K. R. musste in solchen Augenblicken bei dieser aufgeregten Stimmung und bei dieser bereits sich nach Aussen kundgebenden Macht derselben, wirklich als ein sinnenverwirrter Mensch betrachtet werden, und wenn er damals nicht schon die That beging, so kann dieses Unterlassen nur entweder dem Mangel an Gelegenheit oder dem Umstande zugeschrieben werden, dass seine krankhafte Stimmung noch nicht gänzlich den Widerstand überwältigt hatte, welchen sein moralisches Gefühl, seine Sympathie für den Bruder, und überhaupt der Gedanke an das Entsetzliche der That noch ihrer Vollziehung entgegensetzte.
Bei diesem Zustande konnte es daher gar nicht anders kommen, als dass bei einer wiederholten und mächtigen Aufregung von Aussen dieser ohnehin immer schwächer werdende Widerstand durch die bereits zur fixen Idee gewordene Vorstellung von der Nothwendigkeit dieses Mordes besiegt werden musste. Die Anregung fand sich durch den Anblick der Erschöpfung und des Schlafes seines Bruders, und so wurde die That vollendet, welche sich bei K. R. als eine reine und einzige Folge seines krankhaften Seelenzustandes darstellt, weil ohne diesen alle übrigen äusseren und inneren Momente die That nicht veranlasst hätten, durch denselben aber er dahin gebracht wurde, dass der Gedanke an den Brudermord bei ihm zur fixen Idee wurde, welche einen seiner ihm möglichen Willenskraft nicht mehr gehorchenden Einfluss auf seine äussere Thätigkeit äusserte.
Durch diese Darstellung ergibt sich nun folgende Beantwortung der gerichtlichen Fragen:
1. Dass es keinem Zweifel unterworfen sei, dass die Geisteskräfte des K. R. sich in einem verletzten, nämlich in einem krankhaften Zustande zur Zeit der Verübung der That befunden haben.
2. Dass seine Geisteskräfte und überhaupt sein Zustand der That sich so beschaffen darstellte, dass er in Dingen, welche in irgend einer Beziehung zu seiner herrschenden Vorstellung standen, zu keiner anderen äusseren selbstständigen Thätigkeit fähig war, als jener, zu welcher ihn die ihn beherrschende Vorstellung bestimmte.
3. Dass die That daher einzig als Folge der krankhaften Verstimmung seiner Seelenkräfte angesehen werden müsse.
So lautete das Gutachten nun nicht; dass aber die Untersuchung dennoch mit einem Resultate endigte, welches eine Entscheidung lieferte, welche eben so lautete, als sie hätte erfolgen müssen, wenn das Gutachten auf eine ähnliche Weise, als wie es oben steht, gelautet hätte, lag nur in dem glücklichen Ereignisse, dass der Inquirent sowohl, als das urtheilende Kollegium selbst mit tiefer psychologischer Anschauung zu Werke gingen, und dadurch das Mangelhafte, welches in dem, wie man zu sagen pflegt, sehr auf Schrauben gestellten, und wie oben gezeigt wurde, nicht einmal den Gesetzen der Logik entsprechenden ärztlichen Ausspruch lag, glücklich ergänzte, denn es lässt sich nicht verkennen, dass in dem ärztlichen Ausspruche die nöthigen Elemente zur Schuldloserklärung des K. R. nicht enthalten waren.
Nicht jeder Richter besitzt jedoch eine solche psychologische Anschauung, wie der Inquirent, welcher diese Untersuchung führte, und bedarf daher, um den richtigen Gesichtspunkt zu treffen, eine weit umfassendere Unterstützung von Seite der Aerzte, als sie im vorliegenden Falle gegeben wurde, wenn nicht die ganze Untersuchung vergriffen werden soll. — Wie der Arzt es aber anstellen kann und soll, um diese Unterstützung zu leisten, ist in dem vorigen Aufsatze angedeutet.