Bisher sind die Regeln über die Verwendung besagter Ueberschüsse noch nicht festgestellt worden; R. O. 18. März 1861 bestimmt nur, dass sie zentralisirt und über ihre Anlegung durch die Ober-Zivil-Verwaltung oder die Staatsregierung je nach Umständen, und gemäss den in Kraft bestehenden Vorschriften verfügt werden soll.[6]
UEBER DEN BODENKREDIT.
(Nach Aufsätzen im Diario de Manila, Dezember 1866.)
Ausgenommen einige grosse, durch Schenkungen in früherer Zeit erworbene Besitzungen ist das Grundeigenthum meist durch das Recht der Besitzergreifung und Urbarmachung entstanden, welches noch jetzt durch die Gesetze von Indien (Leyes de India) zu Gunsten der Eingeborenen anerkanntes Gemeinderecht ist. In Ausübung dieses Gemeinderechts nimmt der Eingeborene das zu seiner Wohnung und zum Feldbau benöthigte unbenutzte Land in Besitz und verliert es nur dann, wenn er es zwei Jahre lang nicht bearbeitet. Abgesehn von diesen geborenen und trotzdem sehr armen Grundeigenthümern, ist Grundbesitz gesetzlich auf folgende Weise zu erwerben: durch Kauf eines bestimmten Flächenraumes unbenutzten Kronlandes vom Staat; durch wirklichen Kauf von den Eingeborenen welche Ländereien besitzen; durch Verträge, pactos de retro genannt, die mit den Eingeborenen geschlossen werden; durch Verpfändung oder Hypothezirung von Schuldverschreibungen, welche eben diese Eingeborenen besonders bei Handelsgeschäften einzugehn pflegen.
Das erste Mittel sollte eine Quelle von Reichthümern sein, ist es aber aus verschiedenen Gründen nicht. Nur Wenige sind heut mit der Gesetzgebung über unbebautes Kronland vertraut, die aus einer Unzahl einzelner Beschlüsse besteht und ein kasuistisches, unzusammenhängendes verwirrtes Durcheinander bildet. Es wurde daher durch R. O. 1864 der Entwurf einer Verordnung für den Verkauf unbenutzter Ländereien befohlen, und müssen wir annehmen, dass diese Arbeit ziemlich weit vorgeschritten sei ... Nach einer Beschreibung der dabei stattfindenden Weitläufigkeiten heisst es weiter: das Ergebniss war, dass nach Verlauf von 2 oder 3 Jahren, wenn es gelang den Widerstand der Ortschaft zu besiegen, in deren Gerichtsbezirk das beanspruchte (pedido) Land lag, die betreffende Person einen Besitztitel darüber ausgefertigt erhielt, gegen Erlegung der unbedeutenden Summe von 4 r. für den Quiñon (weniger als 2 sgr. für den Morgen), einer Summe die nicht sowohl die Bedeutung eines Kaufpreises, als einer Anerkennung des Besitzes hatte. Diese Bestimmung war in Anbetracht der grossen Unkosten erlassen, welche das Ausroden und Urbarmachen in den Philippinen verursacht. Durch R. O. 1857 würde das Angebot für unbebautes Kronland auf 50 Doll. per Quiñon festgesetzt, und konnte der Zuschlag (concesion) nicht ohne vorhergehende öffentliche Lizitation erfolgen. Von jener Zeit an hielten sich Privatleute von derartigen Gesuchen fern: zu den alten Uebelständen gesellte sich der hohe Preis und die Gefahr überboten zu werden und dadurch Mühe und Kosten für Untersuchung des Terrains zu verlieren. 1859 wurde das Dekret abgeändert, der alte Preis von 4 r. per Quiñon als Angebot wieder eingeführt; dieses Dekret ist aber noch nicht publizirt.
