten, welche der Tabak verlangt, zu vernachlässigen, auch die zu ihrem Unterhalt nöthigen Feldarbeiten verrichten können, wird die Grösse des von je zwei Individuen zu bebauenden Tabaklandes auf 8000 □Varas (= 2⅕ Morgen) festgesetzt.
§. 362. Durch Alter oder Krankheit Unfähige und Wittwen trifft obige Vorschrift nicht, sie sollen sich mit dem Pfarrer verständigen, der jedem so viel Arbeit überweisen wird, als seine noch vorhandenen Kräfte oder die Zahl der noch kleinen Kinder gestatten.
§. 369. Ein Kollektor, der von seinem Gebiet 1000 Fardos mehr als in den früheren Jahren abliefert, erhält für den Ueberschuss doppelte Gratifikation; doch nur wenn sich das Verhältniss der Blätter I. Klasse zu den übrigen nicht verringert hat.