V. R. W.

So zweckmässig diese Untersuchung geführt erscheint, und so sehr sie in ihrem Resultate die Ansicht des verehrten Lesers befriedigen dürfte, so sehr scheint doch auch die Bemerkung des Referenten: dass man in dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle Beweisführung über die Geisteskrankheit des Inquisiten, in ihren Verhältnissen zu seiner That, vermisse, gegründet, denn es lässt sich nicht verkennen, dass das Endurtheil nur darum den Inquisiten für nichtschuldig erklärte, weil man seine That als eine Folge seiner Krankheit ansah.

Dies war die ohne Zweifel richtige Ansicht des Gerichtes, nicht aber der ausdrückliche Ausspruch des Medizinalkollegiums, denn dieses sagte nichts Anderes, als: der hohe Grad von Melancholie des K. R. hat denselben der Geistesfreiheit immer mehr beraubt, und steht mit der That insofern in Verbindung, als er in einem völlig gebundenen Zustande die That verübt habe; dies heisst mit anderen Worten: Kaspar Roth hat die That in einem gebundenen Zustande verübt, weil er in einem hohen Grade von Melancholie und Geisteszerrüttung sich befand.

Dieser Ausspruch ist nun nichts Anderes, als eine Tautologie, denn er sagt nichts weiter, als: er hat die That in einem gebundenen Zustande verübt, weil er sie in einem gebundenen Zustande verübt hat; über den Umstand aber, dass er in einem gebundenen Zustande war, wird nichts weiter gesagt, als: die physischen Veranlassungen zur melancholischen Stimmung waren bei Kaspar Roth vorhanden; eines der Zeichen der Melancholie, nämlich dass der Leidende sich zur Ermordung Anderer bestimmt fühlt, sei nebst anderen vorhanden.

Da man nun in zweifelhaften Fällen zu Gunsten des Angeklagten entscheiden muss und keine egoistischen Motive da sind, so sei er als in einem gebundenen Zustande befindlich anzunehmen.


Es bedarf nun wohl keiner Erinnerung, dass die letzten beiden Gründe ganz und gar nicht im Stande sind, ein ärztliches Gutachten zu motiviren; es erübrigt daher nur der erstere Grund, nach welchem das Gutachten ungefähr so viel sagt, als: Kaspar Roth hat darum seinen Bruder in einem gebundenen Zustande umgebracht, weil er aus dem Grunde, dass er ihn umgebracht hat, für in einem gebundenen Zustande befindlich gehalten werden muss.

Zu solchen Resultaten kommt man nun, wenn, anstatt eine freie, selbstständige Beurtheilung des Gegenstandes eintreten zu lassen, sich lediglich an die Beantwortung der richterlichen Fragen gehalten wird.

Viel zweckmässiger würden die Kunstverständigen gethan haben, wenn sie ihrem Befunde etwa folgende Form gegeben hätten:

Es erhellt aus den Daten des Untersuchungsaktes, dass Kaspar Roth an und für sich schon mit einem sehr sensiblen Naturell begabt, sich in früher Zeit dem Laster der Onanie ergeben habe, woraus nach medizinischen Erfahrungen eine Schwächung der Körperkräfte in vielen Fällen zu erfolgen pflegt, bei K. R. aber wirklich erfolgt ist, wie dies aus seiner Lebensgeschichte mit grösster Bestimmtheit hervorgeht.