Der Kapitalist sucht daher seine Sicherheit im unmittelbaren Besitz. Die Hypothek verwandelt sich in ein antichretisches Pfand (prenda pretoria), und da es sehr schwer ist, oder wenigstens sehr selten vorkommt, dass der Indier, der das Geld empfängt, es freiwillig zur festgesetzten Zeit zurückzahlt, und es nicht im Interesse des Darleihers liegt, ihn zur Zahlung zu zwingen, so geschieht es, dass für die einem hypothekarischen Darlehn entsprechende Summe, d. h. für den halben oder drittel Werth des Pfandes, das Grundstück definitiv den Besitzer wechselt; nicht selten geschieht es, dass der ehemalige Eigenthümer dann als Kolon (Arbeiter, thatsächlich Schuldsklave) auf dem Grundstück verbleibt. Häufig wird der Indier in Folge seiner Sucht für Hahnenkämpfe und Hasardspiele zu dergleichen Kontrakten verleitet.

Die Landesgesetze verlangen, dass die Indier in Ortschaften leben, ihre Gehöfte zu Dörfern vereinigen, damit sie überwacht und ihre Leistungen erhoben werden können. Unter gewöhnlichen Umständen baut sich der Indier eine Hütte auf seinem Acker, wo er zur Zeit der Feldarbeiten wohnt, und geht Samstag Abend nach dem Dorf um am Sonntag die Messe zu hören. Sein Feld hat für ihn keinen grossen Werth, da er immer wieder ein andres Stück urbar machen kann; so gross ist der Ueberfluss an Land bei allen von der Hauptstadt entfernten Ortschaften. Die Leichtigkeit, mit der ein Grundstück aufgegeben, ein andres in Besitz genommen werden kann, ist der Entwicklung des Landbaus sehr schädlich. Ein kleiner Grundbesitzer, der ohne Jemand um Erlaubniss zu fragen ein wüstes Stückchen Land mit Reis oder Bataten bepflanzt hat, erhebt ein Geschrei, wenn es von einer Kuh oder einem Pferde, das seit Jahren dort graste, betreten wird, und lässt sich, da das Gesetz zu seinen Gunsten lautet, vom Eigenthümer des Viehs einen oftmals imaginären Schadenersatz zahlen, während doch der Schaden von demjenigen getragen werden sollte, der sein Feld baut, ohne es einzuhegen.

Derselbe kleine Eigenthümer macht zu seinen Gunsten alle Vorrechte und Gerechtsame eines ganzen Dorfes voll Indier geltend, wenn ein vermögender Mann in seiner Nachbarschaft eine Pflanzung anlegen will. Oft findet der zu solcher Anlage entschlossene Kapitalist, dass in dem vorher völlig unbebauten oder wüsten, gegen Zahlung einer gewissen Summe nach langen Weitläufigkeiten von der Hacienda erworbenen Gebiete einige Indier ein Saatfeld angelegt haben und durch Zeugnisse, die mit Unterschriften bedeckt aus dem Tribunal kommen, bekräftigen, dass sie dieselben von ihren Vätern geerbt und nie unterlassen haben, sie zu bearbeiten.

Eine Abhülfe dieser Missbräuche würde in der Begrenzung des Gebietes und der Gerichtsbarkeit der Gemeinden liegen, so dass zum Behuf der Vermehrung des ländlichen Eigenthums, für die Insassen eines Pueblo so viel Land frei bliebe, als sie gegenwärtig vernünftiger Weise beanspruchen können; mehr oder weniger, als die sogenannte Gemeinde-Feldmark (legua comunal), deren übrigens kein Gesetz Erwähnung thut. Alles übrige im Gerichtsbezirk belegene Land müsste aber für Kronland erklärt, alle gegenwärtig ausserhalb des Gemeindegebiets belegene Besitzungen für rechtsgültig erworben; in der Folge aber alles nicht nach den vorgeschriebenen Regeln Besessene für ungültig erklärt werden; innerhalb des Gemeindebezirkes oder rechtmässigen Eigenthums der Ortschaften, welches nicht über die Schallweite der Kirchenglocke hinausreichen darf, muss dem einheimischen Bauer gestattet sein, ausserhalb des Pueblo in Mitten des von ihm bebauten Landes zu wohnen; und nur falls er letzteres veräussert oder aufgiebt, muss er gezwungen sein, im Pueblo zu leben; die Eingeborenen müssen innerhalb des Gemeindegebietes neue Grundstücke urbar machen und erwerben können, indem sie einen kleinen Erbzins an die Gemeinde-Kasse, oder eine mässige Summe für Einmal erlegen.

Dergleichen Beleihungen müssen von der Gesammtheit der Dorfältesten (Principales) mit voller Oeffentlichkeit, unter Mitwirkung des Pfarrers erfolgen und in ein von jedem Pueblo zu haltendes Buch eingetragen werden; sie dürfen nie mehr Raum umfassen, als der Bewerber mit seinen eignen Büffeln bearbeiten kann.

Wenn solche Beleihungen von Staatsländereien nicht über ein Quiñon betragen, so sollen sie nach vorgeschriebenen Formen vom Alkalden der Provinz, wenn von grösserem Umfange, in der Hauptstadt der Kolonie ausgefertigt werden. Alle aber müssen in das Grundbuch der betreffenden Provinz und des betreffenden Pueblo eingetragen werden. Die zur Begünstigung der Eingeborenen und zur Förderung der Viehzucht erlassenen, aber das Gegentheil bewirkenden Bestimmungen müssen aufgehoben werden.

Der Landbau bedarf, wie jedes andre Gewerbe keines Schutzes, als Klarheit und Sicherheit in seinen Lebensbedingungen. —

DIE GEMEINNÜTZIGE GESELLSCHAFT DER LANDESFREUNDE.

(Sociedád de los Amígos del país.)