Damit dem Ackerbau Kapitalien zufliessen, ohne welche er sich unmöglich entfalten, Korn und Kolonialwaaren für die Ausfuhr erzeugen kann, ist es durchaus nöthig alle Hindernisse zu beseitigen, die Vermögende abschrecken. Unter diesen Hindernissen stehn in erster Reihe die Lokalgerichtsbarkeit bei Bewilligung unbebauter Kronländer; in zweiter die Hindernisse, welche Nationalen sowohl als Ausländern, die in Landgemeinden Niederlassungs- und Bürgerrecht (radicacion y vecindad) erwerben wollen, in den Weg gelegt werden. Ausser der Schwierigkeit grosse Besitzungen zu erwerben, sind noch andre vorhanden. Der Pflanzer kann leicht Arbeiter finden, denen er bedeutende Vorschüsse an Kleidern, Korn, Vieh und Geld machen muss; aber die Indier halten ihre Kontrakte schlecht; die dem Pflanzer zu Gebot stehenden gesetzlichen Mittel, um sie zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu zwingen, sind so schwerfällig und so verderblich wie das Aufgeben des Rechtes selbst. Wenn der Alkalde nicht thätig ist und guten Willen zeigt, so ziehn die Pflanzer gewöhnlich vor, ihre Ansprüche nicht geltend zu machen; sie tragen den Verlust und manche werden dadurch bewogen ihre Unternehmungen aufzugeben. Dieser Krebsschaden der Landwirtschaft wird verschwinden, sobald jeder Indier einen Bürgerbrief (cedula de vecindad) besitzt. Ist das erste Jahr überstanden, so sind später Stürme, Heuschrecken, Handelskrisen, die den Preis der Produkte herabdrücken, zu gewärtigen. In solchen Fällen wird es für den Pflanzer zum grossen Uebelstand, dass kein Kredit vorhanden. Hypotheken giebt es nicht, wenigstens keine obligatorische Hypothekenregister; daher wagt Niemand sein Geld auf dergleichen Grundstücke auszuleihn, oder thut es nur gegen erdrückende Wucherzinsen. Eine Besserung in dieser Beziehung wird in den Philippinen von der grossen und kleinen Landwirthschaft, vom Handelsstand, vom grossen und kleinen Besitz dringend verlangt; sie würde dem Pacto de retro so wie den wucherischen Verträgen, die in Luzon tacalanan, in Bisaya alili heissen (Darlehn auf den Ertrag der nächsten Ernte) und denen an vielen Orten das herrschende Elend, das Zurückbleiben zugeschrieben werden muss, für immer ein Ziel setzen.
Es müssen klare, schnell ausführbare Bestimmungen erlassen werden, durch welche die mit den Kolonen geschlossenen Verträge zur Wahrheit werden; den Eigenthümern muss durch Eintragung ihrer Grundstücke in ein Hypothekenbuch die Möglichkeit gegeben werden, Darlehen ohne andre Sicherheit unter mässigen Bedingungen zu erlangen.
Pacto de retro ist eine der gebräuchlichsten Formen durch welche ländliche Besitzungen aus den Händen der Eingeborenen an Andre übergehn. Ein beträchtlicher Theil von Pampánga, Bataán, Manila, Laguna, Batángas und anderen Provinzen hat innerhalb weniger Jahre auf diese Weise die Besitzer gewechselt. Auf diese Weise erwerben gewöhnlich die unbeschreiblich schlauen und sparsamen Mestizen ihre Ländereien, deren Kultur sie dann verbessern; was aber nicht hindert dass dieser Gebrauch für den Volkswohlstand verderblich ist.
Der Eingeborene, der ein Stück Land durch Urbarmachung und Besitzergreifung, aber fast nie oder sehr selten durch Kauf von einem andern Eigenthümer inne hat, bietet, wenn er sich in drückender Geldnoth befindet, sein Land zum Pfande für ein vom Kapitalisten begehrtes Darlehn, da er aber keine Urkunde besitzt, um sein gutes Recht zu beweisen und zu zeigen, dass es von allen Lasten und Verpflichtungen frei ist, so ist keine Grundlage für ein hypothekarisches Darlehn unter billigen Bedingungen vorhanden.