Und dann wieder: Ich that solches (d. i. ich wollte mich erhängen oder ersäufen), wann ich mit dieser Krankheit behaftet wurde.
Hieraus ergibt sich nun nach der Ansicht des Referenten, dass eine chronische Geistesabwesenheit, ein Wahnsinn, eine Verrücktheit des Inquisiten nicht zweifelhaft sei[61].
Ad c) Ungeachtet dieses Umstandes kann es jedoch (nach Ansicht des Referenten) nicht zweifelhaft sein, dass er die Brände frei von einem solchen Zustande nicht nur verübt und versucht, sondern auch einbekannt habe. Weder die Mutter noch die Brüder des Inquisiten wollen Spuren des Wahnsinnes bei ihm entdeckt haben, als die Brände Statt hatten[62], und er, der seinen gesunden von seinem kranken Zustande wohl zu unterscheiden weiss (?), gesteht, dass er jede dieser Brandlegungen mit Wissen und Willen, ohne von seinem sonstigen Paroxismus etwas zu spüren, verübt habe. Er gibt sogar das Motiv seiner That — Hass gegen seinen Bruder — an[63].
Die Art selbst, wie er seine Entschlüsse ausgeführt, enthält die deutlichsten Beweise von Ueberlegung und Vorsatz[64] mit Beseitigung alles dessen, was den Verdacht auf ihn leiten konnte.
Ad d) Inquisit hat ferner die vollkommene Erinnerung alles dessen, was er gethan. Wahnsinn hat aber keine Erinnerung[65]. Auch entwickelte er, nach dem Zeugnisse des Untersuchungsrichters, bei Ablegung des Geständnisses nicht die mindeste Geisteszerrüttung.
Das Zeugniss des Amtsphysikus setzt den sowohl physisch als psychologisch gesunden Zustand des Inquisiten vollends ausser allen Zweifel[66].
Der Inquisit sei also für zurechnungsfähig, und in Betreff des Geständnisses für geistesfrei zu halten, und daher nur insofern einer Strafmilderung würdig, als er bei Verübung der Verbrechen kaum das fünfzehnte Jahr überschritten hatte.
Die Selbstmordversuche seien zu umgehen, eben so wie die geäusserten Vorsätze, die Höfe des Schultheissen in M. anzuzünden, weil die Ersteren nur polizeilich, die Letzteren aber gar nicht strafbar seien, da keine äussere entsprechende Thätigkeit sie begleitete.
Der Referent trug auf dreissigjährige Zuchthausstrafe mit Willkomm' und Abschied (d. i. Prügel und Schläge) an.
Das Kollegium konformirte sich jedoch mit dem Antrage des Referenten nicht, sondern verordnete: