Aus dem Erwägen der Untersuchungsakten; aus den Beobachtungen bei den Verhören des Joseph G.; aus seiner bald freudigen, lächelnden Miene, wo es keinen Stoff zur Freude und zum Lachen gab; aus der plötzlichen Abänderung der Miene in starren, auf einem ganz unbedeutenden Gegenstand haftenden, bald ängstlichen Blick; aus seinen Geberden und seinem Betragen bei Beantwortung seines Verhöres; aus dem öfteren Mangel seiner Fassungsfähigkeit für die deutlichsten Fragen, bis man ihm solche auf mehrfache Art wiederholte, und ihm solchermassen das Gedächtniss aufweckte; endlich aus seinem so schnellen Ueberfalle von einer Art Wahnsinnes, das er nach der Beantwortung der Frage (wegen dem Zunamen) sich im Geiste verirrte, und dann schnell trotzend den Tod forderte, wenn er ihn verschuldet habe[85], sich hierzu höchst gefasst zeigte, und nachhin weinend viel ungereimtes Zeug schwatzte, aus welcher Gemüthsstimmung man ihn nur langsam, mit guten Vorstellungen, mit Schmeicheln und Versprechungen von Geldschenkungen wieder zu guter Laune bringen konnte[86]; ferner noch vorzüglich aus dem wahnsinnigen Beginnen des Inquisiten bei dem ersten Brande, ob er seiner ihm zurufenden Mutter folgen und sich aus dem brennenden Hause retten wolle, und dem Martertode so gleichgiltig entgegensah — aus allen diesen Daten stimmt Referent in seinem Resultate mit dem des Civilkommissärs, der Zuchthausverwaltung und des Zuchthaus-Physikates dahin ganz überein, dass Joseph G. ein höchst einfältiger und durchaus blödsinniger Mensch mit dem niedersten Grade des Erkenntnissvermögens, ja als ein sogenannter Halbverrückter anzusehen sei, wie er dieses im niedersten und höchsten Grade von Jugend auf war, wobei ihn dennoch augenblicklich ein solcher Tiefsinn und Grad von Narrheit befallen kann, dass er seiner inneren Sinne gar nicht mehr mächtig ist und sogar sich selbst gefährlich wird, wie er denn wiederholte Versuche gegen sein Leben machte.

Aus diesem und dem Angeführten (aus der oben zitirten Frage des Verhöres) erachtet Referent, dass, wenn Joseph G. sich in seinem Betragen und Sprechen die Zeit vor und nach Anlegung des Brandes auch von ziemlichem Verstande ausgewiesen habe, man hieraus dennoch nicht unfehlbar auf seinen Geisteszustand in der Mittelzeit bei Anlegung der Brände folgern könne, wie auch Keiner, der ihn nur vor oder nach der obigen Zeitfrist (nach dem Vorgange bei der zitirten Frage) beobachtet hatte, auf den Vorgang seiner Geistesverwirrung in der Zwischenzeit hätte schliessen können.

Das Obergericht forderte noch die Aufklärung, wie es komme, dass Joseph G., welcher in seinem Verhöre als eine mit Verstandesfähigkeit begabte, aller Ueberlegung fähige Person in einem gesunden Gemüthszustande erscheine, nun als ein Mensch geschildert werde, welcher nicht einmal im gesunden Zustande die gewöhnliche Verstandesfähigkeit besitzt, im kranken aber wahnsinnig und melancholisch ist.

Diese Aufklärung gab das Kriminalgericht (der Medizinalreferent wurde nicht vernommen, was sehr zu tadeln ist) dahin:

1. dass die ersteren Verhöre die Antworten nur der Wesenheit nach, ohne auch den Provinzialdialekt nachzuahmen, sonst aber ganz getreu, enthalten;

2. die bessere Verpflegung im Arreste gegen die spätere im Zuchthause, wo er noch von der Bestrafung anderer Verbrecher Zeuge war, auf ihn vortheilhaft gewirkt habe, wodurch die Differenz in den ärztlichen Arbitrien entstanden sein mag;

3. auch in den letzten Protokollen sich mehrere Antworten finden, welche eben von keiner Geistesverwirrung zeigen.


Das Obergericht fand sich hierdurch genügend in die Lage gesetzt, ein Urtheil zu fällen[87], und erkannte, mit Berücksichtigung der Jugend des Inquisiten (er war zur Zeit der Aburtheilung 22 Jahre), der Verschiedenheit der bei der Untersuchung der Kommissarien und des Kriminalamtes gefundenen Resultate[88], den Joseph G. wegen seiner offenbar in lichten Zwischenräumen[89] begangenen Verbrechen mit einer achtjährigen schweren Zuchthausstrafe zu belegen, jedoch mit der Beschränkung, ihn vorläufig in dem Zuchthause noch nicht als Sträfling zu behandeln, sondern unter ärztlicher Aufsicht für Veredlung seiner Seelenkräfte zu sorgen.

Dieser Antrag wurde höheren Ortes auch genehmigt, und zugleich angeordnet, das Urtheil erst nach hinlänglich gebessertem Zustande des Joseph G. kund zu machen.