Obgleich in der Regel die Lokal-Kassen ⅔ der Unkosten für die Wohnungen Leg. ult. III. 480, I. 219.der Provinzial-Guvernöre trugen, wurde durch R. O. 4. und 21. Januar 1863 verfügt, dass genannte Beamte diese Unkosten aus den 2 Prozenten zu bestreiten hätten, welche sie für Erhebung der Abgaben erhalten.
Desgleichen wurde verordnet, dass sowohl der Unterhalt als der Transport armer Gefangener aus den Munizipal-Fonds bestritten werde (R. O. 2. Oct. 1859); Leg. ult. II. 11 & 113.durch eine andre bereits angeführte R. O. 24. März 1855 wird verfügt, dass die Leg. ult. IV. 260.Ausgaben für Erbauung und Instandhaltung der Gefängnisse von den Ortschaften aus den Fonds der Propios und Arbitrios bestritten werden, und in Ermangelung solcher aus den Gemeindekassen; durch R. D. 20. Dec. 1863 wird befohlen, dass die Normalschule von Manila aus der Zentralkasse der Propios und Arbitrios und die Provinzialschulen aus dem Lokalbudget erhalten werden.[5]
Verwaltung der lokalen Fonds. Seit Publikation der R. O. 2. April 1846 galt in der Verwaltung der Grundsatz, dass die Fonds der Propios, Arbitrios und Comunidad auf die lokalen Bedürfnisse verwendet werden und eine von den Staatsfonds getrennte, der Verwaltungsbehörde anvertraute Masse bilden. Folge davon war die Bildung (R. O. 17. März 1854 und 1. August 1856) einer Sektion für Propios und Arbitrios in der Verwaltung der Tribute und einer Sektion in der Kanzlei der Ober-Zivil-Regierung, indem zugleich vorläufige Bestimmungen für die gute Verwaltung dieser Fonds erlassen wurden.
Leg. ult. III. 135.Später gingen laut Verfügung vom 30. Aug. 1858 sowohl die Propios y arbitrios als die Gemeindefonds in die Verwaltung der Ober-Zivilbehörde über; es wurde eine dirigirende Junta der lokalen Verwaltung gebildet, welche unter dem Vorsitze jener Behörde, aus dem Staatsanwalt und einem Rath des obersten Gerichtshofes, dem General-Administrator des Tributes und dem Direktor der Lokalverwaltung bestand, mit dem zuerst genannten Beamten als Schriftführer. Zugleich wurde das Personal des Letzteren und eine Rechenkammer für die Lokalverwaltung, durch Umformen der im Sekretariat der Ober-Zivilbehörde und der General-Verwaltung des Tributs vorhandenen Sektionen geschaffen.
Leg. ult. III. 137.Die Obliegenheiten dieser Direktion bestehn in Ermittelung der Propios und Arbitrios der einzelnen Ortschaften und Provinzen, der Abgaben für den Gemeindefonds, und der auf diesen Fonds ruhenden Lasten; in Erforschung angemessener Veränderungen in diesen Abgaben, Revision der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, welche die Ortschaften und Chefs der Provinzen nach diesen Voranschlägen entwerfen und endlich in Ausarbeitung und Einreichung eines allgemeinen Planes (formar los generales) an die Zivil-Regierung, damit diese nach erfolgter Bestätigung durch die dirigirende Junta der lokalen Verwaltung, der obersten Behörde Abschrift davon ertheile. Die Bestätigung ist der Rechenkammer (tribunal de cuentas) der Inseln vorzulegen, welcher die monatlichen (halbjährlichen laut R. O. 5. Okt. 1863) und die jährlichen Rechnungen zur Prüfung einzureichen sind, auf dass sie mit beiden gemäss Instruktion vom 31. Okt. 1859 (bestätigt durch R. O. 19. Mai 1861) verfahre.
