Es hätte nun sollen ein besonderes Gutachten über den Umstand erhoben werden, ob aus den durch die Aussagen seiner Mutter etc. sich ergebenden Umständen sich die Gewissheit einer bereits zu jener Zeit Statt gefundenen, wenn auch intermittirenden Geisteszerrüttung, oder doch deren Wahrscheinlichkeit ergäbe, und dann im wahrscheinlichen Falle der Bejahung, unter Mittheilung der Akten an den Arzt, an diesen die Frage gestellt werden sollen, ob sich bei einem Menschen, welcher, wie Joseph G., zugleich schwachsinnig und zeitweise vollkommen verrückt ist, bezüglich dieser That unter den Umständen, unter welchen sie begangen wurde, mit Gewissheit darstelle, dass er damals in einem lichten Zwischenraume gewesen sei.
Der Arzt hätte zur Beantwortung dieser Frage wahrscheinlich eine umständlichere Vernehmung mehrerer Zeugen bedurft, welches, und zwar mit Beiziehung des Arztes, hätte geschehen müssen, dann aber wäre höchst wahrscheinlich der Ausspruch erfolgt: „dass sich bei einem so schwachsinnigen und zeitweise wirklich verrückten Subjekte unmöglich bestimmen lasse, dass er bei dieser That, welcher noch dazu ein widersinniges Motiv zu Grunde liegt, in einem lichten Zwischenraume sich befunden habe, weil er sich dabei, wenigstens bei dem ersten Brande, auf eine ähnliche Art benahm, wie bei den Selbstmordversuchen.”
Dieser Ausspruch hätte nun die Sache, und zwar dahin entschieden, dass gegen Joseph G. nicht weiter wäre prozessirt worden, da man dann die Ueberzeugung gewonnen hätte, dass sowohl der objektive als der subjektive Thatbestand mangle.
Nimmt man aber selbst an, dass das Geständniss richtig ist, ja dass sich Alles gerade so verhält, wie Joseph G. angibt, so erscheint dieser als ein höchst schwachsinniges Geschöpf, welches nur wenigen Vorstellungen zugänglich ist. Eine von diesen wenigen war die des Zornes gegen seinen Bruder, weil er ihn geschlagen hatte, alle anderen, die ihm doch so nahe gelegen, z. B. dass der Brand des Hauses seinem Bruder nur wenig, ihm selbst und seiner Mutter und Anderen aber sehr viel schaden, blieben von seiner Seele fern, um so mehr mussten alle Vorstellungen von der Unsittlichkeit der Handlung (er wusste, dass Fluchen eine Sünde sei und fluchte dennoch, von der Sündlichkeit des Brandlegens hatte er, wenigstens nach seinem Wissen, nichts gehört), und eben darum auch von der Rechtswidrigkeit, von welcher er gar keinen Begriff hatte, ausgeschlossen sein. Er fasste den Entschluss als ein Schwachkopf und führte ihn aus mit der Konsequenz eines Wahnsinnigen, für den ausser dem, was zu seiner fixen Idee passt, nichts vorhanden ist.
Ein solcher Entschluss kann nun, ungeachtet der wirklichen Ausführung, nicht bestraft werden, weil gegen ein solches Subjekt jede bürgerliche Strafe wirkungslos bleibt und bleiben muss.
Zur Ausmittlung des Zustandes zur Zeit der That geschah nun in der vorliegenden Untersuchung zu wenig, und der gegenwärtige Zustand des Joseph G. war wieder von zu geringer Bedeutung für Dasjenige, was vor sieben Jahren geschehen war; so geschah es nun lediglich durch die unrichtige Art der Auffassung des Gegenstandes, dass Joseph G. verurtheilt wurde, der sonst der Verurtheilung zuverlässig entgangen wäre.
B.
Der Brudermörder Kaspar Roth [90].
I. Lebensgeschichte des Kaspar Roth bis zur völligen Entwicklung seiner Seelenstörung.
§. 1.
Kaspar Roth ist der Sohn eines dürftigen Schneidermeisters zu Frankfurt a. M., welcher ihn in zweiter Ehe, und zwar in seinem 57. Jahre, gezeugt hat.