»Die Indier haben gewöhnlich keine Familiennamen, nehmen beliebige Namen meist von Heiligen an, wodurch die Polizei-Kontrolle und das Einsammeln des Tributes erschwert werden. Es werden daher an die Provinzialbehörden Verzeichnisse passender Namen geschickt, auch solcher aus dem Mineral-, Pflanzen- und Thierreich damit jeder Familie eines Pueblo ein Name ertheilt werde, den sie zu führen und zu behalten hat. Die Eingeborenen welche bereits Familiennamen besitzen, behalten dieselben. Solche, die schon vier Generationen hindurch einen Heiligennamen geführt haben, können ihn behalten, ausgenommen sind aber Namen wie Sa. Cruz und los Santos u. s. w., die wegen ihrer grossen Häufigkeit Anlass zu Verwirrungen geben.«

BÜRGERLICHE EINRICHTUNGEN.

(Nach einem handschriftlichen Aufsatz im Ultramar-Ministerium.)

Es würde eine sehr eingehende Durchforschung der im Kolonial-Ministerium vorhandenen Präjudizien nöthig sein, um alle diejenigen, welche sich L. ult. III. 64.auf die bürgerlichen Einrichtungen der Philippinen beziehen, vor Augen zu haben, und selbst dann würde man vielleicht nicht dazu gelangen, sie vollständig kennen zu lernen, da die provinzielle Einheit kaum besteht und die städtische, mit der alleinigen Ausnahme von Manila, gänzlich unbekannt ist. Da aber diese Notizen nur zum Zweck haben in grossen Zügen zu schildern, welche Einrichtungen dort in Bezug auf lokale Fonds sowohl in ihrem Bestande, als in ihrer Verwaltung und Verwendung gelten, so soll hier nur summarisch besprochen werden, aus welchen Elementen das Ayuntamiento (Gemeinderath) der Hauptstadt besteht und durch welche Beamten in den übrigen Ortschaften (pueblos) der Mangel städtischer Körperschaften ersetzt wird. Das Ayuntamiento von Manila besteht aus zwei Alkalden und zwölf Regidoren, welche letztere unabsetzbar waren, bis durch R. C. 3. Dez. 1677 verfügt wurde, dass sie aus der freien Wahl der abtretenden Kapitulare (d. h. Regidoren) hervorgehn sollten. Diese am 1. Januar unter dem Vorsitz eines K. Rathes des obersten Gerichtshofes vereinigt, ernennen auch die beiden Alkalden, den Einen aus zwölf im Voraus bezeichneten Eingesessenen, nach Bestätigung ihrer Befähigung durch eine von der Ober-Zivilbehörde genehmigte Ausfertigung, den Andern aus den Regidoren, die den neuen Gemeinderath bilden sollen. Falls sich bis Mitternacht die Regidoren nicht über die Ernennung der Alkalden einigen können, so L. ult. III. 129.erfolgt dieselbe durch die Ober-Zivilbehörde; wenn letztere aus triftigen Gründen glauben sollte, den zu ihrer Kenntniss gebrachten Ernennungen die Bestätigung versagen zu müssen, so setzt sie ihre Gründe dem Ayuntamiento auseinander, damit dasselbe beschliesse, was ihm sachgemäss scheint.

Zur besseren Verwaltung der verschiedenen städtischen Geschäfte und Leistungen werden diese unter die Regidoren vertheilt; drei der letzteren versehn die Aemter des Alferez real, Procurador und Obrero mayor. Zwei sind deputirt für öffentliche Feste, zwei für die Polizei, zwei andre für die Verproviantirung. Es würde natürlich erscheinen, dass das Ayuntamiento über alle Angelegenheiten der Stadtgemeinde zu erkennen hätte: dies ist indessen nicht der Fall, denn nur die Angelegenheiten innerhalb der Stadtmauern gehören zu seinem Wirkungskreise, die übrigen zu dem des Ober-Alkalden von Tondo (jetzt Provinz Manila). Der Gobernador-Corregidor von Manila (ein durch R. D. Sept. 1859 gestiftetes Amt) führt den Vorsitz im Ayuntamiento, die Friedensrichter der Vorstädte handeln hinsichtlich der Zivilverwaltung als seine Abgeordnete. Er führt die Beschlüsse besagter Körperschaft aus, und sorgt für Alles was sich auf städtische Polizei, Zufuhren, städtische Anlagen bezieht, ernennt auf Vorschlag des Ayuntamiento die Beamten desselben, vertritt es vor Gericht und bringt dessen Vorlagen an die Oberbehörde. Seine Befugnisse darf er auf einen der Alkalden oder Regidoren übertragen. Als Zivil-Guvernör führt er die Anordnungen der Oberbehörde aus, ordnet den Gesetzen entsprechend alle Maasregeln an, welche die persönliche Sicherheit, das Eigenthum und die Erhaltung der öffentlichen Ordnung betreffen, ertheilt Pässe und Erlaubnisscheine zur Führung von Waffen, unterstützt mit allen Kräften die Einziehung des Tributes und vollstreckt die in der Polizei-Ordnung festgesetzten Strafen. Diese Strafen dürfen nach R. D. 29. Sept. 1862 im Einzelfalle nicht übersteigen 600 Esc., wenn sie die Ober-Zivilbehörde, 300 Esc., wenn sie die Guvernöre von Manila, Bisaya, Mindanao, und 100 Esc. wenn sie die politisch-militärischen Guvernöre der Provinzen oder die Ober-Alkalden verhängen. Das Maximum der Arrest- oder Gefängnissstrafe soll 2 Monate sein, wenn sie von den obersten Behörden, einen Monat, wenn sie von den zweiten, 15 Tage, wenn sie von den dritten verfügt wird.

