Wenn auf der anderen Seite der Verbrecher in seinem Dorfe nicht gerade als völlig blödsinnig bekannt war, und in den Verhören selbst einzelne Aeusserungen von ihm vorkommen, die wenigstens einige Verstandesreflexionen verrathen, so kommt hier dagegen in Rechnung, dass der Verbrecher nicht an einem angebornen oder schon in der frühesten Jugend vorhandenen, oder aus einem plötzlichen, durch eine Krankheit entstandenen, schlagflussartigen Blödsinne leidet, sondern dass er früher, noch am Ende der Schulzeit, gute Fähigkeiten hatte, und dass Epilepsie nur allmälig den Verstand schwächt. Vieles wird er also aus Gewohnheit noch vernünftig thun, und das, was im gemeinen Leben verhandelt wird, gleichsam mechanisch besorgen können, ohne von anderen Leuten darin abzuweichen. Da auch sein Verstand nicht in völliger gleichförmiger Allgemeinheit zum Blödsinn herabgesunken zu sein scheint, so wird er sogar in einzelnen, ihm besonders wichtigen Dingen immer noch einige Spuren von Ueberlegung zeigen können, bis etwa die zunehmenden Folgen seiner Krankheit ihn zum völligen simpelhaften Blödsinn, falls er nicht früher seinen Anfällen unterliegt, werden gebracht haben.
Es könnte jedoch immer noch die Frage gemacht werden, ob nicht der Verbrecher sich nur blödsinnig stelle; allein die Gewissheit, dass er schon vor der That epileptische Anfälle hatte, nach ihnen häufig in einem verwirrten Zustande sich befand, dass er durch sie an Gedächtniss und Verstand geschwächt wurde, dass dieselbe gleichsam nothwendig sogleich entdeckt werden musste: alle diese Umstände entfernen völlig den Verdacht, als ob das ganze Benehmen des Verbrechers blosse Verstellung sei. Dazu kommt, dass alle Blödsinnigen und Verrückten zuweilen etwas Boshaftes zeigen, und nicht selten wirklich sich zu verstellen suchen, dass aber Leute gemeinen Standes, sobald sie an einem vollkommen Blödsinnigen und Verrückten so etwas bemerken, sogleich nun schliessen, die ganze Krankheit sei nichts als Bosheit und Verstellung.
Wichtiger wird hier die Untersuchung, ob Grotz nicht zuweilen verrückt, nicht blos blödsinnig sei, um so mehr, als Fallsucht und Verrücktheit nicht ganz selten miteinander verbunden sind. In diesem Falle wäre nicht blos davon die Rede, dass Grotz gewöhnlich nach seinen Anfällen zwar wieder aufsteht und willkürlich seine Glieder bewegt, aber eine kurze Zeit lang sein Bewusstsein offenbar noch nicht völlig wieder hat, nicht wahrnimmt, was eigentlich äusserlich mit ihm vorgeht, und auch nachher von diesem Zustande gar nichts mehr weiss. Es wäre die Rede davon, ob Grotz nicht auch zuweilen längere Perioden von eigentlicher Verrücktheit hätte, in welchen er unwillkürlich, oder nach falschen ihm vorschwebenden Einbildungen handeln müsste, und wobei er doch zugleich die äusseren Verhältnisse mehr oder minder deutlich wahrnehme, auch wenn die Periode vorüber wäre, mehr oder minder dessen, was in ihr vorgegangen, sich noch erinnern könnte, was fast immer bei eigentlichem Wahnsinne der Fall ist.
Es kommen auch in den Akten einige Vorfälle (die auch oben angeführt worden) vor, welche es sehr wahrscheinlich machen, dass zuweilen etwas der Art in dem Kranken vorgehe, und insbesondere zeigen die gegen das Ende der Untersuchung bei Grotz vorgekommenen nächtlichen Auftritte und Visionen, dass wenigstens in dieser Zeit der Kranke einem eigentlich verwirrten Zustande sich immer mehr näherte, dass also um so wahrscheinlicher auch schon früher wenigstens eine Neigung zu längeren Anfällen von wirklicher Verrücktheit bei ihm Statt hatte.”