Desgleichen hat die genannte Direktion die Versteigerung der verpachtungsfähigen Abgaben zu verfügen, welche die Ober-Zivilbehörde bestätigen oder verwerfen kann. Auch wird diese Behörde der höchsten Regierung die Einführung neuer Abgaben oder die Abänderung bestehender, wenn es angemessen erscheint, vortragen indem sie einstweilen den Ausfall einiger Provinzen, vorbehaltlich der gelegentlichen Rückgewähr, aus den Ueberschüssen anderer deckt. Nach R. O. 29. April 1860 muss, so oft ein Werk mit den lokalen Fonds ausgeführt werden soll, vorher der betreffende Anschlag gemacht werden, und wird die Ober-Zivilbehörde durch R. O. 23. Juli 1861 und 6. Juli 1863 ermächtigt, nach Vernehmung des Verwaltungsrathes Ausgaben zu bewilligen, welche 20,000 Dollar für Einmal und 10,000 Dollar, wenn es sich um wiederkehrende Anweisungen handelt, nicht übersteigen, und sollen die Arbeiten in derselben Form wie die aus Staatsgeldern bezahlten, in öffentlicher Lizitation vergeben und die Regierung davon in Kenntniss gesetzt werden, jedoch ohne die Akten einzusenden, wie R. O. 24. Juli 1862 vorschrieb. Falls diese Behörde von dem Ermessen der dirigirenden Lokalbehörde abweicht, bleibt die Ausgabe bis zur Erlangung der k. Genehmigung, welche ebenfalls nöthig ist für Alles was eine fortdauernde Belastung dieser lokalen Fonds herbeiführt, schweben.
Leg. ult. I. 164.Durch andre R. O. 1. Aug. 1861 wurde die Bildung einer von der Regierungs-Kanzlei abhängigen Sektion genehmigt, welche in Angelegenheiten der Verwaltung der Propios und Arbitrios und der Ueberschüsse der General-Kasse befindet, und ward ihr aufgetragen eine Verordnung für die gute Verwaltung besagter Gelder zu entwerfen. In der Absicht diese zu sichern, und da die Kassen der Ortschaften, wo sie aufbewahrt wurden, keine Gewähr boten, verfügte die Leg. ult. III. 224.oberste Zivilbehörde (19. April 1858) ihre Zentralisirung in den Hauptstädten der Provinzen zu Lasten der Ober-Alkalden und politischen Militär-Guvernöre. Leg. ult. III. 215.(Der Alkalde mayor sammelt die Gelder und schickt sie an die Haupt-Kasse in Manila.) Später (R. O. 21. Oct. 1858) ward verfügt, dass die Einnahmen aus den Zweigen der sogenannten Agenos und der Propios und Arbitrios in den öffentlichen Schatz flössen. Für diese Dienstleistung behält der Staat 20 % von den Propios (der Staat erhebt auch in Spanien 20 % von jedem Verkauf eines Gemeinde-Grundstücks oder andern Propios) und 10 % von den Arbitrios und Gemeindegeldern der Ortschaften und Provinzen.
Ausserdem beziehn die Chefs der Provinzen, welche Bürgschaft geleistet haben, (R. O. 21. Dez. 1860) 2 % und die Gobernadorcillos ½ % für die Mühe der Erhebung. In Folge dieser Maasregel trägt der Staatsschatz die Unkosten für die Direktion und die Rechenkammer der lokalen Verwaltung.
Leg. ult. III. 256.Voranschläge. Damit die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben nach festen Regeln erfolge, sind solche durch R. O. 18. Mai 1861 aufgestellt und sollen jene nach den einzelnen Provinzen, und zwar die für die Propios und Arbitrios getrennt von denen für die Gemeindekassen entworfen werden. Letztere Fonds sind für die besonderen Erfordernisse der Ortschaften bestimmt, die der Propios und Arbitrios für die der Provinzen und Distrikte. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und ausserodentliche je nach ihrer Art; die Ausgaben in nothwendige und freiwillige. Zunächst bestimmte die oberste Zivilbehörde über die Klassifikation der ersteren, unbeschadet der einzuholenden Bestätigung Ihrer Majestät und der jährlichen Einsendung ihrer Voranschläge (im Monat Juli) zur Kenntnissnahme der höchsten Regierung. Später wurde angeordnet, dass die Veranschlagungen klar und in’s Einzelne gehend abgefasst sein, dass die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen, und dass am Schluss jedes Geschäftsjahres die Ueberschüsse der Gemeinde-, Propios und Arbitrios-Gelder in die betreffende Zentralkasse des Zweiges fliessen sollen.
Die Verordnung des Intendanten von 1786 verfügt (Art. 47), dass jede Ortschaft ihre jährlichen Ueberschüsse aus den Propios und Arbitrios oder Gemeindegütern zum Ankauf von Immobilien und zinsbaren Anlagen verwende, um unnöthige Gefälle (Arbitrios) zu beseitigen oder, falls keine vorhanden, genannte Ueberschüsse zur Förderung nützlicher Anstalten für den Ort oder die Provinz zu benutzen.