Ferner sind befreit Beamte mit festem Solde nebst Frau und Kindern unter väterlicher Gewalt; Mestizen und Abkömmlinge von Spaniern; Indierinnen die sich mit Chinesen verheirathen, weil sie auch als Wittwen wie Mestizinnen bezahlen, und verschiedene Andre; endlich Eingeborene die über 60 Jahre alt sind; arbeitsunfähige Krüppel; Kranke bis zu ihrer Wiederherstellung.

Reservados: Die durch Privilegium (spanische Mestizen), durch Alter oder Krankheit von der Kopfsteuer Befreiten zahlen ½ Realen per Kopf an die Regierung, wofür diese die Unkosten für ihr Seelenheil übernimmt, angeblich mit einem Schaden von ½ r. für den Kopf, da der Pfarrer für die Seele des Reservado dieselben Sporteln erhält, wie für die des Tributanten.

Mestizen von einem Chinesen und einer Indierin zahlen seit 1852 jährlich 3 Dollar an Tribut, früher weniger.

Die mit einem solchen Mestizen verheirathete Indierin steuert wie dieser während der Ehe, als Wittwe aber nur wie eine Indierin. Mestizen, die wie Eingeborene eigenhändig Feldbau treiben, zahlen auch nur wie diese. Die Mestizen bilden eigene Barangays, wenn ihrer 25 bis 30 Tributos zusammenwohnen, andernfalls gehören sie zu dem nächst gelegenen Barangay der Eingeborenen.

Jeder Chinese (Landbauer ausgenommen, von welchen nur 12 r. erhoben werden) zahlt seit 1852 6 Dollar Kopfsteuer und ausserdem eine Gewerbesteuer von 100 Dollar, 60 Dollar, 30 Dollar oder 12 Dollar.[2]

Der Gesammtertrag der Kopfsteuer ergab

18621867
Indier1,740,637Dollar1,814,850Dollar
Mestizen141,206-149,900-
Chinesen100,356-117,550-
Ungläubige11,998-11,750-
1,994,197Dollar2,094,050Dollar

Der Tribut wird von den Alkalden oder Guvernören der Provinzen durch die Barangay-Vorsteher erhoben, »unter der wirksamen Mithülfe des frommen und fiskalischen Eifers der Pfarrer«, die ein direktes Interesse an der Zunahme der Kopfsteuer haben, da ihre Stipendien sich danach beziffern.

Jeder Barangay-Vorsteher hat in der Regel 45 bis 50 Tribute einzuziehn und in die Hauptkasse der Provinz abzuliefern. Für Erhebung der Kopfsteuer erhält er 1½%, der Gobernadorcillo ½% und der Deputirte der Hacienda (d. h. der Alkalde oder Provinzial-Guvernör) 3%.

Die Barangay-Hauptmannschaften sind erblich und wählbar, bedürfen aber in beiden Fällen der Bestätigung der Hacienda, die nur den zuverlässigsten und wohlhabendsten Leuten ertheilt wird. Die Amtsdauer ist drei Jahre, nach deren Ablauf dasselbe Individuum wieder gewählt, aber niemals, ausser in Folge gesetzlich begründeter Ursachen, abgesetzt werden kann. In Wirklichkeit ist das Amt freilich oft ein gezwungenes, (s. oben). Der Cabeza wird von der Regierung ernannt und wählt sich einen »Erstgeborenen«. Den Cabeza liegt ausser Eintreibung der Kopfsteuer das Aufrechthalten der guten Ordnung unter den Tributanten ihres Barangay ob. Sie haben auch alle Leistungen, welche die Gemeinschaft treffen, unter die Mitglieder derselben zu vertheilen und diese gesetzlich zu vertreten. Der Tribut wird jährlich in drei Raten entrichtet, es finden dabei grosse Unterschleife, Ungerechtigkeiten und Bedrückungen seitens der Einnehmer statt.