Hierauf wurde die zweite der oben bemerkten Fragen von der medizinischen Fakultät dahin beantwortet:
„Die dauernde Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist eine allgemeine Abnahme seiner Seelenkräfte, besonders sehr grosse Gedächtnissschwäche; ausserdem Schwäche der Ueberlegungskraft überhaupt, vorzüglich aber Beschränktheit derselben blos auf den nächsten, den Inquisiten gerade stark interessirenden Gegenstand mit Unfähigkeit, auch die natürlichsten Folgen davon einzusehen, und endlich Stumpfheit alles moralischen Gefühles. Der Inquisit ist im höchsten Grade dumm und moralisch stumpfsinnig, überhaupt aber in bedeutendem Grade blödsinnig. Diese durch Epilepsie erzeugte krankhafte Abnahme seiner Geisteskräfte droht zugleich gegenwärtig immer mehr in ausbrechende Krankheit derselben, d. h. der allgemeinen Schwäche des Gehirns ungeachtet, in einseitige und die Freiheit der Seele aufhebende Aufreizung der Hirnfunktion, in wirkliche Verrücktheit, besonders der Einbildung und selbst der unwillkürlichen Triebe überzugehen.”
In Bezug auf die aufgestellte dritte Frage wird bemerkt:
„Selbst jetzt findet noch keine dauernde, wirklich krankhafte Verrücktheit bei dem Inquisiten Statt. Dummheit aber allein hebt nicht an sich das moralische Gefühl auf, sie also lässt selbst in der Beschränkung, dass der Wille nur nach einer Vorstellung handeln kann, die Einsprache des Gefühles von Recht oder Unrecht, ob überhaupt gehandelt werden solle, noch zu. Blödsinn stumpft zwar, sich überlassen, gleichförmig Wahrnehmung, Ueberlegung, moralisches Gefühl und Willen ab, damit aber lässt er noch ein relatives Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Seelenfähigkeiten zu, womit Freiheit der Wahl oder Willensfreiheit in ihm entsprechendem Grade doch noch möglich bleibt. Damit ist auch bei dem Inquisiten anzunehmen, dass weder ehemals, noch jetzt im gewöhnlichen Leben, wenn nichts seinen geringen Grad von Ueberlegungsfähigkeit Uebersteigendes vorkommt, und wenn er nicht einen Anfall, weder von halber Bewusstlosigkeit, wie nach seinen Paroxismen von Fallsucht, noch von verwirrter Unruhe, wie sie sich in neuerer Zeit bei ihm ausspricht, hat, seine Willensfreiheit nicht absolut aufgehoben sei.
Aber bei der krankhaften Dummheit, dem Blödsinne und der Abstumpfung des moralischen Gefühles, worin der Inquisit durch die Epilepsie verfallen ist, können eben so leicht Vorfälle sich ereignen, deren Eindruck seine schwache Ueberlegungskraft übersteigt, die völlig sein moralisches Gefühl übertäuben, seinen schwachen Verstand ganz gefangennehmen und ihn gänzlich blos dem Antriebe, den Furcht oder eine andere überwältigende Gemüthsaffektion erzeugt, überlassen, in welchem Falle er dann keine Kraft, also auch kein Mittel mehr hätte, anders als dieser Furcht gemäss zu handeln. In solchem Falle wird er keine Willensfreiheit mehr besitzen, selbst wenn er dabei das Bewusstsein des einen, hierbei seine ganze Seele unwillkürlich und ausschliessend erfüllenden Gedanken, so wie der äusseren Umstände und seiner eigenen Handlungen behielte, und deswegen nachher noch angeben könnte, wie es zugegangen sei.
Wenn also nach der ganzen Ansicht des Seelenzustandes des gegenwärtigen Verbrechers, wie sie aus den Akten hervorgeht, die dritte Frage dahin beantwortet werden muss, dass bei dem Inquisiten Alles auf die jedesmaligen Umstände ankommt, ob Willensfreiheit, also auch Zurechnung bei ihm Statt finde, oder ob jene im minderen oder höheren Grade beschränkt sei oder ganz aufgehoben, so wird, bemerkt nun das Gutachten weiter, auch die vierte Frage: „Erscheint es nicht als zweifelhaft oder gar als wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte zur Zeit, als er den Entschluss, seinen Vater zu tödten, fasste und ausführte, sogar in einem Zustande völliger Unfreiheit seiner Seele handelte?” blos aus der wahrscheinlichen Stärke der damaligen Beweggründe zu dieser einzelnen That, aus ihren Verhältnissen zu der Geistesschwäche und Krankheit des Verbrechers zu der Zeit, oder aus ihrem wahrscheinlichen Einflusse auf Erregung einer, wenn schon vorübergehenden, doch wirklich krankhaften Verrücktheit sich beantworten lassen.