Ursprung der Lokalfonds. Zur Bestreitung der örtlichen Bedürfnisse in den Philippinen dienen die Leg. ult. III. 136.Fondos de Propios, Arbitrios y Comunidad, Gemeinde- Eigenthum- und Gefälle-Gelder. Die ersteren bestehn aus jeder Art beweglicher und unbeweglicher Güter und Gerechtsame, deren Eigenthum oder Niessbrauch den Städten, Ortschaften und Weilern gehört. Sie zerfallen je nach ihrem Ursprung in provinzielle und örtliche und werden demnach zu den Lasten einer Provinz oder einer bestimmten Oertlichkeit verwendet. Arbitrios nennt man das Produkt der Abgaben für Schlachtvieh, Stempel, Wagen, Reitpferde, Wege und Brücken, Fähren, Billards u. s. w. Von diesen Abgaben sind einige zur Bildung eines Provinzialfonds bestimmt, andre, wie der Loskauf von den persönlichen Leistungen (Polos y servicios), Wege- und Fährgelder und andre kleine Einnahmen, werden besondern Ortschaften oder Oertlichkeiten überwiesen. Früher hatten auch einige Abgaben den Zweck, ausschliesslich zur Deckung bestimmter Leistungen zu dienen, sie hiessen especiales; aber durch R. O. 21. Oct. 1858 wurde ihre Einzahlung in die k. Kassen angeordnet. Seitdem fällt ihre Erhebung sowohl, als die Leistungen, zu welchen sie bestimmt waren, der Verwaltungsbehörde zur Last. Zu dieser Klasse gehörten die Gebühren für Lagerhäuser, Reinigung des Hafens, Haverei, Leuchtthurm, der Aufschlag auf Reis u. s. w.

Die Fondos de comunidad (Gemeinde-Fonds) entspringen aus dem Zuschlag zum Tribut, welchen die k. Kassen erheben. Dieser Zuschlag beträgt ½ Real für Eingeborene und Mestizen von Chinesen, und 2 r. für Chinesen. Aus den Fonds der Propios und Arbitrios wird eine einzige Masse gebildet, die ohne Unterschied zur Bestreitung der Ausgaben der lokalen, allgemeinen oder provinzialen Verwaltung, oder der der Pueblos dient, so weit das Kapital eines jeden dieser Verbände reicht.

Die Fonds der Gemeindekassen dagegen sind von denen der Propios und Arbitrios gänzlich getrennt und haben eine besondere Verwendung; sie tragen mit dem Staate (hier so viel als k. Kasse) und den Propios und Arbitrios je zu einem Drittheil die Kosten der Erbauung und Instandhaltung der Casas reales (R. O. 24. Mai 1855), betheiligen sich an der Unterhaltung der allgemeinen Asyle und Krankenhäuser, kommen den Steuerzahlern bei allgemeinen Nothständen zu Hülfe und entrichten für dieselben den Tribut, wenn diese ihn aus eben dieser Ursache nicht zahlen können. Sollte indessen die Kasse der Propios und Arbitrios einer Provinz oder einer Ortschaft zur Bestreitung ihrer Ausgaben nicht hinreichen, so ergänzt die General-Kasse des Verwaltungszweiges das Fehlende; eben so wie diese, wenn sie nicht hinreichendes Kapital besitzt, um ihre Ausgaben zu decken, von den Gemeindekassen unter Bedingung der Rückzahlung unterstützt wird.

Die General-Kasse, welcher, wie erwähnt, die allgemeinen Ausgaben der Verwaltung zur Last fallen, besteht aus zwei Theilen: erstens dem Kapital der Gemeindekassen, deren Verpflichtungen angeführt worden sind, zweitens aus den Erträgen dieses Kapitals und der zwei Prozente von den jährlichen Einnahmen der drei Zweige.