Dieser Zeitpunkt war aber nach sechs Jahren noch nicht gekommen.
Der verehrte Leser wird mit dem Verfasser die Ansicht theilen, dass dieses Urtheil keineswegs ein den Prinzipien der Gerechtigkeit entsprechendes war. Der Grund seiner Schöpfung liegt aber offenbar darin, dass die Differenz der Ansicht des Kriminalgerichtes mit dem Medizinalreferenten nicht zu beheben versucht wurde, oder sofern dies nicht möglich war, der Ausspruch des Medizinalreferenten, als des eigentlichen Sachkundigen, nicht als der giltige angenommen wurde.
Der Standpunkt, von welchem die Sache schon vom Anbeginne der Untersuchung hätte angegriffen werden sollen, wäre nach meiner Meinung folgender gewesen:
Joseph G. hatte sich zu zwei Brandlegungen bekannt. Diese Brände hatten wirklich Statt gefunden. — Joseph G. war notorisch von Zeit zu Zeit verrückt, oder benahm sich doch so, dass man ihn dafür halten musste.
Diese drei Thatsachen mussten daher als die Grundlage weiterer Untersuchung dienen. Es handelte sich also vor allem Anderen darum, durch ärztliche Erhebung auszumitteln, ob man seinen Zustand für so geartet halten könne, dass anzunehmen sei, er wisse was er sagt.
Dazu gehörte nun vor Allem eine Prüfung seiner Aussagen durch einen zum Verhöre zugezogenen Arzt, nicht aber genügte es, dass er, wenn auch drei Viertelstunden lang, erst längere Zeit nach dem Verhöre von einem Arzte geprüft wurde, denn es lässt sich die Möglichkeit denken, dass diese Prüfung gerade während eines lichten Zwischenraumes Statt hatte, in welchem er, wenn er wäre verhört worden, das Geständniss nicht abgelegt haben würde.
Da nun wohl die Brände, nicht aber auch der Umstand, dass die Brände gelegt waren, erhoben wurden, auch sonst kein Umstand vorlag, welcher ihn als den Thäter bezeichnete, so war diese Lücke wesentlich, und konnte auch nicht durch das von den Kommissarien aufgenommene Verhör als ergänzt betrachtet werden, weil zufolge dieses Verhöres Joseph G. entschieden als mit abwechselnder Sinnenverwirrung behaftet erkannt wurde.
Es fehlte daher die erste Bedingung zur Verurtheilung, die Gewissheit, dass das Geständniss wahr sei, und dieser Mangel hätte sollen auf die früher erwähnte Art und Weise behoben werden.
Was nun den Zustand bei Verübung der That betraf, so stand, auch abgesehen von dem früher gerügten Mangel objektiver Gewissheit über die Wahrheit des Geständnisses, noch der Umstand entgegen, dass aus den Erhebungen hervorging, Joseph G. sei schon seit seiner früheren Jugend im Allgemeinen schwachsinnig, zuweilen jedoch entschieden närrisch gewesen.