Wir übergehen nun Dasjenige, was der Defensor zu Gunsten des Kaspar Roth anführt, und welches sich im Wesentlichen auf die allerdings nicht unbegründete Behauptung beschränkte, dass bei den Grundsätzen, welche er in seiner Erziehung angenommen und in seinem sonstigen Lebenswandel an den Tag gelegt hatte, eine solche That durchaus nicht motivirt sei, und daher nur als Folge einer Seelenstörung erklärt werden könne.
V. Urtheilspruch.
§. 11.
Nachdem diese Verteidigungsschrift eingelangt war, wurden die Akten zum Spruche an die juristische Fakultät zu Tübingen versandt.
Diese Fakultät bemerkte, nachdem in den Entscheidungsgründen der faktische Hergang der ganzen Sache auf das Genaueste angegeben war, in der juristischen Beurtheilung vorzüglich das Folgende:
Der objektive Thatbestand des angeschuldigten Verbrechens sei gewiss; in Bezug auf den subjektiven Thatbestand erkläre das ärztliche Gutachten den Inquisiten für unzurechnungsfähig. Die Streitfrage, ob der Richter gegen ein solches Gutachten entscheiden dürfe, könne hier umgangen werden, da keine verschiedene Ansicht des Richters obwalte. Eine Prüfung des ärztlichen Gutachtens erschiene aber schon deshalb als nothwendig, weil solches auf ungegründeten faktischen Voraussetzungen beruhen, oder aus anderen Gründen als unzulänglich erscheinen könne, wornach denn eine weitere Erklärung einer anderen Medizinalbehörde erforderlich werden würde. — Ebenso könne die Streitfrage über Vermuthung der Zurechnungsfähigkeit und über das qualifizirte Geständniss hier umgangen werden, weil selbst Diejenigen, welche Zurechenbarkeit vermutheten und dem Inquisiten den Beweis der Qualifikation seines Geständnisses aufbürden wollten, im vorliegenden Falle seine Aussagen über seinen Zustand und seine Motive als wahr annehmen müssten; denn seine Wahrhaftigkeit bezeugten sämmtliche Akten, die Zeugnisse seiner Lehrer, Eltern und Freunde, seine Vorgefundenen Skripturen, die genaue Uebereinstimmung aller erwiesenen Thatsachen mit diesen Aussagen, und dass Erstere nur durch Letztere erklärt werden könnten.
Nach diesen Vorbemerkungen schritten nun die Entscheidungsgründe zur näheren Beurtheilung der Sache selbst:
Die Medizinalbehörde habe zwar in ihrem Gutachten gesagt, dass sich kein egoistischer Zweck der fraglichen That auffinden liesse, und dass dieses allein für sich, wenn der Zustand des Inquisiten zweifelhaft wäre, sprechen und entscheiden würde. Diesem Grundsatze scheine auch Heinroth („System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 277) beizustimmen.
Allein, wenn zwar unzweifelhaft sei, dass das Dasein eines egoistischen Motivs ein Beweisgrund der Zurechenbarkeit sei, so könne man doch den Satz keineswegs umkehren, und schon den Mangel eines solchen an sich für einen Beweisgrund der Zurechnungslosigkeit erklären.